ZitatOriginal geschrieben von Dp|A13kz
Die Kassiererin hat als Stellvertreterin, § 164 BGB, des Marktinhabers mit dem einschmeißen der 10 Baht-Münze ins Münzfach der Kasse diese konkludent als Erfüllung (an Erfüllungs statt, § 364 BGB) angenommen.
Die Annahme an Erfüllungs statt ist eine Vereinbarung. Seitens des Annehmenden muß der rechtsgeschäftliche Wille, die Ersatzleistung als Erfüllung anzunehmen, vorliegen. Einen solchen Willen besitzt die Kassiererin aber nicht sodaß der mit Baht zahlende Kunden nicht gem. § 362 BGB von seiner Leistungspflicht frei wird.
Auch wenn man hier auf den obj. Empfängerhorizont abstellt und ein Annahme an Erfüllungs statt annimmt, so wäre diese gem. § 119 I und/oder § 123 anfechtbar.
ZitatVom Betrug, § 263 StGB sind wir hier meilen(kilometer)-weit entfernt! Das würde schon am Obj TB, dem TB-Merkmal der Vorspiegelung falscher Tatsachen, scheitern. Man mus nicht immer mit der Keule des Strafrechts auf Alltags-Banalien hauen!
Im Falle absichtlicher Zahlung mit Baht sehe ich nicht, woran der Betrug scheitern soll. Das ist ein ganz klarer Fall des § 263 I Alt. 2.
Im übrigen besteht keine Konkurrenz zwischen Straf- und Zivilrecht. Eine Strafbarkeit kann ohne weiteres gegeben sein, auch wenn sich die Folgen des Unrechts zivilrechtlich kompensieren oder rückabwickeln lassen.