Da muss die Versicherung befragt werden. Mein Neffe (18) wurde jüngst mit in den Kreis der "erlaubten" Benutzer des Haupt-KFZ von meinem Bruder aufgenommen. Ergebnis: 800€ Mehrkosten pro Jahr, ich weiss jetzt aber nicht ob der Betrag aus der Vollkasko oder aus der Haftpflicht kommt....
Auto geliehen - Unfall gebaut - wer zahlt?
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Zitat
Original geschrieben von stanglwirt
wo steht das?
Einige Beiträge weiter oben!ZitatOriginal geschrieben von azzkikr
...ich weiss jetzt aber nicht ob der Betrag aus der Vollkasko oder aus der Haftpflicht kommt....ZitatOriginal geschrieben von irongate984
ist der vertragspassus etwa nur für die vollkasko :confused:
Ist für sowohl als auch, was ja eigentlich auch logisch ist... -
Zitat
Original geschrieben von stanglwirt
UND: bei Kasko sieht das anders aus. Da kann die Leistung verweigert werden. (je nach Vertrag)
Stimmt!WEIL: Die Haftpflicht, wie der Name schon sagt, eine PFLICHT Versicherung ist, die Kasko aber eine Freiwillige.
Charlie
P.S.: Was jetzt noch fehlt, ist ein
DESHALB: ...
Posting :D:D
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Zitat
Original geschrieben von Charlie_D
DESHALB: ...
Immer alles brav angeben!ZitatOriginal geschrieben von Charlie_D
Posting :D:D -
Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, das die Haftpflichtversicherung den Fahrer bis 5000EUR in Regress nehmen darf, aber nur wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (hier nachlesen). Das gilt dann in der Regel nur für Fahrer die unter Alkoholeinfluss stehen, nicht aber weil jemand das Fahrzeug fährt der nicht bei der Versicherung eingetragen ist. Hier kann nur die Vollkasko andere Selbstbeteiligungen festlegen, bei der Directline ist es z.B. eine SB von 2500EUR wenn Fahrer unter 24 Jahren gefahren sind und einen Unfall gebaut haben.
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ja gut, wenn jemand fährt obwohl er rechtlich nicht fahren dürfte (alkohol, drogen) ist es ja was vollkommen anderes.
das selbe gilt ja, wenn jemand an seinem auto ein teil anbaut ohne zulassung, dann gibts auch keinen versicherungsschutz.aber wo es steht (im VVG bitte und nicht irgendeine Aussage hier), daß bei falschen Angaben zu den weichen merkmalen (km-Leistung, Fahrer etc), der Fahrer (welcher laut Vertrag nicht fahren dürfte) in regress genommen werden kann, konnte mir hier noch keiner zeigen...
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Zitat
Original geschrieben von stanglwirt
aber wo es steht (im VVG bitte und nicht irgendeine Aussage hier), daß bei falschen Angaben zu den weichen merkmalen (km-Leistung, Fahrer etc), der Fahrer (welcher laut Vertrag nicht fahren dürfte) in regress genommen werden kann, konnte mir hier noch keiner zeigen...
Ok, nicht der Fahrer, sondern eher der Halter.
Guckst du hier:
KfzPflVV § 5 Satz 1, Nr. 3 -
Danke für die ganzen Antworten.
Ich habe mal spasshalber in die Versicherungsunterlagen meiner Eltern reingeschaut und folgendes entdeckt:
ZitatA 2.7 Können wir unsere Leistunge zurückfordern wenn Sie nicht selbst gefahren sind ?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht , wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistungen selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung.
Dies Gilt entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A 1.2 mitverischerte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführen.
Das bedeutet also dass wenn ich einen Unfall mit dem Auto meiner Eltern bau, ich indem Fall nichts zahlen muss, oder?
Gruß
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Zitat
Original geschrieben von Wanok
Danke für die ganzen Antworten.Ich habe mal spasshalber in die Versicherungsunterlagen meiner Eltern reingeschaut und folgendes entdeckt:
Das bedeutet also dass wenn ich einen Unfall mit dem Auto meiner Eltern bau, ich indem Fall nichts zahlen muss, oder?
Gruß
Wie immer im Leben: Kommt drauf an, auch auf deine Eltern.
Die Versicherung wird den Schaden komplett ersetzen (in der Kasko ggf. abzüglich Selbstbeteiligung und "alt für neu"), aber der Ausleiher ist gegenüber dem Halter zur Erstattung der Mehrkosten die durch die Rückstufung in der Versicherung sowie den Nutzungsausfall entstehen verpflichtet.
Und wenn du noch nicht das Mindestalter was im Vertrag festgeschrieben ist erreicht hast kommt zusätzlich die schon weiter oben erwähnte Vertragsstrafe in Frage. -
zu beachten ist noch, dass, auch wenn die Versicherung zahlt, der Versicherungsnehmer evtl. erhebliche Kosten durch einen Anstieg der Schadensfreiheitsklasse hat.
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