Händler-Gebrauchtwagen: Gewährleistung oder Kulanz?

  • Hallo zusammen,


    am 2. Mai 2008 habe ich einen Gebrauchtwagen bei einem Citroen-Vertragshändler gekauft. Am 1. November stellte ich Feuchtigkeit im Fußraum fest. Am Montag, 3. November war ich dann damit gleich bei der nächstgelegenen Vertragswerkstatt (ich bin mittlerweile ca. 500km weg von dem Ort des damaligen Kaufes gezogen...)


    Mittlerweile wurden Türdichtungen und Karrosseriestopfen getauscht. Laut der ausführenden Werkstatt gabs zumindest zu den Türdichtungen auch eine Meldung von Citroen, dass diese "schnell" mal undicht werden.


    Ebenfalls am Montag habe ich schon beim Händler, bei dem ich das Auto gekauf habe, angerufen. Er ließ durchblicken, dass er sich evtl. "aus Kulanz" an den Reparaturkosten "beteiligen" würde.


    Meine Fragen, an alle die sich damit auskennen:
    Bin ich auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen?


    Ich habe den Fehler innerhalb der ersten 6 Monate der Gewährleistung festgestellt. Konnte aber erst nach Ablauf dieser 6 Monate zur Werkstatt (wegen Feiertag und Wochenende). Gilt da schon die umgekehrte Beweislast?


    Gilt die Gewährleistung überhaupt für "Dichtungen"? Ist es von Bedeutung, dass der Hersteller wohl schon auf Probleme mit der Türdichtung hingewiesen hat?


    Und: habe ich überhaupt einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer, wenn ich bei einem anderen Vertragshändler reparieren lasse (gezwungenermaßen...)?


    Danke euch!

    Suche Samsung I8910 von privat. Bitte PN :-) (Stehe mehrfach in der Vertrauensliste/100% ebay Profil)

  • Im Prinzip hast Du alles falsch gemacht, was man falsch machen kann wenn man sich denn im Rahmen der Gewährleistung mit der VK auseinander setzen will.


    Du hättest den Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang (hier Tag der Übergabe am 2.Mai) beim Verkäufer anzeigen müssen und Nachbesserung bzw. Mangelbeseitigung fordern müssen um die Beweislastumkehrproblematik zum umgehen. Wobei man sich hier noch streiten könnte ob wg. der Umstände ein früheres Anzeigen des Mangels nicht möglich war.


    Gewährleistung musst Du immer erst direkt beim VK in Anspruch nehmen, wenn Du ungefragt zu einem anderen Händler gehst muss der VK Dir die dadurch entstehenden Kosten nicht ersetzen, schließlich muss Du dem VK die Chance geben den Mangel zu beheben - "Selbsthilfe" durch einen anderen Vertragshändler ist erstmal nicht.


    In diesem Fall wäre es also wirklich Kulanz des Händlers wenn er sich an den Kosten beteiligt einen Anspruch die Kosten vom VK erstattet zu bekommen hast Du so erstmal nicht.

  • Danke!


    Fehler 1 ist mir klar. Ein Fax hätte geholfen. Leider hatte ich die Rechnung des Autos nicht zur Hand und war der Meinung, ich wäre lange über die 6 Monate drüber...


    Zu Punkt 2: ich habe zuerst bei meinem Verkäufer angefragt. Er hat mir bestätigt, dass ich das Auto zu besagten Vertragshändler bringen kann, weil eine Reparatur beim Verkäufer wegen der Entfernung nicht zumutbar ist. Bin dort also nicht ungefragt hingefahren.

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  • Die Beweislastumkehr gilt dann, wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Kauf auftritt. Du müsstest in diesem Fall beweisen, dass der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten ist, um noch immer in die für dich günstigere Beweislast zu kommen.


    Eine Mangelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Kauf ist nicht zwingend erforderlich, macht aber vieles leichter.



    Dennoch zwei dicke Probleme:


    1. Beweislastumkehr kann nach Art der Sache ausgeschlossen sein, Musterbeispiel ist ein Gebrauchtwagen, jedoch abhängig vom Mangel. Dichtungen würde ich eher als Verschleißteil sehen, bei dem die Beweislastumkehr ohnehin nicht greift (Alter/ Abnutzung). Eher scheidet bei normaler Abnutzung sogar schon der Mangel aus.



    2. Kein Selbstvornahmerecht bei Mangelbeseitigung
    Der Nacherfüllungsanspruch erlischt (sofern er überhaupt bestand) durch Selbstbeseitigung und wird nicht durch Aufwendungsersatzanspruch ersetzt.




    => Kulanz akzeptieren, freuen! Gegen einen Anspruch spricht zuviel. :)

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