ZitatOriginal geschrieben von UHT
Hi,
Meine Alarmanlage (deutsches Produkt) macht auch beim schärfen und somit schliessen der ZV *piep*! Was soll daran bitte nicht erlaubt sein?
Zeig mir doch mal bitte die Stelle, wo in der STVZO, wo steht, das das verboten ist!
Moin,
ihr wisst, ich mische mich gerne ein wenn es darum geht der Jugend von heute die StVO und StVZO nahezubringen. Es ist doch immer das gleiche Procedere. Von irgendeinem Tuningschuppen wird was gekauft und verbaut in der Annahme das wird schon korrekt sein. Meist ist dem aber dann nicht so, und beim TÜV ist dann ein großes Hallo angesagt ;).
Anschließend beschwert man sich bitterlich hier im Forum über dies und jenes. Leute, was soll's! Haltet euch einfach dran, dann verbraucht ihr nicht soviele Kalorien beim Protestposting im Forum ;).
Auszug aus der StVZO:
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B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§35e Türen
(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§55 Einrichtungen für Schallzeichen
(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang gleichbleibender Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.
Tja und wenn ein TÜV-Ingenieur sagt, das stört, dann stört es eben und muß weg ;).
So einfach ist das !
cu
PS: Das betrifft nur nachträglich eingebaute ZV. Bei allen anderen gilt die Bauartgenehmigung des Fahrzeugs.