Internetpreise beim Kauf bindend?

  • Hallo Leute,


    ich werde mir ja ein neues Auto kaufen. Heute habe ich den Wagen bestellt und einen Antrag auf ein "Verbindliches Bestellformular" an den Verkäufer geschickt. Der hat mir das Angebot bestätigt, allerdings hat er für die Felgen 180 Euro mehr berechnet, als vereinbart war - er will 360 Euro, auf der Internetseite stehen 180 Euro. Darf er einfach so den Preis nach oben setzen oder ist er an das Angebot auf der Seite gebunden?


    Wenn bei Aldi das Waschpulver für 15 Cent angeboten wird, muß man doch auch an der Kasse nur 15 Cent bezahlen, oder?


    ich will kein Paragraphenreiter sein, aber es geht immerhin um 180 Euro und ich wäre nicht traurig, wenn ich die sparen könnte ;)


    Wenn er gebunden ist - wo steht das genau? ;)

  • Namd !


    Soviel ich weiss ist das laut Produktauszeichnungsgesetz so, dass ein ausgezeichneter und beworbener Preis auch wirklich bindend ist. Is ja das gleiche wie bei Ebay. Wenn Du da dein P800 für 50 öhr verschleuderst, haste im endeffekt als Verkäufer verloren. Du hast ein Angebot zu dem Preis gemacht, und ein anderer hat das Angebot angenommen.


    Gruesse


    Rainer

    --
    Die 5 Sinne des Menschen:
    Unsinn, Irrsinn, Stumpfsinn, Blödsinn und mein persönlicher Liebling, der Wahnsinn.
    ---------------

  • Tut mir leid, Leute, aber so leicht geht das mit dem Sparen leider nicht.
    Wenn irgendwo ein Preis aufgeführt wird, ist das in der Regel noch kein Antrag, sonderen eine sog. "Invitatio ad offerendum", also ein rechtliches nichts.


    Sobald du an der Kasse bist, bzw. das Formular abschickst, trägst du den Kauf an. Dieser Kaufantrag kann vom Verkäufer entweder angenommen werden, oder abgelehnt werden. In deinem Fall wurde ein anderer Preis bestätigt, als von dir im Antrag vorgesehen. Bei abweichenden Annahmeerklärungen geht man davon aus, dass der ursprüngliche Kaufantrag (Felgen für 180 € ) abgelehnt wurde, der Verkäufer dir aber ein Angebot für 360€ macht. Das kannst du nun annehmen, oder ablehnen. Einen Anspruch auf die Felgen für 180 € hast du leider nicht.
    (Vielleicht hat der eine oder andere die Geschichte vom MM und der PS2 für 79€ mitbekommen, die gestern durch die Nachrichten ging. Da war es genau das gleiche)


    Ich würde an deiner Stelle nochmal nachfragen (sichere dir am Besten das Angebot auf der Festplatte), ob du die Felgen zu dem auf der Internetseite genannten Preis bekommst. Ist das nicht der Fall, ist das ein Fall von unlauterem Wettbewerb. Du kannst dich dann an einen Verbraucherverein wenden, der dann ggf. Abmahnt. Das ist i.d.R. etwas teurer für den Unternehmer, als 180€;) .
    Das bringt dir persönlich aber nichts, außer der Genugtuung, dem Händler eins ausgewischt zu haben.


    Ein Individueller Anspruch auf die Ware zum angegebenen Preis besteht jedenfalls leider nicht.
    Zum Vergleich mit Ebay:
    Bei Ebay wird vom Verkäufer ein Angebot abgegeben. In diesem Fall wird nämlich mit dem Einstellen der Ware verbindlich gegen Höchstgebot angeboten.


    Und noch ein Beleg, der einleuchtet:
    Wäre bereits im Geschäft ein Preisschild als bindender Antrag zu sehen, könnte man die Annahme in dem Moment sehen, in dem man die Ware in den Wagen legt. Folge wäre ein Vertragsschluß noch vor der Kasse;) .
    Außerdem könnte man so darauf bestehen, das Angebot aus dem Schaufenster zu bekommen, selbst wenn es ausverkauft ist.


    Gruß
    DaFunk

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


    Probleme bei Ebay? Löse dein Problem schnell und einfach mit dem Index im Ebay-Problemthread!

  • Falscher Preis im Onlineshop


    Hallo,


    ich habe eine kurze Frage an die Juristen hier im Forum.


    Nehmen wir folgenden Fall an:
    Ein Onlineshop bietet ein Artikel zu einem offensichtlich falschen Preis an und ein Kunde kauft diesem Artikel. Unmittelbar nach der Bestellung bekommt der Kunde eine Eingangsbestätigung der Bestellung. Nach einigen Tagen bekommt er eine Rechnung mit Zahlungserinnerung.


    Nach Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer teilt dieser mit, dass es sich um ein Irrtum gehandelt hat und er den Artikel nicht zu dem Preis verkauft.



    Frage: Ist ein gültiger Kaufvertrag zustandegekommen? Wenn ja, wie lässt sich dieser durchsetzen?



    Grüße,
    LordExcalibur

  • Ist hier schon in den unterschiedlichsten Konstellationen x-mal durchgekaut worden.


    Das bloße Angebot im Netz ist lediglich eine "invitiatio ad offerendum" also die Aufforderung ein Angebot bzw. eine Bestellung aufzugeben. Ob dieses Angebot vom VK angenommen wird ist dabei erstmal noch offen. Eine automatisiert gesendete Mail über den Bestelleingang ist dabei noch nicht zwingend die Annahme des Angebots/der Bestellung (meist steht dazu aber auch was im Kleingedruckten der Mail).


    Wenn der Kunde jetzt aber die Ware und die Rechnung über den falschen Preis bekommt, dann sieht die Sache schon wieder anders aus, hier hat der VK schlechte Karten sich darauf berufen zu wollen, dass der Vertrag noch gar nicht zu Stande gekommen ist. Wenn die Rechnung allerdings bereits über den normalen Preis war hat der VK das Angebot/die Bestellung zum dem falschen Preis nicht angenommen und mit Übersendung der Rechnung mit dem richtigen Preis quasi ein Gegenangebot an den Käufer gemacht.


    Diesem bleibt dabei überlassen ob er das Angebot der VK dann nun annehmen will oder nicht. Weder der Käufer kann auf die Lieferung der Ware zum falschen Preis bestehen noch der VK auf die Abnahme zum höheren Preis.


    (By the way: Wenn es offensichtlich eine Falschauszeichnung war sollte man sich ggf. doch überlegen ob man die Sache nicht einfach auf sich beruhen lässt.)

  • Ob ein Kaufvertrag zustandekam oder nicht kann eigentlich dahingestellt bleiben, da hier ohnehin eine Anfechtung erfolgt ist.


    Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass ein ersatzfähiger Vertrauensschaden im Raum steht oder für den Fall, dass Zweifel am Vorliegen des Irrtums oder der Rechtzeitigkeit der Anfechtung bestehen, macht es m.E. Sinn, einen Vertragsschluss genauer zu prüfen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Dann könnte man auch wieder diskutieren ob und wie eine Anfechtung (die erst bei Kontaktaufnahme durch den Käufer an den VK geäußert wurde) greift oder nicht...


    "Anfechtung

    Bei Eingabefehlern oder irrtümlicher Absendung eines Angebots oder einer Vertragsannahme kann die Erklärung gem. § 119 BGB wegen Erklärungsirrtums angefochten werden (AG Westerburg CR 2003, 699 f.). Die Verwendung von falschem Datenmaterial begründet dagegen als Irrtum bei der Erklärungsvorbereitung kein Anfechtungsrecht (AG Herford CR 2003, 934; LG Köln CR 2003, 613; vgl. hierzu auch Himmelreich/Andreae/Teigelack, Autokaufrecht 3. Auflage, Rn. 2996 m.w.N.).

    Ein Beispiel für einen Schreibfehler liefert die Entscheidung des OLG Oldenburg (CR 2004, 298 u. NJW 2004, 168). Der Verkäufer hatte versehentlich ein Mindestgebot von 100,-- € statt 1.000,-- € eingestellt. Dies konnte er aufgrund der vorausgegangenen, durch E-Mails dokumentierten Preisverhandlungen auch nachweisen.

    Eine versehentlich falsche Preisauszeichnung im Rahmen der „invitatio ad offerendum“ des Verkäufers im Internet berechtigt nach Vertragsabschluss nicht mehr zur Anfechtung , wenn bei Abgabe der Annahmeerklärung nicht nochmals eine Falscheingabe erfolgt, sondern die Vertragsannahme per e-Mail mit Auto-Reply-Funktion abgegeben wird (AG Herford CR 2003, 934; LG Köln CR 2003, 613; a.A. OLG Frankfurt CR 2003, 450). Es liegt dann nur ein nach § 119 BGB unbeachtlicher Irrtum darüber vor, die Preisangabe sei die zutreffende (wie bei einer Falschauszeichnung einer Ware im Schaufenster). Ein zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigender Irrtum wird aber bejaht, wenn der Tippfehler bei der Preisangabe erfolgt ist, gespeichert wurde und auf die spätere Kundenbestellung hin selbsttätig, also ohne nochmaliges Zutun ausgeworfen wird (AG Lahr CR 2006, 568 ohne Entscheidungsgründe, so dass nicht ersichtlich ist, ob mit „selbsttätigem“ Auswurf die Auto-Reply-Funktion gemeint ist)."


    http://www.praxisverkehrsrecht.de/internetkauf.htm


    Dazu müsste man also wesentlich detaillierte Angaben haben ob und was für ein Fehler und wie war der genaue Ablauf etc. pp. das wird dann aber auch eher rechtstheoretisch.


    Von daher zählt im Wesentlichen doch die Erkentniss: Kein Schnäppchen zu machen.

  • Deswegen schrieb ich ja, dass die Sache näherer Beleuchtung bedarf, sofern Zweifel am Vorliegen eines relevanten Irrtums bestehen ;)


    Für derlei Anfragen sind ein Link zum Shop, besser noch auf dessen AGB eigentlich Pflicht.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!