Erfahrungen mit preisboerse24.de - Preisbörse Fulda KG?

  • Da Du ein eher einfach gestrickter Zeitgenosse zu sein scheinst und auch noch glaubst "Vertrag ist Vertrag" (sic!) – will ich es Dir erklären:


    Wenn sich ein gleich teures aber bedarfsgerechteres Angebot ergibt, welches so erst nicht angeboten wurde, hat das nichts mit Geiz oder der peinlichen Nummer hier zu tun. Man tauscht einfach nur gewisse priorisierte Vorzüge gegen Nachteile und umgekehrt. Obwohl hier Kosten und Leistungen in etwa vergleichbar sind, ergibt sich aus optimierter Bedürfnisbefriedigung ein wirtschaftlicher Vorteil.


    Aber ich möchte Dich an dieser Stelle auch nicht weiter verwirren oder gar beim betteln/drohen stören. Daher Tschö mit ö – Du brauchst mir nicht zu antworten!

  • Ja schönes Leben noch, wo auch immer du hergekommen bist .
    Krass was für Freaks hier rumhängen :confused:


    Und Vertrag ist Vertrag :top:

  • Zitat

    Original geschrieben von klaborus
    Die lachen sich bestimmt tot – vermutlich aber eher über die vollkommen absurde Anspruchshaltung und juristische Ahnungslosigkeit die von der "Geiz ist geil"-Kundschaft hier an den Tag gelegt wird.



    Da du mit einer gewissen juristischen Schläue versehen scheinst, könntest du uns auch ein wenig an deinem Wissen teilhaben lassen. Die Frage ist doch, ob ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen ist oder ob im vorliegenden Fall eine wirksame Anfechtung möglich ist/war?


    Interessant könnte hier das Urteil des BGH vom 30.11.2011 (Az: 18 O 150/10) sein. Das BGH entschied, dass eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages durch den Verkäufer möglich war, weil ihm ein Erklärungsirrtum unterlaufen war. Konkret hat ein Mitarbeiter einen Artikel im Sofort-Kauf zu 1,-- € angeboten, obwohl eine Auktion erfolgen sollte. Dieses lies sich auch aus der Auktionsbeschreibung erkennen. Ach ja, man soll sich nicht mit falschen Federn schmücken: http://www.versandhandelsrecht…er-im-shop-anfechtung.php


    Aber was bedeutet das jetzt für die zwei Auktionen, in denen versehentlich Handys mit Zuzahlung von 1,-- € (anstelle von deutlich höheren Beträgen) angeboten worden sind? Meine Meinung: ein Anfechtungsgrund liegt sicherlich vor, weil man sich in der Preisgestaltung versehen hat. Mithin kann preisboerse24 anfechten. Dieses geht m.E. jedoch nicht ohne Schadensersatz; denn wer anficht hat nach § 122 BGB grds. dem Käufer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Käufer nun den Gegenstand woanders teurer kaufen muss - Schadensersatz dürfte mithin die Differenz sein.


    Jetzt komm das aber: dies (siehe die obigen Ausführungen) gilt nicht, wenn der Käufer den Grund zur Anfechtung kannte oder aber hätte erkennen müssen. Dieses dürfte regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Differenz zum Originalpreis exorbitant hoch ausfällt. Tja, und da dürfte man sich streiten können. Meines Erachtens passt die Relation zwischen Sofort-Kauf zu 1,-- € und zweien Mobilfunkverträgen durchaus, zumal den Käufern die Subventionen nicht bekannt sein dürften. So, jetzt kann sachliche Kritik folgen!

  • eboue


    @ zugluftier und evtl. Juristen


    und wie sieht es aus, wenn betroffene mail haben in der steht, dass das angebot für 1 euro so bestimmt war.
    Dies könne aber wegen "Restriktionen" des mobilfunkanbieters nicht umgesetzt werden?!

  • eboue


    Besagte E-Mail habe ich auch (ich bin im Übrigen nicht bestrebt, die Alternative anzunehmen und werde auch nicht auf die Durchsetzung des ursprünlichen Angebots bestehen) und ich denke, dass diese im wesentlichen nichts an meiner obigen Ausführung ändert. Denn letztendlich kann der Käufer die internen vertraglichen Verpflechtungen zwischen Mobilfunkanbieter und preisboerse24 nicht kennen und musste insoweit auf die Richtigkeit des Angebotes vertrauen.

  • Zitat

    Original geschrieben von TheForce
    Ja schönes Leben noch, wo auch immer du hergekommen bist .
    Niveaulosdorf glaube ich ist deine Adresse. Falls du Familie hast, die tun mir leid :D
    Krass was für Freaks hier rumhängen :confused:


    Bei der nächsten Anmerkung dieser Art hat Dein Account hier im Forum Feierabend. Das gilt auch für alle anderen, die sich nicht zu benehmen wissen.
    Probleme und Fehler passieren überall, aber fair und freundlich miteinander umzugehen gehört auch zur Problemlösung. Solche Aussagen allerdings nicht.

  • Schon wieder "versehentlich" für 1€ reingestellt, ich fasse es nicht.


    Dann steht endlich dazu und liefert die Bestellungen aus, auch die von der letzten "Aktion", die ja eigentlich so geplant war und nur wegen MD angeblich nicht geht...

  • Zitat

    Original geschrieben von Zuglufttier
    Da du mit einer gewissen juristischen Schläue versehen scheinst,[...]


    Danke für die Blumen, aber ich bin lediglich ein Ingenieur, der in seinem Zweitstudium eben ein bisschen Jura und Betriebswirtschaft gehört hat – um im geschäftlichen Betrieb mit entsprechenden Personen kommunizieren zu können. Ich halte mich selbst – wie übrigens Dich auch (no offense) – trotzdem nur für einen (besseren) Laien.

    Zitat

    Original geschrieben von Zuglufttier
    [...] Es dürfte in den vorliegenden Fällen im Übrigen reine Kulanz der Kunden sein, sofern Sie das "Alternativangebot" annehmen, denn nach meiner Meinung dürfte ein Vertrag zustande gekommen sein, ohne dass eine Anfechtung wirksam erklärt werden könnte. [...]


    vs.

    Zitat

    Original geschrieben von Zuglufttier
    Aber was bedeutet das jetzt für die zwei Auktionen, in denen versehentlich Handys mit Zuzahlung von 1,-- € (anstelle von deutlich höheren Beträgen) angeboten worden sind? Meine Meinung: ein Anfechtungsgrund liegt sicherlich vor, weil man sich in der Preisgestaltung versehen hat. Mithin kann preisboerse24 anfechten. Dieses geht m.E. jedoch nicht ohne Schadensersatz; denn wer anficht hat nach § 122 BGB grds. dem Käufer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Käufer nun den Gegenstand woanders teurer kaufen muss - Schadensersatz dürfte mithin die Differenz sein.


    Abgesehen von Deinem offensichtlichen Widerspruch bezüglich der Anfechtbarkeit, irrst Du mMn bezüglich des Schadensersatzes. "Der Schadensersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 BGB wäre ohnehin nicht auf Erfüllung, auch nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet, sondern auf das negative Interesse, vgl. § 122 Abs. 1 BGB. [...] Der Schadensersatzanspruch stellt den Anfechtungsgegner so, als hätte er von dem angefochtenen Geschäft nie etwas gehört, nicht aber so, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen Listenpreis und Kaufpreis besteht also nicht, das wäre das Erfüllungsinteresse. Der Kläger hat jedoch keinen Vertrauensschaden, d. h. keinen Nachteil dargetan, der ihm durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden ist." AG Stollberg, Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05


    Im Zweifelsfall hilft der Gang zum Fachanwalt mit entsprechenden Konsequenzen, Erstberatungsgebühr etc.
    Für mich soll es zu diesem Thema aber auch gewesen sein – guten Tag.

  • Was soll der Quatsch mit den Anwalt haut dem Verein bei EBay
    eine „Topbewertung“ rein und kauft da nichts und das war´s.

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