Frage zu Rechtschutz und Gültigkeitszeitraum

  • Hi,


    ich habe eine Frage zur Rechtschutzversicherung.


    Angenommen es tritt folgender Fall ein.


    Rechtschutzversicherung läuft noch bis 19.02.2009


    am 10.1.2009 wurde man wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt (innerhalb der Rechtschutzzeit).


    Den Anhörungsbogen (oder wie man das nennt) erhält man am 05.03.2009 (nach Ablauf der Rechtschutz).


    Nun zur Frage. Übernimmt die RSV auch nach ablauf des Vertrags die Kosten für eine anwaltliche Beratung, wenn der Fall um den es geht innerhalb der Vertragslaufzeit war, oder nicht?


    Bitte keine Kommentare zum Thema geblitzt werden etc. Das wäre nett.


    Gruß und danke
    Sebastian

  • Ich bin mir sicher, dass du das in deinen Versicherungsunterlagen beantwortet findest.

    Langer Vokal => kein "ss" => groß, größer, am größten!

  • ich gehe davon aus, daß die RSV nicht bezahlt. Schließlich ist der Eintritt des Schadensfalles maßgeblich. Ist aber nur geraten, vielleicht weiß das jemand genau.
    Nur so als Zusatzinfo: Wenn du im Anschluss an eine RSV bei Gesellschaft A eine RSV bei Gesellschaft B abschließt, entfällt die sonst übliche Wartezeit von 3 Monaten. So steht das zumindest in den Unterlagen zu meiner RSV (allianz)

  • Wenn ich zu Hause ausziehe , muss ich mir dann auch eine eigene zulegen oder geht die von meinem Vater noch bis ich ein gewisses Alter habe ?



    Gruß

  • Ich habe gerade die Bedingungen der DMB-Rechtschutz hier liegen. Da heißt es:


    "Mitversichert sind
    ...
    b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder bis zum Ende der Schul- oder der sich unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung (Lehre oder Studium, nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen u.ä.). ..."

  • Re: Frage zu Rechtschutz und Gültigkeitszeitraum



    hängt von der Versicherungsgesellschaft ab. Sollte aber nicht versichert sein.

    " Es ist besser, für das was man ist, gehasst; als das was man nicht ist, geliebt zu werden."

  • hallo! Ganz einfach... Die Rechtsschutz muss zahlen. Entscheidend ist der behauptete erste Rechtsverstoß, nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung. Diese liegt noch in der Versicherungszeit und verjährt erst in drei Jahren. Deine Rechtsschutz muss also eine Deckungszusage erteilen, wenn denn tatsächlich eine Verkehrsrechtsschutz mit Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz vereinbart wurde.


    :D

  • Zitat

    Original geschrieben von trick68
    Diese liegt noch in der Versicherungszeit und verjährt erst in drei Jahren.


    OWiGs verjähren i.d.R. nach 6 Monaten. (§ 31 II Nr. 4 OWiG)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!