Zahlung von Weihnachtsgeld nach Beschäftigungsdauer vs. Gleichbehandlungsgrundsatz...

  • Ich habe eine Frage zur Gewährung von Weihnachtsgeld für bestimmte Arbeitnehmer aufgrund ihrer Dauer der Betriebszugehörigkeit. (Vorab: Das das Weihnachtsgeld eine freiwillige Zahlung seitens des Arbeitgebers darstellt und kein gesetzlicher Anspruch besteht, ist klar.)
    Es ist wohl unstrittig, dass Beschäftigten, die erst seit kurzer Zeit in einem Unternehmen arbeiten, möglicherweise nur ein anteiliges Weihnachtsgeld gezahlt wird, sofern dies vereinbart wurde. Das steht auch gar nicht zur Diskussion.


    Frage: Wie verhält es sich aber, wenn der Arbeitgeber einen Zeitraum von größer einem Jahr (z.B. 2 Jahre) benennt, den der Arbeitnehmer in dem Unternehmen beschäftigt sein muss, um Weihnachtsgeld zu erhalten?


    Verstösst dieses Verhalten u.U. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?


    Ich könnte ja verstehen, wenn man aus Arbeitgebersicht argumentiert, dass die Betriebszugehörigkeit mindestens das Kalenderjahr, also volle 12 Monate, bestanden haben muss, um Anspruch auf (evtl. anteiliges) Weihnachtsgeld zu haben, da Weihnachtsgeld ja gewissermaßen auch eine "Belohnung" für die geleistete Arbeit (des zurückliegenden Jahres?) darstellt.


    Problem hierbei ist vielleicht, dass im Vorjahr kein Weihnachtsgeld gezahlt wurde, so dass man theoretisch aus Arbeitgebersicht auch argumentieren könnte, das nun gezahlte Weihnachtsgeld gilt für die vergangenen beiden Jahre (ob dies auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint, lasse ich mal dahingestellt...).


    Es handelt sich hierbei auch nicht um unterschiedliche Arbeitnehmergruppen, wonach argumentiert werden könnte, dass man mit dem Weihnachtsgeld einer bestimmten Arbeitnehmergruppe aufgrund ihrer Qualifikation an das Unternehmen binden möchte. Es geht einzig und allein um die Betriebszugehörigkeit, die im vorliegenden Fall nach Festlegung durch den Arbeitgeber länger als ein Jahr bestanden haben muss, um Anspruch auf Weihnachtsgeld zu haben.

    Vielleicht kennt jemand von Euch aus der Praxis ja einen ganz ähnlichen Fall. Etwas merkwürdig erscheint mir hierbei wie gesagt die Tatsache, dass man die notwendige Betriebszugehörigkeit auch auf das Vorjahr ausweitet bzw. ausweiten möchte.
    Die Tatsache, dass im Vorfeld vom Arbeitgeber mehrfach betont wurde, es werde Weihnachtsgeld (anteilig der Kalendermonate) gezahlt und dieses nun für nicht wenige Arbeitnehmer ausbleibt, kommt hier ärgerlicherweise hinzu, dürfte aber unerheblich sein...


    Was noch ein "nettes Detail" bzw. vielleicht sogar relevant ist: branchenüblich handelt es sich hier ausschließlich um befristete Arbeitsverträge, d.h. die Verträge galten in der Vergangenheit ab dem Frühjahr bis zum Jahresende, da das Unternehmen über den Jahreswechsel geschlossen war. Dieselben Arbeitnehmer wurden dann aber wieder eingestellt.


    Das bedeutet, wenn man im Vorjahr dort eingestellt worden ist, hatte man folglich gar nicht die Möglichkeit, volle 2 Jahre beschäftigt zu sein, um Anspruch auf das diesjährige Weihnachtsgeld zu haben, da die Verträge ja erst ab Frühjahr des Vorjahres galten!
    Lustigerweise wird diesen Winter zum ersten Mal durchgearbeitet - ohne "Winterpause" (trotzdem weiterhin befristet)....
    Jemand, der dort also zum 01.01.09 anfängt, bekommt evtl. Ende 2010 sogar Weihnachtsgeld. Aber erstmal schauen, was sich der Arbeitgeber bis dahin schon wieder neues einfallen lassen hat...

  • Re: Zahlung von Weihnachtsgeld nach Beschäftigungsdauer vs. Gleichbehandlungsgrundsatz...


    Zitat

    Original geschrieben von knocker ... eine freiwillige Zahlung seitens des Arbeitgebers ...


    Mehr ist dazu wohl nicht zu sagen. Diese Freiwilligkeit reicht zwar nicht soweit, dass er nur Leuten mit grünen Soken, die am Freitag, den 13. im Kopfstand einen rosa Topflappen klöppeln Weiohnachtsgeld zahlen will und andren nicht. Aber: er hat genügend objektive (also nachvollziehbare) Entscheidungsgründe. Also behandelt er jeden gleich, der in sein Raster passt. Sein Geld - sein Raster. Alle in diesem Raster bekommen Geld, also werden alle gleich behandelt.


    Wer die Band bezahlt, darf eben bestimmen welche Lieder gespielt werden ;)

    Bunt ist das Dasein und granatenstark! Volle Kanne, Hoschi.


    PS: CLK sind meine Initialen, haben auch nichts mit dem Auto zu tun. Gruß, Christian!

  • Danke für die erste Antwort.
    Das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist, ist mir schon klar.
    Wenn man sich allerdings etwas mehr mit der ganzen Materie beschäftigt, fällt auf, dass das Ganze doch nicht so eindeutig ist, wie Du es darstellst.
    Denn wenn der Arbeitgeber zahlt, dann muss er sich auch an den Gleichbehandlungsgrundsatz halten. Das Ganze mit Freiwilligkeit begründen zu wollen, ist deshalb alles andere als zulässig. Das zeigen auch diverse Urteile, die man so findet.


    Mir geht es wie gesagt einzig und allein um die Geschichte mit dem Bezugszeitraum, der hier auch das Vorjahr mit einschließt. Neue Arbeitnehmer in 2007 hatten jedoch gar nicht die Möglichkeit, das ganze Jahr zu arbeiten, da die Arbeitsverträge erst seit dem Frühjahr des vergangenen Jahres geschlossen wurden und zwar sämtliche Verträge. Ich weiß nicht, inwiefern dies berücksichtigt werden muss, sofern dieser Bezugszeitraum von 2 Jahren überhaupt zulässig ist.


    Spekulieren bringt hier allerdings wenig. Vielleicht kennt sich ja jemand von Euch auf diesem Gebiet näher aus...

  • Wo steht denn, dass sich ein privater AG an der Gleichbehandlungsgrundsatz halten muss? Er ist doch auf frei, seinen AN unterschiedliche Gehälter zu zahlen, eine unterschiedliche Anzahl an Urlaubstagen zu gewähren uvm.!
    Grundrechte sind Abwehrrechte gegenüber dem Staat und strahlen nur selten ins Privatrecht aus.

  • Soweit ich weiß, handelt es sich nicht um einen privaten Arbeitgeber (Betriebsrat vorhanden)...
    Das Ganze ist einfach sehr ärgerlich, da zunächst eine Prämie für gute Leistungen versprochen wurde, später dann gesagt worden ist, die Prämie wird in Form von Weihnachtsgeld gezahlt und nun diese seltsame Bedingung (mind. zwei Jahre Beschäftigung) hinzugekommen ist, von der die Arbeitnehmer erst erfahren haben, als das versprochene Weihnachtsgeld nicht auf dem Kontoauszug erschienen war...

  • Es wird sich wohl um einen privaten AG handeln, bei den öffentlichen ist jeder Pups im BAT / Tarifvertrag usw. festgelegt. Dass ein Betriebsrat vorhanden ist hängt wohl eher von der Größe des Betriebs (Mitbestimmungsgesetz) oder der Branche (Montangesetz) ab.


    Und knocker hat recht, auch diese AGs müssen alle (in einem gewissen Rahmen) gleich behandeln. Wie weit dieser Rahmen reicht ist bestimmt schon von Arbeitsrichtern ausreichend dokumentiert. Eine konkrete Antwort kann aber wohl leider nur ein entsprechend orientierter Anwalt geben bzw. müsste von einem Gericht geklärt werden.

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    PS: CLK sind meine Initialen, haben auch nichts mit dem Auto zu tun. Gruß, Christian!

  • Zitat

    Original geschrieben von CLK
    Es wird sich wohl um einen privaten AG handeln, bei den öffentlichen ist jeder Pups im BAT / Tarifvertrag usw. festgelegt. Dass ein Betriebsrat vorhanden ist hängt wohl eher von der Größe des Betriebs (Mitbestimmungsgesetz) oder der Branche (Montangesetz) ab.


    Hm, vielleicht hast Du auch Recht. Tarifvertrag ist imho nicht vorhanden.

    Zitat

    Und knocker hat recht, auch diese AGs müssen alle (in einem gewissen Rahmen) gleich behandeln. Wie weit dieser Rahmen reicht ist bestimmt schon von Arbeitsrichtern ausreichend dokumentiert. Eine konkrete Antwort kann aber wohl leider nur ein entsprechend orientierter Anwalt geben bzw. müsste von einem Gericht geklärt werden.


    Ja, ich fürchte auch. Vielleicht für TT zu speziell das Ganze... Danke Dir trotzdem.

  • Zitat

    Original geschrieben von knocker
    Soweit ich weiß, handelt es sich nicht um einen privaten Arbeitgeber (Betriebsrat vorhanden)...


    Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, handelt es sich um einen privaten AG, ein öffentlich- rechtlicher AG hätte einen Personalrat.
    Aber selbst wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz hier zum tragen kommt (was im privaten Arbeitsrecht tatsächlich der Fall ist), handelt es sich hier meiner Meinung nach nicht um einen Verstoß. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur willkürliche Entscheidungen ohne sachlichen Grund. Hier wurden zwei AN- Gruppen gewählt, einmal die, die schon seit mehr als zwei Jahren beschäftigt sind und dann alle anderen. Nun wird aber jeder in der jeweiligen Gruppe gleich behandelt! Und darauf kommt es an.
    Was viele nämlich nicht wissen, der Gleichbehandlungsgrundsatz schreibt nicht etwa vor, jeden gleich zu behandeln, sondern bedeutet , dass man wesentlich Gleiches nicht ungleich und wesentlich Ungleiches nicht gleich behandeln darf. Blödes Beispiel: es existieren zwei verschiedene sportliche Eignungstests für Frauen und Männer bei der Bundeswehr. Dies entspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da Frauen und Männer wesentlich ungleich sind und daher auch ungleich behandelt werden dürfen (wenn ein sachlicher Grund besteht). Ähnliches gilt auch hier: die zwei Gruppen sind nicht gleich und müssen also auch nicht gleich behandelt werden.


    Aber, Arbeitsrecht ist nicht mein Steckenpferd. Wenn du verbindliche Aussagen haben willst, kommt du wohl an einem Arbeitsrechtler nicht vorbei. Geh doch einfach mal zum Betriebsrat (den ihr ja habt) und frag ihn, was er davon hält. Wenn du Gewerkschaftsmitglied bist, kannst du auch dort das Angebot der kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen. :top:

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