ZitatOriginal geschrieben von elsobi
Ich empfehle allen Anwesenden, hier keine Rechtsberatung durchzuführen. Das obliegt den gesetzlich dafür Ermächtigten und kann bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld bewehrt werden, § 20 RDG.
Diese Empfehlung insbesondere dann, wenn die Tipps so offenkundig falsch sind, wie der Rat, den Widerruf per Email zu erklären. Wer das denkt, sollte erst mal einen Blick ins Gesetz werfen. In § 355 I S. 2 BGB ist für den Widerruf Textform iSd § 126b BGB normiert. Nach § 126a BGB kann zwar die Textform auch elektronisch (z.B. Email) gewahrt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn der Absender über eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verfügt, § 126 I BGB.
peinlich, peinlich
Bevor ich solche Behauptungen anstelle, würde ich mich besser informieren. Es besteht nämlich ein immenser Unterschied zwischen Schriftform nach § 126 BGB und Textform nach § 126 b BGB. Für die Textform ist weder Unterschrift noch Signatur notwendig!
Ein Widerruf per E-Mail ist völlig ausreichend!
Dies soll und kann natürlich keine Rechtsberatung durch einen Anwalt ersetzen.