Wie bereits erwähnt: X haftet als Führer eines Kfz verschuldensunabhängig alleine wegen der sich aus dem Betrieb des Kfz ergebenden Gefahr. Das bedeutet - wie bereits erwähnt - bei einer Kollsion mit einem Fußgänger, an welcher der Fußgänger Schuld hat, u.U. eine Mithaftung des X zwischen 20 und 30%.
Um welchen Anwalt geht es hier? Um den von X oder den der Familie des geschädigten Kindes?