Fexcom: Regress bei fehlerhaften Handys?

  • Guten Tag,


    zuerst möchte ich sagen,dass ich nicht weiß,ob dieses Thema in dieses Forum passt.


    Ich hab vor kurzem einen Vertrag mit Fexcom abgeschlossen und mir dazu ein Samsung U900 Ebony Black bestellt. Nun ist das Telefon entweder gebraucht, aber auf jedenfall fehlerhaft. Fexcom gab zu,dass es Verarbeitungsfehler aufweißt und bot mir eine Gutschrift von 20 Euro an. Ich bin allerdings der Meinung, dass ich ein Recht darauf habe, ein NEUES Telefon zuerhalten und sie erst dann den Vertrag, den ich mit ihnen eingegangen bin, erfüllen. Nun ist das U900 Ebony Black sehr rar,aber in einigen Online-Shops noch lieferbar. Wenn der Großhändler, über den Fexcom die Handys bestellt, das Samsung nicht mehr liefern kann, ist Fexcom verpflichtet woanders einzukaufen um mir mein bestelltes Telefon durch ein neues zu ersetzen?


    Für Antworten wäre ihc sehr dankbar, da ich nihct über die Rechtslage Bescheid weiß.


    MfG
    schluepper

  • 20€? Ich lach mich schlapp.


    Tritt einfach vom Vertrag zurück ( Widerrufsrecht ) und schliess einen neuen Vertrag woanders ab.

    16610LV

  • Das Problem ist, dass ich dieses Handy unbedingt haben will...Ist es denn möglich bzw. ist Fexcom verpflichtet mir dieses Handy zu besorgen, wenn nötig auch über einen anderen Händler als seinen "normalen" Händler?


    Ich hab schon überall im Forum gefragt, niemand kann mir ein gutes Angebot mit dem Telefon anbieten, außer Fexcom...


    Ich weiß, 20 Euro sind lächerlich, ich würde das auch nie annehmen.

  • Grundsätzlich kannst Du bei Vorliegen eines Sachmangel nach Deiner Wahl gem. §§ 437, 439 I die Beseitigung des Mangels (Repratur) oder die Lieferung einer (neuen) mangelfreien Sache verlangen.


    Ein Sachmangel liegt wohl offensichtlich unstreitig vor.


    Die Frage ist aber zunächst, ob die AGB von Fexxom Dein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Lieferung mangelfreier Sache) abbedingen.
    Hierzu steht unter § 5 der AGB:

    Zitat

    Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten nach Lieferung behalten wir uns zunächst das Recht vor, den Fehler durch drei Nachbesserungen oder/und Ersatzlieferung zu beseitigen. Schlägt dies fehl, haben Sie nach Ihrer Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Kauf- oder Werkvertrages, auf Herabsetzung des Preises oder Wandlung. Die Wandlung wird gemäß den §§ 439 IV, 346 BGB nach dem Nutzungsersatz vollzogen.


    Der erste Satz gibt lediglich die gesetzliche Regelung des § 439 I wieder. Zwar liegt die Vermutung nahe, daß der Verwender hier das Wahlrecht hinsichtlich der Nacherfüllungsart für sich beanspruchen möchte, jedoch ist diese Regelung unklar und wird somit zulasten des Verwenders ausgelegt. M.E. bleibt es also durch die Regelung weiterhin bei einem Wahlrecht zu Deinen Gunsten.
    Insofern kannst Du sofort die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.


    Woher und zu welchem Preis der Händler ein Ersatzhandy zur Nacherfüllung besorgt, ist nicht Dein Problem. Du solltest ihm jedenfalls schriftlich per Einschreiben (das Du vor Absendung kopierst) eine angemessene Frist zur Lieferung eines mangelfreien Gerätes aufgrund des zu beschreibenden Mangels setzen. Wenn er bis zum Verstreichen der Frist nicht liefert, kannst Du Dir das Handy anderswo besorgen und den Kaufpreis im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 verlangen.

    terminals: Nokia E71, N95-1, 1200, 6150 in Auto-FSE, Motorola F3, Benq Siemens S68, Sierra Wireless MC8775 (in Asus V2Je), Huawei EM770 (in Eee PC 901 GO), Huawei K3715, Huawei E169
    postpaid: O2 IP100 + IPM (3 MCs), O2 active data + IPL, T-Mobile Relax 50
    prepaid: DE: solomo pro, congstar, simyo, Vodafone, O2 Loop, Tchibo; UK: T-Mobile, Vodafone; BG: MTel, Globul, vivatel, Petrol Mobile; INT'L: United Mobile +423 mit Datenoption, United Mobile +44, SIM4Travel

  • Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    Die Frage ist aber zunächst, ob die AGB von Fexxom Dein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Lieferung mangelfreier Sache) abbedingen.
    Hierzu steht unter § 5 der AGB:


    §439 I BGB ist m. E. (EDIT) "im vorliegenden Fall" nicht abdingbar, hier geht es dann wohl mehr um § 439 III BGB.

  • Zitat

    Original geschrieben von arne
    §439 I BGB ist m. E. nicht abdingbar, hier geht es dann wohl mehr um § 439 III BGB.


    Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (wie er hier wohl vorliegt) ist das richtig: § 475 I 1 BGB.


    Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    Wenn er bis zum Verstreichen der Frist nicht liefert, kannst Du Dir das Handy anderswo besorgen und den Kaufpreis im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 verlangen.


    §§ 280 I, III, 281 BGB.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • ohne ewig auf Paragraphen rumzureiten. Du musst eine angemessene Frist setzen um dir ein akzeptables Gerät zu liefern. Wenn die verstrichen ist kauf das Gerät woanders und fordere die Kosten ein, am Besten gleich über nen Anwalt.

  • arne
    Das Wahlrecht des § 439 I ist ggü Verbrauchern zweifelsfrei nicht abdingbar - ob diese wegen Unwirksamkeit oder Unklarheit der Klausel weiterhin dem Käufer zusteht ist im Ergebnis ja unbeachtlich.


    Dauerposter
    Natürlich ist hier § 281 I die richtige Anspruchsgrundlage - war gedenklich in die Tiefen der Unmöglichkeit herabgestiegen, sodaß ich wohl § 283 tippte.


    hansfranz
    Ungeklärt ist aber die Frage, ob der Verkäufer sein Recht nach § 439 III geltend machen kann und die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache aufgrund der unverhältnismäßig höheren Kosten gegenüber einer Reparatur verweigern kann. Fraglich ist auch, ob er diese Verweigerung dem Käufer mitteilen muß oder ober er trotz Schweigens seine Einrede aus § 439 III auf ewig behält und diese bei einer gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche erhebt.

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  • Aloha zusammen,


    herzlichen Dank für die vielen Antworten.


    Also hab ich laut §§ 437, 438 I das Recht auf einwandfreie Ware. Wenn Fexcom sich entscheidet das Handy reparieren und mir anschließend wieder zukommen zu lassen, könnte ich doch, rein theoretisch, wieder etwas beanstanden,was ich drei Mal hintereinander mache, denn ich hab irgendwann mal gehört,dass ein Handy defintiv nach drei Reparaturen ohne Erfolg anstandslos durch ein neues ersetzt werden muss? Denn wer willl als Ausgangspunkt ein bereits repariertes Handy...


    Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    Woher und zu welchem Preis der Händler ein Ersatzhandy zur Nacherfüllung besorgt, ist nicht Dein Problem. Du solltest ihm jedenfalls schriftlich per Einschreiben (das Du vor Absendung kopierst) eine angemessene Frist zur Lieferung eines mangelfreien Gerätes aufgrund des zu beschreibenden Mangels setzen. Wenn er bis zum Verstreichen der Frist nicht liefert, kannst Du Dir das Handy anderswo besorgen und den Kaufpreis im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 verlangen.



    Kann ich dem Händler auch erstmal per Email eine Frist setzen oder muss das handschriftlich geschehen?


    MfG
    schluepper

  • Wenn das Handy nach einer Reparatur wieder oder immer noch einen Mangel aufweist, kannst Du natürlich abermals Nacherfüllung verlangen.


    Die Nacherfüllung gilt übrigens gem. § 440 S.2 BGB bereits nach dem Fehlschlagen des zweiten Reparaturversuchs als gescheitert und nicht erst nach drei Reparaturversuchen. Allerdings bezieht sich das auf denselben Mangel - wenn also nach der ersten Reparatur eine neuer Mangel auftritt, dann beginnt die Zählung der Reparaturversuche von neuem, sofern der neue Mangel nicht durch die Reparatur verursacht wurde.
    Allerdings ist in solchen Fällen, wo sich (unabhängige) Mängel aneinanderreihen, die Sache bereits aufgrund ihrer Mängelhäufigkeit mangelhaft und die Mängelhäufigkeit kann man durch Nacherfüllung nicht beseitigen, sodaß diese unmöglich wird (§ 275 I BGB) und sich nun ohne Fristsetzung ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB ergibt.


    Dem Händler kannst Du auch per eMail oder mündlich zur Lieferung unter Fristsetzung auffordern, allerdings ergeben sich hier bei eMail Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs, weshalb das Einschreiben zu bevorzugen ist.

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