Apotheke verweigert Arzneimittelrücknahme - rechtens? Wer weiß darüber bescheid?

  • Re: Re: Apotheke verweigert Arzneimittelrücknahme - rechtens? Wer weiß darüber bescheid?


    Zitat

    Original geschrieben von rajenske
    Dies hier ist die Packungsbeilage zum "Prospan Hustensaft":
    http://www.prospan.de/media/prospan_saft.pdf


    Ich kann deinen Satz - auch sinngemäß - nicht darin finden.


    Was meinst du also? :confused:


    hallo,


    da hast du natürlich recht. Mein Beipackzettel ist von 05/07 und die pdf ist von 05/08


    da hört sich der Satz total anders an:


    Zitat

    Kinder
    ZUr Anwendung des Arzneimittels bei Kindern unter 10 Jahren liegen keine Ausreichenden Untersuchungen zur Art und Häufigkeit von Nebenwirkungen vor. Es sollte daher nur unter sorgfältiger Beobachtung eingenommen werden. Beachten Sie bitte auch den Hinweis unter Nebenwirkungen. Prospan HUstensaft soll bei Kindern unter 1 Jahr nur nach Rücksprache mit dem Arzt eingenommen werden. Bei Überdosierung können Magenbeschwerden, ÜBelkeit und Erbrechen auftreten.


    Entweder gibt es nun ausreichende Untersuchungen, oder der Satz war nicht nur bei mir, Grund zur Beunruhigung verschiedener Eltern.


    Da es ja zur Nacht gegeben werden sollte, hieße es, das ich die ganze Nacht aufbleiben solle, um zu beobachten, was passiert. Das kann ich nun mal nicht mitten in der Woche einfach mal so machen.


    allen anderen, danke ich habs verstanden. Rücknahme ist bleibt halt eine freiwillige Leistung, die in der Medizin halt ganz ausgeschlossen ist. ;)


    mfg

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    dieses rückgaberecht gibt es nicht, daher erübrigt sich jede weitere diskussion.


    Zum einen das, zum anderen hat der TE sich seine Frage eigentlich schon selbst beantwortet, scheinbar nur die entsprechenden Artikel nicht komplett gelesen.


    In der hier verlinkten Seite mit dem Urteil steht im weiteren Verlauf einiges zu dem Thema:


    http://www.shopbetreiber-blog.…derrufsrecht-ausgenommen/


    (Und auch hier wird ausschließlich darüber diskutiert, ob ein Widerrufsrecht bei einer Online-Apotheke besteht. Das beim offline Kauf vor Ort nie ein wie auch immer geartetes "Rückgaberecht" besteht ist unstrittig.)


    Zum Thema "erneutes Inverkehrbringen" u.a.:
    http://www.gesetze-im-internet.de/amgrhdlbetrv/__7b.html
    Als Privatperson kann man analog keine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausstellen, sodass der Apotheker die Ware eben auch nicht weiterverkaufen dürfte und auf dem Kram sitzen bleibt.


    Von daher um die Frage aus Titel des Beitrags zu beantworten:
    Ja ist rechtens.

  • Kinderarzt sagt: nutzt nichts


    Apotheker sagt: kaufen


    Kunde kauft und sagt: da stehen ja keine Nebenwirkungen und ich soll auf eigene Gefahr entscheiden - niemals, ich brauche doch einen Verantwortlichen...


    Es gibt im Beipack sogar eine DOSIERANLEITUNG für Kinder unter 1 Jahr, 1 - 5 Jahre, usw.


    und all die Infos sind frei im Netz verfügbar:


    Prospan Dosierung


    und beim Fernabsatzgesetz ist die Rückgabe von Medikamenten auch klar geregelt ( der Ausschluss von Medikamenten ist völlig rechtens) siehe:


    Gemäß § 312d BGB hat der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufs und Rückgaberecht. Dieses Widerrufsrecht gilt gemäß § 312d IV BGB NICHT bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden.


    ...


    - Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde.


    Hier drunter fallen beispielsweise Schnittpflanzen oder leicht verderbliche Lebensmittel und Medikamente oder Drogerieartikel.


    Bei einer Apotheke vor Ort, persönlich bekanntem Käufer (junge Eltern sind ja Dauerkunden in der Apotheke...;-), ein Tag zwischen Kauf und Zurückbringen, ungebrochenen Siegeln sollte der Apotheker einen Ermessensspielraum haben, dem Käufer die paar Euro auch zurückgeben zu können... er kann die Flasche Prospan ja als Deko ins Schaufenster stellen...


    Chris

  • für mich wär die Sache ganz einfach: da offenkundig eine Falschberatung vorliegt (die du aber nicht beweisen kannst/auch nicht mußt) würd ich nochmal dort hingehen, mich für den tollen Service und die Falschberatung bedanken und in Zukunft meine Medikamente woanders kaufen (und das denen auch so sagen). Denn es kann nicht sein, daß dir gegen einen Husten ein Medikament empfohlen wird, bei dem die Nebenwirkungen so schwammig formuliert/unklar sind. Und das für einen Dreijährigen. Dort könnte ich vermutlich nichts mehr kaufen ohne schlechtes Gefühl, daher mußt du deine Medikamente in Zukunft ohnehin woanders kaufen.
    Vielleicht bringt deine Beschwerde etwas, und die Apothekerin ist in Zukunft etwas vorsichtiger mit ihren Tips.

  • Zitat

    Original geschrieben von thedarkside2005
    für mich wär die Sache ganz einfach: da offenkundig eine Falschberatung vorliegt ...


    Wo siehst du die?

  • Zitat

    Original geschrieben von pflaumeberlin
    Wo siehst du die?


    Wenn man ein Medikament für ein 3jähriges Kind möchte, dann darf einfach keins verkauft werden wo die Nebenwirkungen für eben diese Altersgruppe unklar sind.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Das ist doch aber keine "offenkundige Falschberatung", schließlich DARF das Medikament auch für Dreijährige eingesetzt werden.


    Davon abgesehen stimmt deine Behauptung ja auch gar nicht, siehe Link von rajenske.


  • das war nun jetzt die wirklich GANZ DUNKLE SEITE einer stimmigen Argumentation ;-(


    Chris

  • Ich kann zwar zum rechtlichen Teil der Diskussion nichts anmerken aber habe die Erfahrung gemacht dass die Rücknahme von Arzneimitteln nur dann nicht möglich ist wenn sie der Kunde wünscht.


    Macht die Apotheke einen Fehler geht es sehrwohl.


    Mir wurde ein Arzneimittel mit 10mg Wirkstoffstärke verschrieben, verkauft hat die Apotheke die 20mg Version davon. Ich habs vor der Einnahme bemerkt, das Medi umgetauscht und die Packung wurde sehrwohl wieder in die entsprechende Lade gegeben. Es wurde nur kurz gecheckt ob die Tabletten vollständig sind.

  • Das ist ja auch (auch rechtlich) etwas ganz anderes: du hast nicht das bekommen, was du gekauft hast. Kann man nicht vergleichen. ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!