Hallo,
vorweg, wer nur die Hauptfrage lesen möchte, bitte nach unten scrollen und den letzten Absatz (mit zwei ## Markiert) lesen.
Ich habe mir vorgestern, auf Empfehlung einer Apothekerin, das Medikament "Prospan Hustensaft" für meinen 3Jährigen Sohn gekauft, da er nach einer Bindehautentzündung mit anschließender Erkältung einen Reizhusten hatte und ich ihm einfach ein wenig helfen wollte beim abhusten.
Da unser Kinderarzt sonst von Hustensäften oder sonstigen abrät, weil es nicht wirklich bei den kleinen hilft, habe ich mir zu Hause ersteinmal in Ruhe die Packungsbeilage durchgelesen. Das erste was mir auffällt ist (sinngemäß) folgender Satz zum Thema Nebenwirkungen:
"Bei Kinder und Jugendlichen unter 10Jahren sind die Nebenwirkungen nicht bekannt. Eine Einnahme erfolgt auf eigene Gefahr."
Daraufhin habe ich die Packungsbeilage zurück gepackt und das Medikament abgeschrieben. Es wurde Gottseidank eh nicht gebraucht, das sich der Husten in der Nacht gelöst hatte und am nächsten Morgen fast ganz verschwunden war.
Was noch wichtig ist, das Medikament erfordert keine besondere Lagerung. Es steht bei Zimmertemperatur im Regal hinter den Kassen in der Apotheke.
Ich bin also gestern mit dem unbenutzten (Sicherheitsverschluss) Hustensaft zurück in die Apotheke und wollte es zurückgeben.
Die selbe Apothekerin, die mir den Hustensaft verkauft hat, wollte den unbenutzten Saft nicht zurücknehmen und Beruf sich die ganze Zeit auf das Arzneimittelgesetz (kurz AMG) und warf mir vor, das Arzneimittel falsch lagern zu können!?
Da ich das AMG natürlich nicht auswendig könnte, habe ich mich für die Aufklärung freundlichst bedankt und bin unverichteter Dinge wieder gegangen.
Eben zu Hause angekommen, habe ich rein Interessehalber, mir mal das AMG (hier nachzuschlagen) überfliegenderweise durchgelesen und siehe da, es gibt keinen § der die Rücknahme eines verkauften aber unbenutzten Medikamentes regelt. Ich habe dann noch weiter gesucht und festgestellt, das die Apotheken die Rücknahme über Ihre AGB regeln. Die von mir aufgesuchte Apotheke besitzt keine eigenen AGB. Also wieder nichts. Nachdem ich dann noch 2 Stunden weiter gesucht habe fiel mir immer der Verwendung der folgendem Satzes in manchen AGB auf: "Alle Arzneimittel sind aufgrund der Vorschriften zur Arzneimittelsicherheit von der Rücknahme oder einem Umtausch ausgeschlossen.". zB hier, letzter Satz.
Sucht man jetzt nach Vorschriften zur Arzneimittelsicherheit findet man so gut wie alle Apotheken, die diesen Satz in Ihren AGB verankert haben aber nur folgende Erklärung: Der Begriff „Arzneimittelsicherheit“ ist gesetzlich nicht definiert. :eek: Hier nachzulesen.
Also beziehen sich alle auf ein nicht definiertes Gesetz. => lol
Weiter habe ich ein relativ aktuelles Urteil gefunden, das Apotheken zur Rücknahme, nicht verwendeter Medikamente verpflichtet sind. Leider bezieht sich das nur auf eine Versandapotheke, die in Ihren AGB den § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB sehr schwammig übernommen hat. Hier nachzulesen. Und wenn ich mich nicht Irre, ist von folgender Versandapotheke die Rede: Versandapo. ISt jetzt die frage ob man das auch "offline" anwenden kann.
Naja, selbst im Apothekengesetz (kurz ApoG) Hier als pdf zu html von google nachzulesen. ist von einer Rücknahme keine Rede.
##
Jetzt habe ich soviel geschrieben und wollte eigentlich nur fragen, ob jemand davon Ahnung hat und mir sagen kann, ob unbenutzte Medikamente (mit Rechnung) nun zurückgegeben werden können oder nicht? Da es sich hier nur um einen Betrag von unter 10Eur handelt, ist es natürlich nur noch interessehalber, da ich keine Lust habe, mich deswegen mit der Mitarbeiterin oder dem Geschäftsführer der Apotheke anzulegen. Vielleicht kann ich es ja mal innerhalb des Haltbarkeitsdatum gebrauchen. :cool:
besten dank für eventuelle Antworten.
Mit freundlichen Grüßen