Widerrufen von Handyverträgen wird einfacher (?)

  • Ewig der Ärger, dass das Widerrufsrecht nach Einlegen der Simkarte erlöschen soll. Stellt man also erst nach der Inbetriebnahme fest, dass am Wohnort das Mobilfunknetz schlecht ist, so hat man hier das Nachsehen.


    Das sah nun ein Gericht anders:
    http://www.vzbv.de/start/index…4c14783f5e4fd55d650f33df3


    Klarmobil hatte hier eine Klausel in den AGB, wonach das Widerrufsrecht bei Inanspruchnahme der Dienstleistung erlischt. Das Gericht sagt, dass dies nicht sachgerecht sei, vielmehr hier eine "teilweise Rückabwicklung" möglich sei.


    Zwar nur ein LG und bald wird das Ganze ohnehin gesetzlich geregelt (http://rsw.beck.de/rsw/upload/…ktuell/BT-Drs.1611643.pdf)
    Das Widerrufsrecht erlischt erst dann, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde (also bei einem 24-Monatsvertrag spätestens nach 24 Monaten).
    (Mehr dazu in BO: http://beck-online.beck.de/?vp…t%2FNJW.2009.1175.1.htm#A )
    Gruß
    Flatty

  • Dass das Widerrufsrecht durch eine kurzen Anruf nicht erlischt, war bereits seit Jahren staendige Rechtssprechung (m.M. z.B. OLG beim Postbotenfall, welches keinen Grund sah, wieso durch das Benutzen der Simkarte das Widerrufsrecht erloescht sein sollte). Entsprechend konnte man bei t-mobile oder Vodafone bisher auch noch nach kurzem Test widerrufen bei Fernabsatzvertraegen. Dass es bei mobilcom oder 1&1 anders gehandhabt wird, ist ja kaum verwunderlich...

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

  • imho ging es bei Mobilcom immer um die explizite Aufforderung zur Bereitstellung der Dienstleistung - dies verhindert laut BGB das der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann.


    Diese explizite Aufforderung die Dienstleistung zu erbringen machte der Kunde automatisch durch die Unterschrift des Vertrages: bitte erbringen Sie die Dienstleistung ab sofort o.ä.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • wird auch zeit ...


    es gibt halt ein paar Ecken wo es nicht geht und keine Karte zeigt es auf beim Vertragsabschluß, das ist nur fair, wenn es dann überall gilt

  • Zitat

    Original geschrieben von polli
    imho ging es bei Mobilcom immer um die explizite Aufforderung zur Bereitstellung der Dienstleistung - dies verhindert laut BGB das der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann.


    Diese explizite Aufforderung die Dienstleistung zu erbringen machte der Kunde automatisch durch die Unterschrift des Vertrages: bitte erbringen Sie die Dienstleistung ab sofort o.ä.


    Diese Klausel hatte schon der BGH damals bei Cellway als unwirksam erklaert. Und ich glaube mobilcom, wollte es im letzten Jahr nochmal von einem anderen Richter gesagt bekommen. Aendert aber nichts daran, dass diese Klausel sowieso schon immer ungueltig war.(Untergraebt ja auch den Sinn des Widerrufsrechts von Haustuergeschaeften oder Fernabsatzgeschaeften, wenn der Kunde im Vertrag gleich unterschreiben muss, auf das Widerrufsrecht zu verzichten.)

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

  • Wird Zeit, dass einer Unternehmen wie 1&1 an den Karren fährt.


    1&1 nutzt und beruft sich auf Klauseln, die noch eine Stufe dreister sind: Nach denen erlösche das Widerrufsrecht bereits dann vorzeitig, wenn nur reine Vorbereitungshandlungen für die eigentlich geschuldete Dienstleistung erbracht worden sind.
    Danach ist für das vorzeitige Erlöschen etwa ausreichend, wenn der Verbraucher die sofortige Schaltung des Anschlusses beuaftragt hat.


    Rechtlich kaum haltbar, aber dies hat zig Verbraucher bereits um ihre Rechte gebracht.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Ja moment, hier geht es nicht darum, dass mit irgendwelchen Arbeiten begonnen wird (Schaltung des DSL-Anschlusses). Es geht um die Erbringung der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht. Und da ist der Wegfall des Widerrufsrechts im Gesetz noch so geregelt.

  • Zitat

    Original geschrieben von flatty
    Ja moment, hier geht es nicht darum, dass mit irgendwelchen Arbeiten begonnen wird (Schaltung des DSL-Anschlusses). Es geht um die Erbringung der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht. Und da ist der Wegfall des Widerrufsrechts im Gesetz noch so geregelt.


    Schrieb ich doch, 1&1 ist eben noch eine Stufe dreister.


    A maiore ad minus kann man dann natürlich davon ausgehen, dass kein Gericht dieser Republik ein vorzeitiges Erlöschen des WRR eben etwa wegen des Kreuzchens "Anschluss sofort schalten" annehmen wird, wenn die Gerichte dies nicht mal bei teilbaren Dienstleistungen tun, wenn bereits die Hautpleistungspflicht erbracht worden ist.


    Und im Gesetz ist es auch bezüglich der Hauptleistungspflicht eben nicht eindeutig geregelt. Sonst hätten die Gerichte die Norm ja nicht dem Schutzzweck der Norm nach dahingehend ausgelegt, dass bei teilbaren Dienstleitungen auch bei Inanspruchnahme der Dienstleistung das WRR nicht vorzeitig erlischt.

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