ZitatOriginal geschrieben von BartS1975
Eben, genauer gesagt muss der Stromversorger beweisen, dass die Sendung beim Empfänger angekommen ist. Ob sie abgeschickt wurde, ist vollkommen unerheblich.
Hallo Carsten,
also grundsäzlich gebe ich Dir schon recht.
Aber bist Du sicher, ob das tatsächlich funktioniert?
Ich kenne kein Unternehmen, das mir jemals eine Preiserhöhung oder Änderung der AGBs, über die man ja wie beschrieben tatsächlich informiert werden muss, per Einschreiben zugestellt hätte.
Sehr oft steht ja heute bei den ganzen in den AGB bei Vertragsschluss, dass man dem Informationskanal "Email" zustimmt. Sprich Rechnung kommt per Email und eben auch solche Preis- oder AGB-Änderungen zum Nachteil der Kunden.
Ich könnte mir vorstellen, dass man im Fall der Fälle mit "das habe ich nie erhalten" nicht durchkommt. Ein Gericht würde vermutlich mit dem "Anscheinsbeweis" argumentieren.
Sprich das Unternehmen würde den entsprechenden Brief, email, flyer, usw., die Kundenliste und evtl die Portoabrechnung, Auftrag an Versandunternehmen oder ähnliches vorlegen.
Ich könnte mir dann vorstellen, dass das Gericht dann sagt, dass wenn so viele verschickt wurden, und ausser mir alle die Info auch erhalten haben, dass besteht der Anschein dass auch ich informiert worden bin.
Hast du da info's, die untermauern, dass tatsächlich der Zugang der Mitteilung entscheidend ist, speziell auf Preiserhöhungen bezogen?