Haftung bei Versand

  • Re: Re: Re: Re: Re: Haftung bei Versand


    Zitat

    Original geschrieben von flatie
    Jo! Allerdings muss das der Kunde des Transportunternehmens machen ;) und das ist der Verkäufer!


    Ist das so?
    Das der Verkäufer (und somit Versender) dem Transportunternehmen einen Schaden anzeigen muß den der Empfänger (und Käufer) bemerkt hat?


    Das würde ja bedeuten, daß wenn der Käufer einen Transportschaden bemerkt, er diesen erst dem Verkäufer mitteilt, und dieser dann wieder dem Transportunternehmen!


    Ist das wirklich so?
    Wie Weltfremd ist das denn!? :confused:


    Das es natürlich trotzdem, oder zusätzlich anders geht (wie TM1 schreibt) ist schon klar, aber die regelung ist eigentlich wie ich oben geschreiben habe?


    edit: Gerade nochmal etwas Hirnschmalz investiert... :D
    Eigentlich ists ja sogar logisch! Der Verkäufer hat als Versender einen Vertrag mit dem Transportunternehmen, nicht der Käufer! :top:


    Trotzdem Weltfremd! :D

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Re: Re: Re: Re: Re: Re: Haftung bei Versand


    Zitat

    Original geschrieben von eisi
    Ist das wirklich so?


    Nein. Siehe den Beitrag von TM1.

  • Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Haftung bei Versand


    Zitat

    Original geschrieben von Thomas201
    Nein. Siehe den Beitrag von TM1.


    Zitat

    Original geschrieben von TM1
    Auch wenn die Transportunternehmen das gerne so hätten - natürlich kann auch der Empfänger Rechte ggü. dem Spediteur geltend machen: § 421 I 2, 3 HGB


    :confused:
    Versteh ich nicht.
    Hab das eher als eine "sowohl-als-auch", oder "Kann-Bestimmung" gelesen?!
    Was stimmt denn nun? :D

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Gewerblicher Händler? Wenn ja würd ich mir gar nicht erst die Mühe machen mit so einem zu diskutieren -> Fernabsatzgesetz ;)

    Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren. – Benjamin Franklin

  • Der Frachtvertrag, der zwischen Verkäufer und Frachtführer geschlossen wird, ist ein sog. Vertrag zugunsten Dritter. D.h., er gibt neben den Vertragsparteien auch einem Dritten primäre Rechte, hier dem Empfänger das Recht auf Ablieferung an der Zieladresse.


    Wenn bei der Erfüllung des Frachtvertrags etwas schiefgegangen ist, kann der Empfänger in der hier gegebenen Konstellation (also Verbrauchsgüterkauf i.d.F. des Versendungskaufs) selbst wählen, wie er vorgehen möchte:


    Er kann sich einerseits an den Verkäufer halten, da dieser für die/den zufällige(n) Verschlechterung/Untergang des Kaufsache bis zur Übergabe an den Empfänger haftet. Da die Preisgefahr z.B. bei Zerstörung der Ware auf dem Versandweg noch nicht auf den Empfänger übergegangen ist, muss dieser auch nicht für die zerstörte Ware zahlen bzw. kann eine Vorleistung zurückfordern.


    Andererseits kann er seine gesetzlichen Ansprüche aus dem Frachtrecht des HGB gegen den Frachtführer geltend machen und von diesem Schadensersatz für das verschlechterte oder untergegangene Frachtgut verlangen.


    Wobei dem Empfänger i.d.R. in dieser Konstellation zu raten ist, die erste Alternative zu wählen...

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Der Frachtvertrag, der zwischen Verkäufer und Frachtführer geschlossen wird...


    ...


    Wobei dem Empfänger i.d.R. in dieser Konstellation zu raten ist, die erste Alternative zu wählen...


    Super erklärt, danke dir! :top:


    Dann ists schon so wie ich es mir (später) gedacht/ erschlossen hatte.
    Geht also sowohl als auch.

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