Frage zur Exmatrikulation

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Wenn das Nichtbestehen (oder der zu vertretende Nichtantritt) der Prüfung die Zwangsexmatrikulation bedeutet, wird in der Prüfungsordnung für den Fall der Verhinderung mit Sicherheit ein amtsärztliches Attest gefordert.


    Und vor dem Amtsarzt kommt man mit den üblichen Tricksereien nicht zum Ziel...


    Wobei viele Amtsärzte auch einfach nur
    a) ihre 30 € für das Attest haben wollen
    b) keine Lust auf große Diskussionen in der Sprechstunde haben
    und
    c) was sollen sie denn schon groß machen? Wenn ich Dünnschiss habe, hab ichs nunmal.. glaube nicht, dass ich ihm dafür erstmal ne kostprobe auf den schreibtisch legen muss.


    grüße!

  • Sofern Dünnschiss als ausreichend für eine Prüfungsverhinderung angesehen wird...


    Normalerweise beurteilt der Amtsarzt die Prüfungsverhinderung rein aus medizinischer Sicht. Aufgrund dessen Diagnose stellt dann das Prüfungsamt fest, ob auch eine Prüfungsverhinderung im rechtlichen Sinne vorliegt.


    Und leider gilt nicht Prüfungsverhinderung im medizinischen Sinne = Prüfungsverhinderung im rechtlichen Sinne.


    Wenn man es schon drauf anlegen will, würde ich eher in Richtung Gehirnerschütterung gehen. Ist medizinisch nicht eindeutig diagnostizierbar, die Symptome sind überschaubar und eine Beule am Kopf lässt sich auch bewußt herbeiführen. Vorher in die Notaufnahme einer Klinik (mit Bericht oder Notfallgebührquittung als Nachweis) und vor dem AA (kein Kreiswehrersatzamt, kein Landgerichtsarzt, besser Gesundheitsamt) die auswendig gelernte Auwahl gängiger Symptome berichten und eine kleine Kotzattacke einbauen sollte genügen :D


    Soweit ich weiß, gibt es dafür einschlägige Seiten im Netz. Oder eben den guten alten Anti-Wehrdienstreport ;)

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Wie wäre es denn mit entsprechend gründlich vorbereiten und die Prüfung bestehen?
    Was habe ich denn davon die Prüfung nicht abzuhalten?
    Und dann exmatrikulieren? Sehe da nicht den richtigen Sinn drin.


    Gruß Gunn

    stay hungry, stay foolish


    iPhone XS Max 256 GB Silber 
    iPad Pro 11" 64GB LTE Spacegrey 
    Apple Watch 4 44mm Spaceblack

  • Zum Prüfungsamt gehen und fragen, ob sie dich bereits vorläufig exmatrikulieren können, um Dich dann nach bestandener Prüfung wieder als immatrikuliert führen zu lassen oder halt den Status beibehalten. Da kommt es dann halt auf die entsprechende Ansprechpartnerin im Prüfungsamt an.


    es ist vermutlich doch eh so, dass man erst zu Semesterende zwangsexmatrikuliert werden würde, wodurch oben stehende Regelung ganz gut umsetzbar sei. Evtl reicht dann auch ein exmatrikulieren nach der Prüfung, aber das sind dann wieder Dinge für Prüfungsordnung und co ;)


    Einfach erstmal Prüfungsamt fragen, die können da schon eher helfen ;)

  • Ich würde eher auf Attest setzen, mit Exmatrikulation wird das alles ziemlich kompliziert. Da die Prüfungsordnung aber durchaus von Uni zu Uni variieren kann, würde ich auf alle Fälle vor Ort nachfragen...

  • Bei uns entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob das Attest durchgeht und die 5 gelöscht wird. Nur, die Leute sind nicht doof und sehen, dass du deinen letzten Versuch haben. Da würde ich schon mal genauer nachfragen.
    Schlimmstenfalls musst du den behandelden Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Was der dem Prüfungsausschuss erzählt und wie die das finden weiß vorher keiner.
    Also: Lernen, lernen, lernen und beten!

  • Zitat

    Original geschrieben von mic30
    Schlimmstenfalls musst du den behandelden Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden.


    Das geht die Uni meines Erachtens schlicht nichts an. Genauso wie es auch einen Arbeitgeber rechtlich (meines Wissens) nichts angeht, an welcher Krankheit ein krankgeschriebener Beschäftigter leidet.


    Hinzuziehung eines Amtsarztes - OK.
    Aber Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht - soweit kommt's noch!



    EDIT: Scheint aber offenkundig doch geltendes Recht zu sein.
    Ich würde im Zweifelsfall dagegen klagen.


    http://www.zimmerling.de/veroe…pruefungsunfaehigkeit.htm

  • Der Amtsarzt kann eine Woche nach der Prüfung schlecht feststellen, ob du in der Lage warst an der Prüfung teilzunehmen.
    Entbindest du deinen Arzt nicht von der Schweigepflicht, hast du im schlimmsten Fall eine 5 ohne den Versuch genutzt zu haben.

  • Was soll daran anstößig sein? Anstößig ist eher die äußerst peinliche Verschulung inkl. Stundenplan der Unis.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!