ZitatOriginal geschrieben von mario.meininger
Was beinhaltet das Internet-Pack-Spezial für 15 Euro?
Die neue o2o-Freikarte
-
-
-
Die "o2-Netz-Flat" für 4,99€/Monat ist übrigens keine Flat:
Es sind "nur" 3000 Min incl.
Wenn man die "o2-Netz-flat" gebucht hat,
werden über *104# unter Detailinfos die verbleibenen Minuten angezeigt.Denke, das wird dann für die Festnetzflat und SMS-Flat auch begrenzt sein.
Die neuen Tarifoptionen werden übrigens bei den alten "Loop-Mobile"-Tarifen
nicht zur Buchung angeboten, anders als bei den alten "Loop-Classic"-Tarifen. -
0179
Hat eigentlich schon jemand eine Freikarte mit der wieder vergebenen 0179-Vorwahl bekommen?
Und hatte diese eine 1 oder 5 als erste Zahl nach der Vorwahl?
-
Hab ne 0179-1 Nummer, mag die gerne aber geben sehr viel Geld können wir reden. Hab sie allerdings schon 10 Jahre.
-
Handy-Flatrate
...im Auswahlmenü meiner O2/S/M/L ist neuerdings eine Handy-Flatrate für 20€ enthalten - Flatrate in Handynetze?
-
Nein. o2 und Festnetz.
-
Zitat
Original geschrieben von Goody
Die "o2-Netz-Flat" für 4,99€/Monat ist übrigens keine Flat:Es sind "nur" 3000 Min incl.
Wenn man die "o2-Netz-flat" gebucht hat,
werden über *104# unter Detailinfos die verbleibenen Minuten angezeigt.Die Trotteln in München lernen's auch nicht mehr. Ein 3000-Minuten-Paket als "Flat" zu bewerben ist irreführende Werbung.
-
Weil "Flat" eben "Pauschal" bedeutet und nicht unbegrenzt und auch nicht "all inclusive".
Man zahlt also pauschal 4,99 Euro/Monat für 3000 Minuten. -
Wie Recht du hast, habe eben für 1.146g Rinderrouladen auch verdammt pauschale 17,08€ gezahlt
Die werbliche Ankündigung des Produkts als "o2-Netz-Flat" kann von einem situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nur dahingehend verstanden werden, dass mit Entrichtung des produktbezogenen Entgelts von 4,99€/Monat die zeitlich unbegrenzte Telefonie in das Netz von o2 pro Monat abgegolten ist.
Vgl. zur Verkehrsauffassung des Begriffs Flat(rate) nur Hanseatisches OLG, Urteil vom 06.07.2006 - 3 U 234/05:
Zitat1. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrs. Bei Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden, sowie deren Kosten ist hinsichtlich des Verkehrsverständnisses die durch die Werbung vermittelte Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2002, 550 (552) Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 – Thermal Bad), der die Werbung mit dem Wissen und den Erfahrungen eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zur Kenntnis nimmt (BGH GRUR 2004, 244 (245) – Marktführerschaft; BGH WRP 2005, 480 – Epson Tinte).
2. Ausgehend von dem allgemeine Wortsinn wird die Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" von den angesprochenen Verkehrskreisen als Pauschaltarif verstanden, nach dem die Internetnutzung regelmäßig zeit- und/oder volumenunabhängig abgerechnet wird.
-
Sprechen wir hier von Internetnutzung?
Der Duden hat bestimmt mehr Ahnung von der Sprache.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!