Warum sollte 1&1 auf gute 62% bzw. sogar gute 52% ihrer Forderung einknicken, wenn die Forderung berechtigt wäre?
Mit den AGB kann sich der RA von 1&1 seinen fetten Hintern abwischen, da nun mal nach § 312f BGB nicht Abweichendes zu Lasten des Verbrauchers bedingt werden kann.
Hier sind bis zum Zugang des Widerrufs rein Vorbereitungshandlungen von 1&1 erbraucht worden, die mit einer Ausführung der Dienstleistung und damit einem vorzeitigen Erlöschen des Widerrufrechts gar nichts zu tun haben.