Wenn nach Arbeitsstättenverordnung ein Umkleideraum erforderlich ist, so ist dieser mit Einrichtungen auszustatten, in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung unzugänglich für andere während der Arbeitszeit aufbewahren kann.
Ist der AG dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, sieht es m. E. für einen Schadenersatz nicht schlecht aus.
Gruß,
Joe