Abercrombie & Fitch bei ebay verkaufen?

  • Zitat

    Original geschrieben von ingo74
    ich zitier mal meinen link oben:
    "Grds. ist eine Abmahung nur möglich, wenn Sie geschäftsmäßig, also als Unternehmer, gehandelt haben. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie selber angeben, dass Sie von privat verkaufen, sondern in welchem Umfang sie tatsächlich tätig werden. Hierfür müsste der Sachverhalt genauer bekannt sein, insbesondere wieviele Verkäufe Sie in welcher Zeit getätigt haben bzw. tätigen."


    Wenn es denn so einfach wäre. Seine Schwester hat wochenlang mit den Anwälten verhandelt. Sie kommt selbst aus der Richtung, aber da kann man scheinbar recht wenig machen, außer man lässt sich auf ein Verfahren ein..

  • Zitat

    Original geschrieben von brasax
    Wenn es denn so einfach wäre. Seine Schwester hat wochenlang mit den Anwälten verhandelt. Sie kommt selbst aus der Richtung, aber da kann man scheinbar recht wenig machen, außer man lässt sich auf ein Verfahren ein..


    das ist ja das, was ich gerne verstehene würde - warum, bzw hat sich noch keiner drauf eingelassen, der nur ein oder zwei gebrauchte dinge verkauft..


    es geht doch hierum und die frage was geschäftlicher verkehr ist, oder..? gilt das nur für gewerbliche oder auch für private..?





    § 14 Markengesetz
    Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.


    (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
    2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
    3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.



    (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt, 1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
    2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
    3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
    4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
    5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.



    (4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
    2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
    3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,



    wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.


    (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.


    (6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.


    (7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden

  • Zitat

    Original geschrieben von TheTEXTOR
    Wow!
    Ebay hat meine Auktion mit einem A&F Artikel automatisch beendet.


    die auktion wurde also ohne einen käufer abgebrochen, oder?

  • Das ist richtig, war erst eine Nacht drin. Das hier stand in der E-Mail. Kennt das jemand? Sollte ich mir jetzt Gedanken machen, dass dieser Schweineladen mich abzockt?


    Zitat

    Ihre eBay-Gebühren für dieses Angebot wurden Ihrem Mitgliedskonto gutgeschrieben. Alle Bieter für dieses Angebot wurden von der Streichung informiert. Die folgenden Informationen helfen Ihnen zu verstehen, warum wir Ihr Angebot entfernt haben: Die Verletzung von Markenrechten ist gesetzlich verboten und verstößt gegen die eBay-Grundsätze. Eine Marke ist ein Zeichen (z.B. ein Name, ein Wort, eine Wortfolge, ein Logo oder ein Symbol), mit dem ein Unternehmen seine Produkte und/oder Dienstleistungen von anderen unterscheidbar kennzeichnet. Eine Verwendung von Marken anderer Unternehmen, durch die der Käufer über die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen getäuscht werden kann oder die den Eindruck erweckt, dass der Verkäufer mit dem Markeninhaber geschäftlich verbunden ist oder von diesem in irgendeiner Art unterstützt oder empfohlen wird, ist nicht nur gesetzlich verboten, sondern stellt auch einen Verstoß gegen die eBay-Grundsätze dar. Beispiele für solche Markenrechtsverletzungen: - Fälschungen - Nicht genehmigte Repliken und Artikel, die die Marke oder das Logo eines Unternehmens tragen, ohne dass die Herstellung, der Vertrieb, oder die Verwendungsart von diesem Unternehmen genehmigt wurde Als Faustregel gilt: Wenn das Produkt, das Sie anbieten möchten, die Marke oder das Logo eines Unternehmens trägt, obwohl das Produkt nicht von diesem Unternehmen hergestellt oder genehmigt wurde, darf es nicht auf eBay angeboten werden. Es bestehen relevante Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Angebot Markenrechte Dritter verletzt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eBay aus Sicherheitsgründen die Kriterien, die darauf hinweisen, dass ein Markenrechtsverstoß vorliegt, nicht offenlegen kann.

  • die wollen schlicht und ergreifen den wiederverkauf unterbinden


    jeder soll sich sein zeug original bei denen kaufen


    erinnert etwas an die ganze akuelle drm-welle bei pc-spielen (auch wenn es vielleicht etwas weit hergeholt ist) - da versucht man ja auch unter dem vorwand des kopierschutzes die rechte des besitzers (weiterkauf schwer, da nur bestimme anzahl an installationen) einzuschränken


    wer so ne firma noch unterstützt, ich würde von denen sicher nix kaufen

  • les ich da gerade raus, dass man, wenn man markennamen wie diesel, adidas, yamaha, dell, a&f etc in der artikelbeschreibung - dh man nennt den gegenstand bei seinem namen - verwendet, gegen das markenschutzgesetz verstößt..? das bedeutet ich schreibe nur noch - verkaufe auto, computer fernseher, t-shirt, pullover etc..?
    was ist denn das für ein scheiß... :flop:

  • ich meine mich zu erinnern, dass ein gericht in frankfurt die grenze zwischen privatem und gewerblichen verkauf mal bei 10 artikeln gezogen hat.
    soweit ich mich erinnere war das auch eine ebay-geschichte.
    ist aber wie gesagt nur eine vage erinnerung!


    >>> tkjever

    Meine Signatur
    ist beinahe zu
    lang für
    dieses
    Forum...

  • "Sowohl Wettbewerbsverstöße, wie auch Markenrechtsverstöße können nur bei einem Handeln im geschäftlichen Verkehr geltend gemacht werden."


    http://www.internetrecht-rosto…verkauf-ebay-sperrung.htm


    Zitat:
    Ein Grundproblem für private Verkäufer ist die Frage, bis wann der private Verkäufer im rechtlichen Sinne noch privat ist und ab wann er gewerblich gilt. Die Rechtsprechung ist hier nicht ganz einheitlich. Man wird insbesondere beim vermehrten Verkauf von neuen oder gleichen Waren oder bei einer bestimmten Anzahl von Verkäufen innerhalb eines kurzen Zeitraums davon sprechen können, dass der Verkäufer im Rechtssinne Gewerbetreibender ist. Beim Verkauf von beispielsweise 10 neuen Markenartikeln (Landgericht Frankfurt) bzw. 25 Verkäufen innerhalb von zwei Monaten kann es schon kritisch werden. Vergleichen Sie hierzu bitte unseren Beitrag "Unternehmer wider Willen bei eBay - so schnell kann's gehen".


    Folge ist jedenfalls, dass der plötzlich gewerblich Handelnde private eBay-Verkäufer wettbewerbsrechtlich, wie auch markenrechtlich abgemahnt werden kann.




    http://www.internetrecht-rosto…r-verkehr-uwg-markeng.htm


    Zitat:
    Wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche können nicht gegenüber reinen Privatpersonen, sogenannten Verbrauchern geltend gemacht werden. In § 14 Abs. 2 Markengesetz heißt es beispielsweise: "Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr...“
    ...
    Allgemein ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei wirtschaftlichen Tätigkeiten gegeben, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes dienen. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs wird weit ausgelegt. Erfasst wird jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich, nicht einmal ein Handeln gegen Entgelt. Innerbetriebliche Vorgänge, die sich nicht über den internen Unternehmensbereich hinaus auswirken, gehören nicht zum geschäftlichen Verkehr. Den Gegensatz dazu bildet die Eigenschaft des Verbrauchers, sozusagen der private Verkehr. Privat, was sich im Bereich des Einzelnen außerhalb von Erwerb und Berufsausübung abspielt. Dazu gehören beispielsweise Geschäfte des täglichen Lebens zur Deckung des eigenen privaten Bedarfs oder der privaten Unterhaltung.
    ...
    Nach unserer Erfahrung ist die Grenze zwischen geschäftlichem und unternehmerischen Handeln gerade im Internetauktionshaus eBay nicht leicht zu ziehen. Es kommt nicht darauf an, ob man ein Gewerbe angemeldet hat oder Umsatzsteuer bezahlt. Indizien für ein geschäftsmäßiges Handeln können sein:


    - eine Vielzahl von Transaktionen als Verkäufer innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes (nach LG Berlin ca. 40 innerhalb von 5 Monaten)


    - der Verkauf von ähnlichen Waren


    - der Verkauf von Neuwaren


    - der vermeintlich private Verkauf für den eigenen Betrieb


    - der Verkauf von Waren, die vorher angekauft wurden (Trödel)


    - der Verkauf von Waren für andere


    In der Praxis wird der Abmahner, wenn er einen oder mehrere der vorgenannten Punkte nachweisen kann, eine Handlung im geschäftlichen Verkehr nachweisen können mit der Folge, dass eine Abmahnung, sei es wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder einer markenrechtlichen Verletzung, grundsätzlich erst einmal möglich ist. Sicherlich ist es möglich, nachzuweisen, dass eine Vielzahl von Auktionen aus der Auflösung einer Sammlung oder aus einer privaten Erbschaft stammt. In der Praxis werden sich die Gerichte außer bei Zweifelsfällen, nach unserer Auffassung nicht einfach der Ansicht anschließen, ein Handeln sei rein privat gewesen.

  • ingo74


    Du kannst Hier so viele Artikel zitieren, wie Du willst. Das hilft trotzdem nicht.


    In meinem Fall hat er mehr als 30 Artikel verkauft, weil er umgezogen ist und Ballast loswerden wollte. Es ist ein extrem schmaler Grat auf dem man sich in so einem Fall bewegt.


    Prozesse sind langwierig und stressig. Vorallem, wenn der Ausgang nicht klar ist.


    Verkauf was von A&F und lass Dich auf einen Prozess ein. Dann weißt Du, wie es läuft. Aber nur in Deinem Fall. Das kann man nicht grundsätzlich dann für alle Verfahren so werten, denn bei einem anderen läuft es ganz anders..

  • mein letztes zitat war eine antwort auf tkjever´beitrag - dein fall ist gelaufen...


    das was ich raussuche ist zum einen eine klärungssuche/grundsatzsache für mich und da hoffe ich auf widerspruch/zusage und sicher auch eine hilfe für andere - weil die überschrift lautet ja nicht "Abercrombie & Fitch bei ebay nur durch brasax verkaufen"...



    und in deinem fall zählst du, oder wer auch immer, mit mehr als 30 Artikel zu den gewerblichen verkäufern...

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