Die brit. Limited hat jetzt einen dt. Konkurrenten

  • Der eine oder andere (Onlineshopper) weiß es vielleicht schon: seit dem 01.11.08 gibt es eine neue Form der GmbH, die mit lediglich einem Euro anstelle der früheren 25k gegründet werden kann. Zu erkennen ist sie am vorgeschriebenen Zusatz "UG" für "Unternehmergesellschaft". Bei Vorkasseaktivitäten sollte also etwas aufgepaßt werden und Gesellschafter sollten mal ihren Vertrag lesen........


    http://www.ftd.de/karriere_man…kannte/444566.html?p=2#a1


    http://www.bmj.bund.de/enid/Ge…t/Die_GmbH-Reform_ts.html

  • Wichtig zu sagen ist, dass diese 1-Euro Geschichte auch an Bedingungen gekoppelt ist, wie, dass der Gewinn in der Gesellschaft bleiben muss, bis die 25.000,- Stammkapital voll sind.


    Was mich allerdings ärgert ist, dass die Regierung zum einen die Reform Anfang dieses Jahres machen wollte und die 25.000,- auf 10.000,- reduziert werden sollten. Ist beides nicht passiert..

  • Naja, aber das mit den 25.000 ist doch defacto eh nicht so - es muss die Summe ja nicht in Bar hinterlegt werden - Sacheinlagen gibts ja auch noch...


    Charlie

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    Die 5 Sinne des Menschen:
    Unsinn, Irrsinn, Stumpfsinn, Blödsinn und mein persönlicher Liebling, der Wahnsinn.
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  • Mit dieser UG habe ich mich bisher noch nciht absonderlich viel beschäftigt. Aber war es nicht so geplant, dass Sacheinlagen nicht zur Aufstockung des Haftkapitals herangezogen dienen durften?

    Bunt ist das Dasein und granatenstark! Volle Kanne, Hoschi.


    PS: CLK sind meine Initialen, haben auch nichts mit dem Auto zu tun. Gruß, Christian!

  • Zitat

    Original geschrieben von brasax
    Wichtig zu sagen ist, dass diese 1-Euro Geschichte auch an Bedingungen gekoppelt ist, wie, dass der Gewinn in der Gesellschaft bleiben muss, bis die 25.000,- Stammkapital voll sind.


    Das ist nur bedingt richtig! In der Gesellschaft muß bis zur vollen Summe immer ein Anteil des Gewinnes bleiben. Die Höhe ist glaube ich 25% per Jahr! Wer möchte kann selbstredend auch mehr in der Gesellschaft lassen.


    UG hat allerdings auch noch ein paar weitere Nachteile. Standardgesellschaftervertrag funktioniert nur unter eng gesteckten Bedingungen, ansonsten benötigt man doch wieder eine durch den Rechtsanwalt angepasste Version, was die Gründungskosten gegenüber der klassischen GmbH nicht verringert.
    Außerdem muß man das UG hinter dem GmbH ausschreiben. Sieht natürlich TOLL aus....

    Microfaser ist eine Weiterentwicklung der Baumwolle... (Zitat QVC)

  • Angeblich sollen jetzt die üblichen Tricks nicht mehr funktionieren:


    * Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird beschleunigt. Diese scheitert heute oft schon daran, dass die Gesellschaften sich der Zustellung von Mahnungen und Klagen entziehen. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) die sofortige öffentliche Zustellung im Inland eröffnet. Dies bringt den Gläubigern eine ganz erhebliche Vereinfachung der Rechtsverfolgung.


    * Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, so sind die Gesellschafter jetzt verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Die Insolvenzantragspflicht kann durch "Abtauchen" der Geschäftsführer nicht mehr umgangen werden. Diese Nummer zieht doch gerade einer hier durch, wenn mich nicht alles täuscht.....


    * Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, werden stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG erweitert.


    * Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis § 266a StGB) erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen.


    Zitat

    Original geschrieben von CLK
    Mit dieser UG habe ich mich bisher noch nciht absonderlich viel beschäftigt. Aber war es nicht so geplant, dass Sacheinlagen nicht zur Aufstockung des Haftkapitals herangezogen dienen durften?


    Jetzt ist es genau umgekehrt - es gibt kein Risiko der verdeckten Sacheinlage mehr für d. Gesellschafter. Wahrscheinlich haben sie eingesehen, daß das Stammkapital als "Sicherheit" sinnlos ist....

  • Zitat

    Original geschrieben von visioneer

    Außerdem muß man das UG hinter dem GmbH ausschreiben. Sieht natürlich TOLL aus....


    Wieso hinter dem GmbH? Unterhalb eine Stammeinlage von 25.000 darf man sich nicht GmbH nennen, sondern erst wenn man die Stammeinlage im Laufe der Zeit auf min. 25.000€ aufgestockt hat.

  • Zitat

    Original geschrieben von z3r0
    Wieso hinter dem GmbH? Unterhalb eine Stammeinlage von 25.000 darf man sich nicht GmbH nennen, sondern erst wenn man die Stammeinlage im Laufe der Zeit auf min. 25.000€ aufgestockt hat.


    Da die UG lediglich eine Variante der GmbH ist und keine eigene Rechtsform, sollte ein GmbH UG (evtl ausgeschrieben) die korrekte Bezeichnung sein.

  • Zitat

    Original geschrieben von _-=voodoo=-_
    Da die UG lediglich eine Variante der GmbH ist und keine eigene Rechtsform, sollte ein GmbH UG (evtl ausgeschrieben) die korrekte Bezeichnung sein.


    "........... muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen."
    §5a, Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).


    "Damit Ruf und Ansehen der ("normalen") GmbH nicht angetastet werden."
    http://www.bmj.bund.de/momig

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