ZitatOriginal geschrieben von tribal-sunrise
Die Nutzung der Ware trotz der offensichtlichen Tatsache dass Du sie nicht bestellt hast kann Dir durchaus als Annahme ausgelegt werden - die reine Aufbewahrung und Nichtmeldung hingegen nicht - da hast Du schon recht aber gerade deswegen hinkt der Vergleich denn Du nutzt die Dienstleistung ja in unserem (selbstverständlich theoretischen ;)) Fall!
Eine Annahme durch Nutzung wird von §241a ausgeschlossen. Dies würde den Sanktionscharakter der Norm unterlaufen. (Falls Unternehmer/Verbraucher).