Xtra-Pac Sagem my230x im T-Mobile-Shop kostenlos

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter



    Da TMD hier aber in der irrigen Annahme einer Bestellung geliefert hat (Doppelliefrung) greift der Ausnahmetatbestand des § 241a II BGB, so dass gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind.


    Genau darum geht es mir. Mir ist dieser § 241a BGB durchaus geläufig. Nur bin ich mir eben nicht so sicher ob es ausreicht, wenn ich mich passiv verhalte. Ich weiß nicht, ob man mir irgend etwas in Richtung "mutwilliger Unterschlagung" o. ä. zum Vorwurf machen kann, da ich immerhin definitiv weiß, dass hier ein Fehler seitens T-Mobile vorliegt.


    So wie ich es vor einigen Jahren in meinen Rechtsvorlesungen gelernt hatte, wurde § 241a BGB eingeführt, um die Verbraucher gegen Unternehmen zu schützen, die gerne etwas ohne Bestellung "zur Ansicht" schicken und dann hoffen, dass es nicht zurückgeschickt wird. Versehentliche Lieferungen sind von der Norm ja nicht betroffen; daher ja eben auch 241a II BGB.


  • Ui, da wäre ich vorsichtig.


    § 241a ist die Umsetzung einer EG-Richtlinie, welche die unbillige Praxis des "Zusende-Geschäfts" (vielleicht erinnern sich noch einige an die Losblattsammlungen "Die Welt der Tiere", "Faszination Fliegen" in den 90ern) wirtschaftlich sanktionieren sollte.
    Im Mittelpunkt steht hier das Feststellen des nicht vorhandenen Rechtsverhältnisses von Parteien, die weder eine vorvertragliches noch ein vertragliches Rechtsverhältnis zueinander haben.
    Klartext: Der Verlag hat unaufgefordert einem Fremden was zugeschickt.


    Daher ist auch § 241a II hier nicht einschlägig, und schon gar keine offensichtliche Doppellieferung.
    Hier liegt ja gerade eindeutig ein Rechtsverhältnis aus vorhergehendem Vertrag vor.


    Du musst aber nur einen "halben" Paragraphen zurückgehen (§ 241 II), um zu erkennen, dass Dich selbstverständlich vertragliche Nebenpflichten, insbesondere der Rücksichtnahme auf die Gegenseite dazu verpflichten, so etwas zu melden.


    Der Fall des § 241a kommt seit der gesetzlichen Regelung in der Praxis so gut wie gar nicht mehr vor.


    Eine Email dürfte reichen.


    Grüße!lj


  • Danke. Du bringst es auf den Punkt! Genau so sehe ich das eigentlich auch (s. o.). Ich möchte mir hier nur nochmals Zweitmeinungen einholen.

  • Interessante Argumentation.


    Danach müsste also auch der Käufer im Supermarkt, dem im Zuge des dinglichen Erfüllungsgeschäfts zuviel Wechselgeld herausgegeben worden ist dies aus vertraglicher Nebenpflicht dem Vertragspartner mitteilen? Schließlich hat er ja einen Kaufvertrag mit dem Betreiber.


    Macht er das nicht, hätte er dann nicht nur die vertragliche Pflichtverletzung zu vertreten, sondern würde auch noch den Straftatbestand des Betrugs durch Unterlassen erfüllen?


    Halte ich für ziemlich abwegegig, sorry.


    @Einige Fragen: Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss ein evtl. erfüllter Straftatbestand ausscheiden. Wie man das konkret löst, ist teilweise umstritten. Am ehesten noch über einen Rechtfertigungsgrund, aus § 241a BGB hergeleitet.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • TOP! habe soeben auch noch ein My220x zusätzlich bekommen! da kann man nicht meckern, ein My230x mit 10,01€ Guthaben ohne Nonstop + noch ein My220x für zusammen 2,55€! Solche Geschäfte mach ich gern mit T-mobile!
    das heute angekommene ist aber noch nicht freigeschaltet-bin mal gespannt!


  • Wir haben beide Recht ;-)


    Zwar ist die Doppellieferung von 241a II umfasst, es wird aber als Folge die Pflicht zur Benachrichtigung - nicht aus 241 II, sondern aus § 242 angesehen.


    Dazu MüKo, § 241a, Rn. 22
    "Im Einzelnen wird man dem Empfänger, wenn er den Irrtum des Absenders erkennt (aus Treu und Glauben [ § 242]) eine Benachrichtigungspflicht auferlegen können." (Fn: So ausdrücklich § 864 Abs. 2 ABGB; Art. 6a Abs. 3 OR (zit. in RdNr. 2); ebenso Bamberger/Roth/Sutschet RdNr. 11; Erman/Saenger RdNr. 39.)


    Wechselgeldproblematik ist ein ganz anderes weites Feld und reicht wahrscheinlich noch die nächsten 5 Jahre für Publikationen in diesem Zusammenhang.


    Ich bleibe also dabei:
    Auf der sicheren Seite ist, wer T-Mobile benachrichtigt. Im Zweifel erhält man keine Antwort oder ein "behalten Sie's", da das Porto und die Abwicklung teurer ist als das Telefon im EK.


    grüße!lj

  • Gibt es eigentlich eine Möglichkeit, die Direktaufladung auch wieder zu deaktivieren? Habe dazu nichts finden können.


    Grüsse,
    darksphere

  • Endlich ist auch mein My230X angekommen, daran habe ich nicht mehr geglaubt. Jetzt bin ich aber rundum zufrieden. Ich habe das bestellte Handy für 0€ bekommen, wenn es auch etwas länger gedauert hat. Ende gut, alls gut. ;)

  • Gerade folgende Mail erhalten:


    "Liebe Frau xxx,


    am 13.10.08 haben Sie von uns ein XtraPac per Nachnahme erhalten. Leider wurden Ihnen in diesem Zusammenhang fälschlicherweise 5 Cent + 2,50 € Nachnahmegebühr berechnet, obwohl das XtraPac durch Gutscheineinlösung kostenfrei war.


    Wir bedauern diesen Fehler und bitten Sie, die Umstände zu entschuldigen. Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir Ihnen den Betrag von 3 € Guthaben in den nächsten Tagen auf Ihr neues Xtra Konto unaufgefordert erstatten werden.
    Hierüber erfolgt keine erneute Benachrichtigung.


    Ihr aktuelles Guthaben können Sie jederzeit kostenfrei (im Inland) über die Kurzwahl 2000 von Ihrem XtraHandy abfragen.


    Sollte Ihr XtraPac bisher nicht zugestellt worden sein, erhalten Sie in den nächsten Tagen eine neue kostenlose Lieferung der bestellten Ware.


    Mit freundlichen Grüssen


    Ihr T-Mobile Team"

    Handys: SonyEricsson W890i, K750i, Samsung SM-G920F Galaxy S6, SM-T805 Galaxy Tab S 10.5 LTE, P300, D880, E1080i, B100, Nokia 2610, Motorola V3i Dolce & Gabbana, C121, W156, Siemens SL55, SL45i, C55, Sagem My230x, LG KB770, KP100, GB102, Huawei U8600 (Telekom Move)

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