Das ist genau der Punkt, an dem deutlich wird, daß Du kein Jurist bist - Du willst über den eindeutigen Wortlaut einer absolut unstreitigen Norm diskutieren. Wie Dauerposter bereits erwähnte, ist selbst bei einer aufschiebend bedingten Übereignung die nach Einigung aber vor Bedingungseintritt entstehende Bösgläubigkeit unschädlich. Das argumentum a fortiori läßt es insoweit auch gar nicht zu, daß nach Übergabe entstehende Kenntnis schaden könnte.
Wenn Du Dich hier nicht mit Dauerposters und meiner Argumentation auseinandersetzt und so jeder fachlichen Frage ausweichst, so erhärtet sich der Verdacht, daß Du kein Jurist, sondern ein Hochstapler bist. Geholfen hast Du im übrigen auch niemandem, wenn Du nun den TE mit der angeblich durch Dauerposter und micht falsch bewerteten Rechtslage im Regen stehen läßt.
Verkauf eines Handy aus Eplus Handymiete möglich?
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Zitat
Original geschrieben von Timeslot
Wenn Du einen Lieferschein mit Datum und IMEI von dem Gerät hast,Moin,
hat er nicht. Er hat i.d.R. lediglich einen Mietvertrag, der Nokia nicht wirklich interesiert.
Desweiteren tauchte in den AGB der "Handymiete" mal ein Passus auf, wonach das Telefon lediglich von Arvato oder der Reparaturhotline 1717 angefasst werden darf. Ob der Passus noch existent ist, ist mir nicht bekannt.mr
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Zitat
Original geschrieben von mr2000
Moin,
hat er nicht. Er hat i.d.R. lediglich einen Mietvertrag, der Nokia nicht wirklich interesiert.
Desweiteren tauchte in den AGB der "Handymiete" mal ein Passus auf, wonach das Telefon lediglich von Arvato oder der Reparaturhotline 1717 angefasst werden darf. Ob der Passus noch existent ist, ist mir nicht bekannt.
mrGenau so!
ZitatOriginal geschrieben von Dauerposter
@B.J. Simon: Wenn du eine wasserdichte Aussage haben möchtest, lasse dich hochoffiziell gegen entsprechende Vergütung von einem zugelassenen Rechtsanwalt beraten. Den kannst du dann auch inHabe ich getan - wenngleich unentgeltlich :p
Nun steht die Rückgabe - fertig!
Ich werde auf auf einem kleinen Betrag sitzen bleiben - aber eigentlich eher aus Faulheit die Sache "bis zum letzten Cent zu verfolgen".
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Aber ist im vorliegenden Fall das Rechtsgeschäft nicht ex tunc nichtig, da er Kenntnis von dem Mietvertrag (im Übergabezeitpunkt) hat/ bekommt.
Also das Eigentum nicht übergehen kann?Somit Eplus immer noch Eigentümer?
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Zitat
Original geschrieben von Chrishnx246
Aber ist im vorliegenden Fall das Rechtsgeschäft nicht ex tunc nichtig, da er Kenntnis von dem Mietvertrag (im Übergabezeitpunkt) hat/ bekommt.Der Kaufvertrag bleibt unabhängig von der Eigentumsübertragung wirksam. Die Eigentumsübertragung ist entweder existent oder nicht - da wird nichts rückwirkend nichtig.
Daß die nachträgliche Kenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers unbeachtlich ist, wurde nun bereit vier oder fünf mal ausführlich dargelegt.
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