Verwechslung 10 Bath und 2 EUR Münze

  • Zitat

    Original geschrieben von Dp|A13kz
    Die Kassiererin hat als Stellvertreterin, § 164 BGB, des Marktinhabers mit dem einschmeißen der 10 Baht-Münze ins Münzfach der Kasse diese konkludent als Erfüllung (an Erfüllungs statt, § 364 BGB) angenommen.

    Die Annahme an Erfüllungs statt ist eine Vereinbarung. Seitens des Annehmenden muß der rechtsgeschäftliche Wille, die Ersatzleistung als Erfüllung anzunehmen, vorliegen. Einen solchen Willen besitzt die Kassiererin aber nicht sodaß der mit Baht zahlende Kunden nicht gem. § 362 BGB von seiner Leistungspflicht frei wird.
    Auch wenn man hier auf den obj. Empfängerhorizont abstellt und ein Annahme an Erfüllungs statt annimmt, so wäre diese gem. § 119 I und/oder § 123 anfechtbar.


    Zitat

    Vom Betrug, § 263 StGB sind wir hier meilen(kilometer)-weit entfernt! Das würde schon am Obj TB, dem TB-Merkmal der Vorspiegelung falscher Tatsachen, scheitern. Man mus nicht immer mit der Keule des Strafrechts auf Alltags-Banalien hauen!

    Im Falle absichtlicher Zahlung mit Baht sehe ich nicht, woran der Betrug scheitern soll. Das ist ein ganz klarer Fall des § 263 I Alt. 2.


    Im übrigen besteht keine Konkurrenz zwischen Straf- und Zivilrecht. Eine Strafbarkeit kann ohne weiteres gegeben sein, auch wenn sich die Folgen des Unrechts zivilrechtlich kompensieren oder rückabwickeln lassen.

    terminals: Nokia E71, N95-1, 1200, 6150 in Auto-FSE, Motorola F3, Benq Siemens S68, Sierra Wireless MC8775 (in Asus V2Je), Huawei EM770 (in Eee PC 901 GO), Huawei K3715, Huawei E169
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  • Zitat

    Original geschrieben von Timeslot


    Im Falle absichtlicher Zahlung mit Baht sehe ich nicht, woran der Betrug scheitern soll. Das ist ein ganz klarer Fall des § 263 I Alt. 2.


    Danke. Sehe ich ganz genau so.

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