Erstattung reisst nicht ab

  • Moin,moin,


    wenn man monatliche Erstattungen eines 24Monatsvertrages über die 24 Monate hinaus erhält, ist man dann verpflichtet, den Händler deswegen anzuschreiben oder kann ich mich jetzt über lebenslange Zuwendungen freuen?


    Der Vertrag ist gekündigt mit Bestätigung vom Provider.


    Weiss wer was?

  • Natürlich sind zuviel bezahlte Beträge zurückzuerstatten (Bereicherungsrecht).


    Der Berechtigte hat hierfür 3 Jahre Zeit (Verjährungsbeginn der 31.12 des jeweiligen Empfangsjahres). Dazu kommt, dass Du bösgläubig bist (also weißt, dass Du zu Unrecht Geld erhälst) und Dich nicht auf die Einrede der Entreicherung berufen kannst (also nicht das Geld einfach verjuxen und sagen du dachtest, es wäre schon okay so ...).


    Sorry ... Aber so verkorkst ist unser Zivilrecht nicht.

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  • nur so als Tipp, ich würde mich in deiner Stelle recht schnell entreichern, sonst wirst du bis zu ? 3 ? Jahre das Geld für eine Rückzahlung vorhalten müssen. Deine Offenbarung hier im Thread ist auch nicht hilfreich, da du so nachweislich den Irrtum schon bemerkt hast, meines Wissens ist dann eine erfolgreiche Entreicherung nicht möglich!


    edit: Mist, da war einer schneller und präziser!

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  • och, naja, mit dem vorhalten wäre das wohl kein problem, immerhin bekäme man ja zinsen drauf und ausserdem soll es ja leute geben, die sich rasend schnell von bösgläubig in gutgläubig verwandeln können :D

  • Seit wieviel Monaten wurden "überbezahlt"?
    Nicht das du im 25. Monat was schreibst, was dir eigentlich zusteht (wenn zB erst in der Mitte des Monats bezahlt wird zb Vertrag am 01.01.07 aktiviert, welches am 31.12.08 endet, aber er am 15.01.09 den Restbetrag aus der letzten Rechnung zahlt).


    Auf jeden Fall melden, denn die Probleme sind groß, sobald es dort auffällt. und die paar Euros mehr (sicherlich unter 25 Eur pro Monat m.E.) machen dich nicht reich :)

    Dodge This!
    Rules of Acquisition: Free advice is seldom free. [Nov2011-Marke7000 // Nov2012- Marke 8000 // Inventar-Status seit Januar 2012-Juchu]

  • Um es mal kurz abstrakt darzustellen (es handelt sich hierbei um keinen konkreten Rechtsrat, sondern lediglich um einen allgemeinen Hinweis, wie das Gesetz die Herausgabe von Leistungen, die ohen Rechtsgrund erfolgt sind handhabt):


    - Gemäß §812 Abs. 1 BGB kann die ohne Rechtsgrund empfangene Leistung herausverlangt werden.
    - Der Umfang des Herausgabeanspruchs bestimmt sich nach §818 Abs. 1 BGB: Grundsätzlich das, was erlangt wurde.
    ABER: Gemäß §818 Abs. 4 BGB gelten vom Eintritt der Rechtshängigkeit an (Anm.: "Rechtshängigkeit" bedeutet, dass die Klage eingereicht und zugestellt wurde) die allgemeinen Vorschriften des BGB.
    Gemäß §819 Abs. 1 BGB wird der Empfänger aber bei Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes so behandelt, als sei die Forderung bereits rechtshängig.


    Auf Deutsch: Der Empfänger, der etwas bekommt und weiß, dass dies ohne rechtlichen Grund erfolgt ist nicht schutzwürdig.


    Über den Verweis aus §819 Abs. 1 BGB und §818 Abs. 4 BGB gelten also für den Empfänger der den fehlenden Rechtsgrund kennt ebenfalls die "allgemeinen Vorschriften".


    Zu den "allgemeinen Vorschriften" gehört auch §291 BGB, der bestimmt, dass der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach §288 Abs. 1 BGB und beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - derzeit also 6,62% p.a.


    Die Verjährungsfrist beträgt gem. §195 BGB 3 Jahre, wobei diese Frist gemäß §199 BGB erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Gläubiger Kenntnis von der Forderung hatte oder haben musste. Im Einzelfall kann diese also auch länger sein.


    Ergebnis: Derjenige, der Geld zu Unrecht erlangt und das auch weiß, muss nicht nur das Geld zurückgeben, sondern dem Gläubiger auch noch Zinsen in Höhe von derzeit 6,62% p.a. zahlen.


    Ich hoffe meine Ausführungen waren halbwegs verständlich...


    Auch wenn man es kaum glauben mag: Das deutsche Zivilrecht ist zwar manchmal etwas kompliziert, kommt aber im Regelfall zu vernünftigen Ergebnissen ;)


    Schöne Grüße,
    Bexman

  • also ich denke nicht, dass der händler mir bösgläubigkeit beweisen könnte, wenn so ein fall tatsächlich eintreten würde.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dataflat
    also ich denke nicht, dass der händler mir bösgläubigkeit beweisen könnte, wenn so ein fall tatsächlich eintreten würde.

    Nun Spass beiseite, um die Kohle nicht wieder rausrücken zu müssen, musst du nicht nur das Geld, das du bekommen hast, komplett ausgegeben haben, sondern auch sonst über keine Reserven mehr verfügen.

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  • Zitat

    Original geschrieben von stefan_bs
    Nun Spass beiseite, um die Kohle nicht wieder rausrücken zu müssen, musst du nicht nur das Geld, das du bekommen hast, komplett ausgegeben haben, sondern auch sonst über keine Reserven mehr verfügen.


    Nein, das ist nicht mit Entreicherung gemeint. Man muss von dem Geld, das man ohne Rechtsgrund erhalten hat, Aufwendungen getätigt haben, die man sonst nicht gemacht hätte. Wie viel Geld man sonst noch auf der Bank hat, ist völlig egal.
    Beim Bereicherungsrecht geht es, im Gegensatz etwa zum Schadensersatz, nur um das Abschröpfen der verbliebenen Bereicherung. Wenn weg, dann weg. :)

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