Klaborus:
Stimmt, meine Passagen widersprechen sich tatsächlich beim zweiten lesen. Aber das von dir zitierte Urteil passt m.E. auch nicht wirklich, weil dort ein offensichtlicher Preisfehler behandelt wurde. In den vorliegenden Fällen ist m.E. ein Preisfehler nicht sofort offensichtlich, weil der Gegenstand an den Abschluss von zwei Mobilfunkverträgen gekoppelt ist und der Käufer insoweit nicht wissen kann, wie hoch die Provisionen sind.
Ich gebe dir aber Recht: wer Gewissheit will, wird einen Anwalt bzw. ein Gericht bemühen müssen. Ob der mögliche Erfolg den Aufwand rechtfertig, mag ein jeder selber entscheiden.