mobilcom Vertrag - jetzt Inkassoschreiben?

  • Ich dachte, ich melde mich mal kurz und schreibe wie das Lied zu Ende gegangen ist.


    Mein Bruder hat sich mit dem Inkassobüro und mit Mobilcom in Verbindung gesetzt.
    Mobilcom hat den Vertrag tatsächlich vorzeitig gekündigt und dem Inkassobüro den Auftrag gegeben, die verbleibenden monatlichen Beträge zu holen.


    Dass die das wegen einer zurückgeforderten Abbuchung gleich machen, wundert mich aber doch sehr.
    Naja, wie dem auch sei. Er hat nun bezahlt und die Sache ist gegessen.
    Die ihm angebotene Ratenzahlung hätte übrigens nocheinmal extra Kosten von ca. 45€ verursacht.

  • 45 Euro Gebühren für die Ratenzahlung bei einer Gesamtsumme von 178,54€? Wäre da der Überziehungskredit beim Girokonto nicht deutlich günstiger gewesen?

  • Dein Bruder sollte nur die Hauptforderung direkt an Mobilkom zahlen, dann hat er zwar immernoch Lehrgeld bezahlt, aber spart sich die Inkassokosten.


    Inkassokosten sind NICHT einklagbar, wenn die Hauptforderung beglichen wurde, hat die Inkassofirma halt Pech.

  • Also er hat einen Mobilfunkvertrag unterschrieben den man zu lesen hat bevor man ihn unterschreibt.


    Egal was der/die Vermittlerin damals sagte zählt was in diesem Vertrag steht. Und das ist wie bei wohl jedem Mobilfunkvertrag eine MVLZ von 24 Monaten und es muss 3 Monate vorher gekündigt werden damit er sich nicht automatisch um weitere 12 Monate verlängert.



    Es ist schlichtweg eigene Naivität in Verbindung mit etwas Dummheit wenn man sich einen Vertrag nicht anständig durchliest und dann noch eine oder wie es aussieht mehrere Rechnungen nicht begleicht.


    Jeder musste solche Erfahrungen in seinem Leben machen. Es hilft nur sich vorher genau durchzulesen was man unterschreibt. Und man darf sich dort auch nicht unter Zeitdruck setzen lassen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Allah
    Inkassokosten sind NICHT einklagbar, wenn die Hauptforderung beglichen wurde, hat die Inkassofirma halt Pech.

    Wie kommst du denn auf den schmalen Pfad? Das kann man in der Allgemeinheit so nicht stehen lassen. Inkassokosten sind sehr wohl einklagbar, wenn
    a) Die Kosten entstanden sind, nachdem der Schuldner bereits in Verzug war (durch Mahnung oder nach 30 Tagen, wenn auf der Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde) und
    b) die Mahnkosten nicht höher sind als das, was ein Anwalt für das Inkasso berechnen würde.


    Ob in diesem Fall hier allerdings Verzug vorlag, ist fraglich. Eine Mahnung hat es ja offenbar nicht gegeben.

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Wie kommst du denn auf den schmalen Pfad? Das kann man in der Allgemeinheit so nicht stehen lassen. Inkassokosten sind sehr wohl einklagbar, wenn
    a) Die Kosten entstanden sind, nachdem der Schuldner bereits in Verzug war (durch Mahnung oder nach 30 Tagen, wenn auf der Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde) und
    b) die Mahnkosten nicht höher sind als das, was ein Anwalt für das Inkasso berechnen würde.


    Ob in diesem Fall hier allerdings Verzug vorlag, ist fraglich. Eine Mahnung hat es ja offenbar nicht gegeben.

    es funktioniert allerdings nur wenn du nach erhalt des inkassoschreibens sofort die hauptforderung + zinsen an den Gläubiger bezahlst und den zugang des Inkassoschreibens bestreitest.im streitfall ist der gläubiger beweispflichtig.

  • Zitat

    Original geschrieben von Allah
    es funktioniert allerdings nur wenn du nach erhalt des inkassoschreibens sofort die hauptforderung + zinsen an den Gläubiger bezahlst und den zugang des Inkassoschreibens bestreitest.im streitfall ist der gläubiger beweispflichtig.

    Auf den Zugang des Inkassoschreibens kommt es nicht an. Wenn vorher schon Verzug vorlag, muss der Schuldner den Verzugsschaden (= Kosten der Beauftragung des Inkassounternehmens) ersetzen. Ob das in der Praxis so funktioniert, wie von dir beschrieben, steht auf einem anderen Blatt.

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Auf den Zugang des Inkassoschreibens kommt es nicht an. Wenn vorher schon Verzug vorlag, muss der Schuldner den Verzugsschaden (= Kosten der Beauftragung des Inkassounternehmens) ersetzen.

    Das Vertragsverhältnis besteht nur zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen, nicht zwischen Schuldner und Inkassounternehmen.


    Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens sind KEINE Verzugsschäden wie Zinsen oder Portokosten.

  • Zitat

    Original geschrieben von Allah
    Das Vertragsverhältnis besteht nur zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen, nicht zwischen Schuldner und Inkassounternehmen.

    Stimmt. Und was soll daraus folgen?

    Zitat

    Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens sind KEINE Verzugsschäden wie Zinsen oder Portokosten.

    Schlicht falsch. Kosten der Rechtsverfolgung sind selbstverständlich als Verzugsschaden erstattungsfähig.

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