Kleinkram-Fragen (Sammel-Thread Nr.2)

  • Ich nehme diese Aussagen nicht von ebay, sondern ich vermute, dass ein Richter so entscheiden könnte, da in oben genanntem Beispiel der Aufwand den Warenwert übersteigen könnte und derartige Fehler bei einem größeren Lager und entsprechend aufwändiger Verwaltung meines Erachtens nicht ausgeschlossen werden können. Entsteht dem Verkäufer dadurch ein erheblich größerer Schaden als dem Käufer und bewegt sich der Schaden, der aus dem Rücktritt des Verkäufers für den Käufer entsteht, in einem sehr niedrigen Bereich, so halte ich dieses Ergebnis sogar für wahrscheinlich. Wäre interessant, die Meinung eines Juristen dazu zu hören (kann ich eventuell später nachliefern).

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    Grüße,


    Christian

  • Oh murosama hat ja seinen Beitrag ergänzt.
    Also die Beschaffungskosten werden sicherlich nicht den Kaufpreis übersteigen. Es handelt sich um neue Ersatzteile für ein Auto, die noch produziert werden und noch verkauft werden (im Laden würde ich eben das dreifache dafür bezahlen). Der Händler hat sich jetzt gemeldet und meinte, dass er nur Sonderposten verkaufen würde und er diese Ersatzteile nun nicht mehr auf lager hat und es sich um einen EDV Fehler handeln würde - dies hat doch allerdings doch keine rechtliche Relevanz?!

  • Zitat

    Original geschrieben von Chefkoch85
    Oh murosama hat ja seinen Beitrag ergänzt.
    Also die Beschaffungskosten werden sicherlich nicht den Kaufpreis übersteigen. Es handelt sich um neue Ersatzteile für ein Auto, die noch produziert werden und noch verkauft werden (im Laden würde ich eben das dreifache dafür bezahlen). Der Händler hat sich jetzt gemeldet und meinte, dass er nur Sonderposten verkaufen würde und er diese Ersatzteile nun nicht mehr auf lager hat und es sich um einen EDV Fehler handeln würde - dies hat doch allerdings doch keine rechtliche Relevanz?!


    Ich habe jetzt noch einen Juristen nach seiner Meinung gefragt. Es verhält sich wohl so, wie von mir oben beschrieben. Im BGB gibt es wohl einen entsprechenden Passus, der sich mit der "Unverhältnismäßigkeit" befasst und den von mir geschilderten Sachverhalt regelt.


    In dem speziellen Fall hier gehe ich allerdings davon aus, dass man einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages hat.

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    Grüße,


    Christian

  • Zitat

    Original geschrieben von Chefkoch85
    Oh murosama hat ja seinen Beitrag ergänzt.
    Also die Beschaffungskosten werden sicherlich nicht den Kaufpreis übersteigen. Es handelt sich um neue Ersatzteile für ein Auto, die noch produziert werden und noch verkauft werden (im Laden würde ich eben das dreifache dafür bezahlen). Der Händler hat sich jetzt gemeldet und meinte, dass er nur Sonderposten verkaufen würde und er diese Ersatzteile nun nicht mehr auf lager hat und es sich um einen EDV Fehler handeln würde - dies hat doch allerdings doch keine rechtliche Relevanz?!


    Zunächst müsste man wissen, ob es sich um eine Stück- oder eine Gattungsschuld handelt. Ersteres wäre der Fall, wenn die Kaufsache konkret bestimmt worden ist, also im Rahmen des Kaufvertrags eine ganz bestimmte Sache festgelegt worden ist.


    Wird kein genau bestimmtes Einzelsrück vereinbart, sondern der Verkäufer nur verpflichtet, eine der Gattung nach bestimmte Sache zu leisten (Bsp.: Penispumpe Immerhart, Größe S, 30ccm, mattschwarz), liegt eine Gattungsschuld vor.


    Geht bei einer Stückschuld die Sache unter, tritt Unmöglichkeit der Leistung ein und der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung der Sache geht damit unter, und der Verkäufer haftet u.U. auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit.


    Wer aus einer Gattung schuldet, trägt auch das Beschaffungsrisiko. Unmöglichkeit der Leistung tritt bei einer Gattungsschuld nicht ohne Weiteres bei Untergang der einzelnen Sache ein. Kann der Verkäufer nicht mehr aus eigenem Bestand leisten, muss er sich anderweitig mit einer Sache aus der Gattung eindecken.


    Damit verbundene Merhkosten fallen in aufgrund dieser Beschaffungsgarantie in das Risiko des Gattungsschuldner.


    In krassen Fällen kann dann jedoch der Fall der "wirschaftlichen Unmöglichkeit" nach § 275 II BGB vorliegen, in welchem der Schuldner auf Einrede hin von der Leistung frei würde. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB wäre zu prüfen.


    Dafür ist ein gestiegener Marktpreis infolge Knappheit des Angebots aber nicht ausreichend. Parallel zum erforderlichen Mehraufwand des Gattungsschuldners steigt in solchen Fällen auch das Interesse des Gläubigers am Erhalt der Ware (eben weil diese nun so schwer zu beschaffen ist); damit fehlt es an der Unverhältnismäßigkeit zwischen Mehraufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gläubigers.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Wenn ich im Laden mit der Kreditkarte zahle, von wem bekommt der Händler eigentlich das Geld? Bei Amex/Diners ist es ja klar, aber wie sieht es bei VISA/MC aus? Bekommt der Händler da das Geld direkt von der kartenausgebenen Bank oder von VISA/MC?
    Wird jeder Betrag einzeln gebucht oder bekommen die Händler einmal im Monat eine "große Übeweisung"?

    Deich TV:
    Oma: Wo willst du hin?
    Opa: Zum Friedhof!
    Oma: Spazierengehen?
    Opa: Ne, Klassentreffen :D

  • Ich habe jetzt noch die Absätze 2 & 3 des § 275 BGB herausgesucht:


    (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht . Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.


    (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.



    Damit das hier nicht zu weit OT geht und keiner die letzte Frage überliest, wiederhole ich diese hier noch einmal:


    Zitat

    Original geschrieben von mrhandy
    Wenn ich im Laden mit der Kreditkarte zahle, von wem bekommt der Händler eigentlich das Geld? Bei Amex/Diners ist es ja klar, aber wie sieht es bei VISA/MC aus? Bekommt der Händler da das Geld direkt von der kartenausgebenen Bank oder von VISA/MC?
    Wird jeder Betrag einzeln gebucht oder bekommen die Händler einmal im Monat eine "große Übeweisung"?

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    Grüße,


    Christian

  • Zitat

    Original geschrieben von murosama
    Ich habe jetzt noch die Absätze 2 & 3 des § 275 BGB herausgesucht:


    (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht . Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.


    Genau dieses "grobe Missverhältnis" liegt aber nicht vor.


    Zum einen begründet ein Mehraufwand wegen Ersatzbeschaffung in einem gewissen Rahmen noch kein solches Missverhältnis. Zum anderen "wächst" das Interesse des Gläubigers bei Verknappung des Guts am Markt analog mit, so dass das Verhältnis gleich bleibt bzw. sich nicht grob verändert.


    Zitat


    (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.


    Bei einem Kaufvertrag hat der Schuldner aber grds. nicht in Person zu leisten, so dass § 275 III BGB nicht einschlägig sein kann.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Wie ich weiter oben bereits aufgeführt habe, gehe ich in diesem speziellen Fall davon aus, dass der Käufer Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages hat.


    Mir geht es aber darum, festzustellen, dass man nicht generell Anspruch auf Erfüllung hat (was ja für den ein oder anderen Leser auch interessant sein könnte).


    Inwiefern man vor Gericht mit einer etwaiigen Klage Erfolg hätte (das sollte man auch nicht vergessen) hängt auch davon ab, wie der Richter entscheidet.


    Ich hatte, wie auch oben angesprochen, einen Juristen (Oberjustizrat; langjähriger Richter) nach seiner Meinung gefragt, und er bestätigte meine Sicht der Dinge. Ich denke nicht, dass ein Gegenstand generell dadurch, dass er schwer zu beschaffen ist und für den Käufer einen besonderen Wert hat, auch tatsächlich einen höheren materiellen Wert erhält(natürlich gibt es Ausnahmen); in einem Verfahren dürfte aber eben der materielle Wert interessant sein in Gegenüberstellung zu dem durch den Schuldner zu leistenden Aufwand bei der Beschaffung.


    Im Einzelfall sollte wohl jeder, der in so eine Situation kommt, für sich selbst abwägen, ob es sich lohnt, auf seinen Ansprüchen zu beharren; und im Zweifelsfall juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist sicher auch kein Fehler.


    [§ 275 III ist aufgeführt, weil er einen ähnlichen Sachverhalt beschreibt, der für Manche auch von Interesse sein könnte.]


    Da die letzte gestellte Frage wieder weiter nach hinten gerückt ist, wiederhole ich sie hier nochmals:


    Zitat

    Original geschrieben von mrhandy
    Wenn ich im Laden mit der Kreditkarte zahle, von wem bekommt der Händler eigentlich das Geld? Bei Amex/Diners ist es ja klar, aber wie sieht es bei VISA/MC aus? Bekommt der Händler da das Geld direkt von der kartenausgebenen Bank oder von VISA/MC?
    Wird jeder Betrag einzeln gebucht oder bekommen die Händler einmal im Monat eine "große Übeweisung"?

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    Grüße,


    Christian

  • Bluetooth Stick Ohne CD!


    Ich habe leider die CD mit den Widcomm Treibern für meinen NoName Bluetoothstick verloren, das Problem wie gesagt, ich kenne den Hersteller nicht und weiss nicht woher ich nun die Treiber herbeziehen soll.
    Hat einer ne Idee, wie ich den Stick doch noch nutzen kann, vielleicht Allgemeine Treiber, wenn es sowas gibt?
    Oder ist der Stick nun verloren, also nie wieder einsetzbar?
    gruß mayday7
    EDIT:Gesucht habe ich nach Bluetooth Stick, aber da kamen viele Ergebnisse, die nichts mit dem Thema zu tuen haben, deswegen hier das Posting.

    Die Paula ist ne Kuh, die macht nicht einfach Muh, die macht nen Pudding, der hat Flecken, Vanille Schoko, Schoko Vanille, nur echt von Paula mit der Brille!
    Ich liebe Hausmeister Krause - Ordnung muss sein!

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