Microsoft Office Paket für Studenten

  • Zitat

    Original geschrieben von DrNob
    Eine Email zur Anfechtung? Ohne Unterschrift? Das ist doch net mal ne anerkannte schriftliche Form. Die Email kann ja außerdem sonstwo hingewandert sein ....


    ...sagst du intuitiv, oder hast du Erfahrung in solchen Dingen?

    Habt euch lieb TT´ler ;)

  • Er hat Erfahrung. Schließlich hat er ja auch mit Unterschrift und in anerkannter schriftlicher Form und "net online" dieses 0EUR-Schnäppchen bestellt. :D

  • Zitat

    Original geschrieben von Paul-30
    ...sagst du intuitiv, oder hast du Erfahrung in solchen Dingen?


    Also das sehe ich auch so, eine Email hat keine Beweiskraft. Zu meiner ursprünglichen Vermutung zurück hätte ich folgendes


    Zitat

    Die Erklärung kann nicht mit der Begründung angefochten werden, bei der Einstellung der Preise in das Internet sei dem Verkäufer ein Irrtum i.S.d. §§ 119 ff. BGB unterlaufen, weil dieser Irrtum nicht "bei Abgabe der Willenserklärung" vorgelegen hat (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2002 - 9 U 94/02 - JurPC-Web-Dok 91/2003).


    http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr150.htm

  • Mit der Email sehe ich auch so. Man kann schließlich nicht nachweisen, dass sie angekommen ist. Daher auch meine Vermutung mit dem Einschreiben, aber da werden die wohl nicht sobald draufkommen. Und bis dahin sollten die 14 Tage dann ja auch um sein.


    Bleibt nur die Frage ob ich a) damit Recht habe und b) sie es DEFINTIV nach 14 Tagen NICHT mehr zurückverlangen können.


    Und was wäre mit einer zerkratzten DVD? Ob die die noch haben wollen...
    :rolleyes: Oder muss man dann Schadensersatz leisten?

  • Zitat

    Diese Bestellung wurde nicht regulär über unseren Online Shop getätigt. Zu diesem Produkt konnte man nur über einen speziellen Link gelangen, der ohne unsere Zustimmung veröffentlicht wurde.


    Diese Passage gefällt mir besonders. :p
    Spannende Geschichte, mal schauen, wie es weitergeht...

  • Zitat

    Original geschrieben von prana
    Mit der Email sehe ich auch so. Man kann schließlich nicht nachweisen, dass sie angekommen ist. Daher auch meine Vermutung mit dem Einschreiben, aber da werden die wohl nicht sobald draufkommen.

    Wer so schnell die Anfechtung durchzieht, der kennt auch den Begriff des Einschreibens.


    Zitat

    Bleibt nur die Frage ob .. sie es DEFINTIV nach 14 Tagen NICHT mehr zurückverlangen können.

    Rechtsberatung gibts beim Anwalt gegen Überreichung von Geldscheinen, aber: Die Wahrscheinlichkeit dafür ist sehr hoch, ja.


    Zitat

    Und was wäre mit einer zerkratzten DVD? Ob die die noch haben wollen...
    :rolleyes: Oder muss man dann Schadensersatz leisten?

    Natürlich wird dann SchE fällig. Außer du kannst erfolgreich nachweisen, dass du darauf vertraut hast, dass sauteure Software eben nun mal 0,00 EUR kostet, und keinerlei Zweifel haben musstest. Wird sicherlich gelingen. :D

  • Zitat

    Original geschrieben von prana
    Und was wäre mit einer zerkratzten DVD? Ob die die noch haben wollen...
    :rolleyes: Oder muss man dann Schadensersatz leisten?


    Also mit dem mutwilligen zerstören wäre ich vorsichtig, das würde ich dann doch lieber lassen.


    und zum Thema Frist sagt ein schönes pdf der fh konstanz:

    Zitat

    I. Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB
    Gem. § 121 I BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen. Unverzüg-lich bedeutet jedoch nicht sofort; dem Anfechtungsberechtigten wird eine Überlegungsfrist, deren Dauer von der Bedeutung des Geschäfts abhängig ist (max. zwei Wochen), zugestanden. Die Anfech-tungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes; nach Ablauf von zehn Jahren ist die An-fechtung ausgeschlossen, § 121 II BGB. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt nach § 121 I S. 2 BGB als rechtzeitig, wenn die Anfechtungserklärung rechtzeitig abgesendet worden ist. Es kommt also nicht auf den Zeitpunk des Zugangs der Willenserklärung an.


    Alles was ich sage sind aber reine Suchtreffer und vereinzelt Infos aus einer Rechtsvorlesung, ich habe sonst mit Jura nichts am Hut.

  • Zitat

    Original geschrieben von Illuminatus
    ach ja, der Link war übrigens über google auch zu finden und ich meine damit einen link direkt in deren shop, nicht in irgendein schnäppchenforum. Soviel zum Thema ungewollt veröffentlicht.


    Zumal der link garnicht so speziell war...


    Das ist der (inaktive) link zum Office:


    http://www.unimall.de/product_info.php?info=p19421


    und das der zu einem 26" TFT:


    http://www.unimall.de/product_info.php?info=p19423

  • Ich finde die Diskussion dreht sich ihm Kreis bzw. baut auf Spekulationen auf.
    Bei amazon.de kommt ein Kaufvertrag dann zustande, wenn die Ware ausgeliefert wurde - in diesem Fall ist das auch so.


    Wer Lust auf ein bisschen Nervenkitzel und einen evtl. "Rechtsstreit" mit unimall.de hat kann die Ware behalten.


    Dass sich der Käufer jetzt aber die Mühe machen muss sich mit dem UnimallService in Verbindung zu setzen verstehe ich aber nicht - so eine E-Mail würde ich persönlich ersteinmal ignorieren bis ich Post bekomme ...



    :apaul:
    Aber wie gesagt nur Spekulationen ...

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