Weiss nicht, ob das an allen Unis gleich geregelt ist, aber vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.Folgendes Problem:
Bei mir steht nächste Woche eine Prüfung an, deren Nichtbestehen meine Zwangsexmatrikulation und somit das Erlöschen meines Prüfungsanspruchs bedeuten würde.
Ist es möglich, dass ich mich noch vor dieser Prüfung selbst exmatrikuliere und mein Prüfungsanspruch somit erhalten bleibt?
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Krank werden? Mit Attest natürlich
Und dann exmatrikulieren...
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An meiner Uni gibt es ein Exmatrikulationsformular auf dem man das Datum eintragen kann zu dem man rechtskräftig exmatrikuliert werden möchte.
Frag mal bei deinem Dekanat/Studienbüro nach.
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Ich würde ja sowas auf dem Prüfungsamt/bei der Asta etc. erfragen, um es konkret zu wissen und möglicherweise sogar schriftlich zu bekommen bzw. um zumindest eine unispezifische Quelle samt Namen zu haben.
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Also ich würd auch lieber auf ein Attest vertrauen. Am Besten mit einer Krankheit wie Grippe oder Magen Darm Infektion. Das ist soweit ich weiß eine sichere Methode und es gab, zumindest an meiner Uni, noch nie Probleme.
Der Weg mit der Exmatrikulation ist schon sehr merkwürdig und sehr aufwändig. Geh lieber zum Arzt. -
Es kann sein, dass Du jedoch zum Amtsarzt gehen musst. Frage vorher einfach, vielleicht in einem andern Fachbereich, nach. Falls es nicht so sein sollte, gehst Du natürlich zu einem Arzt Deines Vertrauens.
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Die Sache ist doch einfach, Rücktritt von der Prüfung mit Attest und anschließend exmatr. lassen.
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Wenn das Nichtbestehen (oder der zu vertretende Nichtantritt) der Prüfung die Zwangsexmatrikulation bedeutet, wird in der Prüfungsordnung für den Fall der Verhinderung mit Sicherheit ein amtsärztliches Attest gefordert.
Und vor dem Amtsarzt kommt man mit den üblichen Tricksereien nicht zum Ziel...
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Re: Frage zur Exmatrikulation
ZitatOriginal geschrieben von dachecka0711
Weiss nicht, ob das an allen Unis gleich geregelt ist
Nein, ist es nicht. Insofern: Prüfungsordnung konsultieren!Im übrigen: Immatrikulationsordnungen und ähnliches deiner Hochschule und ggf. das landeseigene Hochschulgesetz konsultieren. Die Frage ist beispielsweise, ob eine Exmatrikulation auf Verlangen sofortig wirksam wird - oder vielleicht auch erst zu Semesterende.
Sollte es sich um eine Widerholung handeln: In Bayern (dort scheinbar flächendeckend) und auch einigen anderen Unis/Studienordnungen beispielsweise gibt's Prüfungsordnungen, die besagen, dass die Frist zur Wiederholung auch durch Exmatrikulation nicht (!) gestoppt wird. Lies: Du müsstest zur Wahrung des Prüfungsanspruchs wohl als Nicht-Mehr-Student und Nicht-Mehr-Immatrikulierter antreten. Ich weiss nicht, wie rechtens das ist, und ob das einer rechtlichen Prüfung vor Gericht standhält, schliesslich erlischt meiner Auffassung ja das Rechtsverhältnis zur Hochschule mit Exmatrikulation (oder?), aber zumindest gibt's diese Regelungen.
ZitatOriginal geschrieben von Dauerposter
Wenn das Nichtbestehen (oder der zu vertretende Nichtantritt) der Prüfung die Zwangsexmatrikulation bedeutet, wird in der Prüfungsordnung für den Fall der Verhinderung mit Sicherheit ein amtsärztliches Attest gefordert.
:eek:Dies allerdings habe ich noch nirgendwo so gelesen, und ich bin mir ziemlich sicher, dass viele/die allermeisten Prüfungsordnungen das nicht kennen werden. Aber gut... es reicht vielleicht schon, wenn die Hochschule es verlangen kann.
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Ich kann nur von juristischen Prüfungsordnungen (dort primär Prüfungsordnungen des Bundeslands, aber auch von der Uni) sprechen.
Allerdings sitzen in diesem Bereich auch die größten Ar***löcher hinter den entsprechenden Schreibtischen
Evlt. wird das bei anderen Fakultäten lockerer gehandhabt.
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