Eigentum dürfte er schon längst erworben haben, das geschieht durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Sache und hat nichts mit der Bezahlung des Kaufpreises und ganz generell nichts mit dem Schicksal des Kaufvertrags zu tun.
Mit einfach Mitnehmen ist also nichts.
Etwas anderes gilt, sofern unter der auschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (=Eigentumsvorbehalt) übereignet worden ist.