Die mieterseitige Verpflichtung zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen beschränkt sich auf ein rein passives Verhalten: Der Mieter hat die Handwerker in seine Wohnung einzulassen.
Nach (wohl) herrschender Meinung schuldet der Mieter keine aktive Mitwirkung, also z.B. durch Schaffung der Baufreiheit, indem er die Möbel selbst ausräumt.
Einlassen der Handwerker würde also die Verpflichtung voll erfüllen.
Da du aber wohl keine Handwerker z.B. durch Hinterlegung des Schlüssels beim Hausmeitser unbeaufsichtigt in der Wohnung haben willst, hat das Ausräumen mit der Notwendigkeit des Nehmens eines Urlaubstags nichts zu tun. Der Urlaubstag muss in der Regel schon genommen werden, um die Handwerker (beaufsichtigt) arbeiten zu lassen.
Sofern es sich dabei um einen unbezahlten Urlaubstag handelt, käme der damit verbundene Verdienstausfalls als ersatzfähiger Vermögensschaden in Betracht, wenn gegen den Vermieter wegen des Mangels nicht nur ein Anspruch auf Beseitigung des Mangel, sondern auch auf Schadensersatz besteht.
Nach § 536a BGB käme ein solcher Anspruch auf Schadensersatz dann in Betracht, wenn der Mangel bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden war (bei einem Erstbezug spricht vieles dafür) oder der Vermieter bei einem erst danach enststandenen Mangel diesen zu vertreten hat (z.B. Wasserschaden in Folge mangelnder Wartung durch Vermieter) oder wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug gekommen ist.
Bezahlter Urlaub ist dagegen ist bloße Freizeiteinbuße und damit außerhalb des Reisevertrags- und Schmerzensgeldrechts grds. mangels Kommerzialisierung als immaterieller Schaden nicht ersatzfähig.