o2 will 150 Euro für Handytausch...

  • Zitat

    Original geschrieben von HansFranz123
    aber bei Rücktritt oder Wandlung kann man nicht erwarten ein Handy über einen Zeitraum kostenlos genutzt zu haben.



    Wenn ich ein Auto kaufe und die bekommen denselben Fehler bei 3 Versuchen nicht gebacken kann ich auch vom Kaufvertrag zurücktreten aber ich bekomme doch deswegen nicht den Kaufpreis des Fahrzeugs zurück sondern da wird vom bezahlten Preis wegen Nutzung ja je nach km und Alter etwas abgezogen.


    Kein Nutzungsersatz bei Neulieferung bei einem Verbrauchsgüterkauf, wurde erst kürzlich vom BGH klargestellt und war schon vorher äußerst streitig.


    EDIT: Kues war schneller.

  • Nur mal so für mich zu Information.


    Gilt ein Handy oder ein Auto als Verbrauchsgut? Über eine genaue Definition von Verbrauchsgut wäre ich dankbar.

  • Zitat

    Original geschrieben von GigaTom
    Und welcher Satz, bzw. welcher Teil des Artikels lässt dich zu dieser Folgerung kommen?


    "Gemäß der Definition in § 474 BGB ist Verbrauchsgüterkauf der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer von einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer."

  • Eigentlich dachte ich immer, ein Verbrauchsgut ist z.B. leicht verderbliche Ware, wie Lebensmittel. Oder auch Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Ein Handy oder ein Auto wären für mich Gebrauchsgüter.
    Aber gut, gehört hier vielleicht nicht her.

  • Hängt Euch jetzt nicht so sehr am Wort "Verbrauchsgut" auf.
    Das ist einfach die juristische Bezeichnung und ist ja gesetzlich genau definiert.


    Zum besseren Verständnis könnte man es ja auch als "Güterkauf eines Verbrauchers" lesen.

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

  • Nachdem ich mir alles durchgelesen habe, gibt es wohl drei Möglichkeiten für den Kunden, wenn das Handy einen Defekt aufweist:
    1. Reparatur
    2. Neulieferung (lt. tungsten s.u. - habe ich selber noch nie gehört, dass man das als Kunde aussuchen kann)
    3. Rücktritt vom Kaufvertrag


    Der Erklärung ist also, dass Boombastics Freundin anscheinend eine Neulieferung wollte, aber einen Rücktritt gemacht hat. Damit ist klar, dass es zu einen anderen neuen Preis kommen kann, da der ursprüngliche Preis hierbei vollkommen egal ist.


    Ich weiß eben nur nicht ob man als Kunde auf eine Neulieferung bestehen kann oder ob der Verkäufer auf die Reparatur bestehen kann.


    Wahrscheinlich sollte man dies mit dem Verkäufer klären, um Klarheit zu bekommen.

  • Zitat

    Original geschrieben von topfblume


    Ich weiß eben nur nicht ob man als Kunde auf eine Neulieferung bestehen kann oder ob der Verkäufer auf die Reparatur bestehen kann.


    § 439 BGB Nacherfüllung
    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    [...]

  • Zitat

    Original geschrieben von topfblume
    Der Erklärung ist also, dass Boombastics Freundin anscheinend eine Neulieferung wollte, aber einen Rücktritt gemacht hat.


    Die Erklärung ist eher, dass man bei O2 einen an der Waffel hat. Wenn man zurücktritt, äußert man das normalerweise dahingehend, dass man sich vom Vertrag lösen will, was meist durch Auslegung zu ermitteln ist.


    Wenn anstelle seines defekten Handys ein baugleiches, mangelfreies Gerät will, ist das ein Verlangen, das auf Neulieferung gerichtet ist, da bleibt nicht mal Raum für eine Auslegung. Die Frau wäre ja schön blöd. "Oh ja, ich verzichte auf die Gewährleistung, bitte verkaufen sie mir das gleiche Handy nochmal, nur diesmal teurer!"


    Und sowas lässt man sich nicht von dem Verkäufer erklären, weil der einen wahrscheinlich eh bescheißt.

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