ZitatSchließt der Teilnehmer den Vertrag mit Hilfe des Internets oder werden im Rahmen
der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet,
kann der Einzelverbindungsnachweis in elektronischer Form unentgeltlich als Standard
i. S. d. § 45e TKG bereitgestellt werden. In diesem Fall ist auf Verlangen des
Kunden der Einzelverbindungsnachweis in Papierform bereitzustellen, für den der
Anbieter ein an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt verlangen kann.
Heißt das, daß ich bei Debitel jetzt für den BWHZ-Anker, der im Shop abgeschlossen wurde, einen kostenlosen EVN in Papierform anfordern kann?
Wobei, vielleicht sollte man die Geduld von denen nicht überstrapazieren, wenn man den Anker behalten will