Das kann ich nicht nachvollziehen. Bleiben wir mal bei dem Xtra-Beispiel:
Ich setze 10 EUR ein, um 12/16 EUR zu erhalten. Warum sind die 10 EUR nicht ein "direkter Aufwand"? Sorry, aber im Steuerrecht bin ich absolut nicht fit.
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Das kann ich nicht nachvollziehen. Bleiben wir mal bei dem Xtra-Beispiel:
Ich setze 10 EUR ein, um 12/16 EUR zu erhalten. Warum sind die 10 EUR nicht ein "direkter Aufwand"? Sorry, aber im Steuerrecht bin ich absolut nicht fit.
ZitatOriginal geschrieben von flatty
Das kann ich nicht nachvollziehen. Bleiben wir mal bei dem Xtra-Beispiel:
Ich setze 10 EUR ein, um 12/16 EUR zu erhalten. Warum sind die 10 EUR nicht ein "direkter Aufwand"? Sorry, aber im Steuerrecht bin ich absolut nicht fit.
Oki wenns so schwer verständlich ist, nimm das Beispiel mit dem Flug.
600€ Flugkosten und 12€ Provision. Du rechnest 600€ als Werbungskosten in der Steuerklärung an. Merkst de was?
Du kannst nur Kosten anrechnen die zur Generierung der Provision aufgewendet wurden, aber nicht das Provisionsgeschäft selbst.
Kostenbeispiele wäre: Eigene Website ( Kosten fürs Hosting).
Wenn du die Leute beim Finanzamt noch richtig zum Lachen bringen willst, rechne noch deinen Computer mit an. ( ohne diesen hättest du ja die Provisionserträge nicht generieren können *lol*)
So kleinknauserig wie die da beim Finanzamt sind sollte man das wirklich machen !!!!!!! :mad: :mad: :flop: :flop: :flop: :flop:
wieso sollten sonstige Einkünfte nicht versteuert werden?
ZitatOriginal geschrieben von Bruderhertz
[...] was ich gerade bei tradedoubler gesehen habe:
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Tragen Sie hier Ihre Umsatzsteuernummer und das zuständige Finanzamt ein. Falls Sie keine Umsatzsteuernummer haben, können Sie alternativ auch die Steuernummer angeben. Bitte geben Sie die Nummer ohne Leerzeichen ein (z.B. DE212306098, FA München).
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geben die die infos automatisch ans finanzamt weiter ?
Die Steuernummer muß/soll nur von Partnern ("Publishern") angegeben werden, die in Ihren Rechnungen Mehrwertsteuer ausweisen dürfen bzw. müssen. Ansonsten soll nach telefonischer Auskunft einer TD-Mitarbeiterin nur ein Bindestrich in das Eingabefeld eingetragen werden.
ZitatOriginal geschrieben von schoko11
wieso sollten sonstige Einkünfte nicht versteuert werden?
Bei den "Sonstigen Einkünften" (genauer: solchen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG) gibt es pro Person und Kalenderjahr eine "Freigrenze" (nicht "Freibetrag") von 256 Euro (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG
Betragen die Einkünfte (also Einnahmen minus Werbungskosten) weniger als 256 Euro sind sie steuerfrei.
Betragen die Einkünfte 256 Euro oder mehr sind sie in voller Höhe (also einschließlich der "ersten" 255,99 Euro) einkommensteuerpflichtig.
[Zur Unterscheidung von Freigrenze und Freibetrag: z.B. http://www.akademie.de/fuehrun…tbetraege-uebersicht.html]
§ 22 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG [mit eingefügten Ergänzungen]:
"§ 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind [...]
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6)
[="Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,"]
noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern
1 [="Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören;"],
1a [="Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können;"],
2 [="Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 ;"] oder
4 [="Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes , sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden."]
gehören,
z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben."
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