catweazle67
Deine Ausführungen lassen keinen anderen Schluß zu, als daß Du von Jura keine Ahnung hast und Du Dich durch das unberechtigte Führen des Berufsbezeichnung eines Rechtsanwalts gem. § 132 I Nr. 2 StGB strafbar machst.
Maßgebener Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit bzw. fehlende Bösgläubigkeit ist bei einer Übereignung nach § 929 S. 1 BGB der Besitzerwerb. Bösgläubigkeit nach diesem Zeitpunkt ist unschädlich (Palandt, Bassenge, § 932 Rn 14 und 16). Besitz hat der TE mit Übergabe des Pakets erlangt, zu diesem Zeitpunkt war er gutgläubig.
Daß Du von "erheblichem Schaden" sprichst, zeugt auch von Deiner Unkenntnis des § 993 I BGB, der Schadensersatzsansprüche des Eigentümers gegen den redlichen Besitzer ausschließt.
BJ.Simon
Dir, Simon, ist dringend angeraten catweazle's Ratschläge außer Acht zu lassen, denn catweazle67 mangelt es bereits an elementaren Grundkenntnissen des Sachenrechts.
Um das ganze einmal etwas zum Punkt zu bringen:
Du hast Eigentum am Handy erworben, wenn dem Mieter A das Gerät nicht abhanden gekommen war. Wenn Du das Eigentum am Handy hast, darf es eplus nicht einbehalten.
An Deiner Stelle würde ich das Gerät behalten, solange Du keine Kenntnis davon hast, daß A das Handy, das Dir B später verkauft hat, abhanden gekommen war. Wenn Du dennoch das Handy zurückgeben möchtest, dann würde ich das nur unter der Voraussetzung tun, daß Dir der Verkäufer B sämtliche dadurch entstehenden Kosten sowie die etwaige Differenz für die Alternativbeschaffung desselben Gerätes vorab erstattet.