Nebenkostensteigerung

  • ihr solltet euch etwas schlauer machen bevor ihr tipps gebt, bzw der te sollte etwas mehr details nennen..!


    Man spricht von einer Brutto-, Warm- oder auch Inklusivmiete, wenn alle Nebenkosten in der Miete enthalten sind. Eine nachträgliche Abrechnung erfolgt nicht.


    Werden alle Nebenkosten separat berechnet, spricht man von der Netto- oder auch Kaltmiete.



    etwas ausführlicher zum nachlesen (google hilft ;) )
    http://www.school-scout.de/extracts/18817/18817.pdf



    edit zum kleinen nick - du solltest in deinem post nicht alles dureinander werfen - nebenkosten, kaltmiete, mieterhöhung etc - informier dich bitte erstmal, bevor du "tipps" gibst..!

  • Zitat

    edit zum kleinen nick - du solltest in deinem post nicht alles dureinander werfen - nebenkosten, kaltmiete, mieterhöhung etc - informier dich bitte erstmal, bevor du "tipps" gibst..!


    Ehrlich gesagt kann ich auch nach Deinem Einwurf nicht erkennen, was an meinem Tipp sachlich bzw. begrifflich zu beanstanden sein soll. "Pauschalmiete" dürfte ein gängiges Synonym für Inklusivmiete sein. Wo siehst du da ein Problem?

  • "Prinzipiell kannst du der letzten Mieterhöhung auf jeden Fall widersprechen.."


    der te hat nicht geschrieben, um was für eine erhöhung es ging - ich vermute aber mal, dass es um die erhöhung der nebenkosten ging und nicht um eine mieterhöhung...



    "Dein Vermieter ist obendrein in einer schlechten Verhandlungsposition, weil solcherlei Pauschalmieten, wie oben bereits gesagt, eigentlich unzulässig sind.."


    seit wann sind die unzulässig - warmmiete ist zwar seltener geworden, aber gesetzlich geregelt und somit erlaubt.



    kurzum - lies den link den ich genannt habe, da steht alles detailliert drin...


    ABER, wie gesagt, der te sollte sich einmal äussern, um was es hier geht und was der vermieter als begründung genannt hat, vorher ist das hier ein stochern im nebel...


    UND nicht zu vergessen - wir heißt, das er da nicht alleine wohnt...

  • Zitat

    Original geschrieben von ingo74
    "Prinzipiell kannst du der letzten Mieterhöhung auf jeden Fall widersprechen.."


    der te hat nicht geschrieben, um was für eine erhöhung es ging - ich vermute aber mal, dass es um die erhöhung der nebenkosten ging und nicht um eine mieterhöhung...


    Ich habe den OP so verstanden, dass er eine Pauschalmiete vereinbart hat in dem Sinne, dass er eine pauschale Miete von X zahlt, und damit Kaltmiete und alle Nebenkosten abgegolten sind. Es gibt hier also gar keine Nebenkosten, ergo können diese auch nicht isoliert erhöht werden. So steht es übrigens auch in dem von dir verlinkten PDF.



    Zitat

    "Dein Vermieter ist obendrein in einer schlechten Verhandlungsposition, weil solcherlei Pauschalmieten, wie oben bereits gesagt, eigentlich unzulässig sind.."


    seit wann sind die unzulässig - warmmiete ist zwar seltener geworden, aber gesetzlich geregelt und somit erlaubt.


    Meines Wissen sind diese seit einigen Jahren nicht mehr erlaubt. Der Mieter hat ein Recht auf die verbrauchsabhängige Abrechnung von Wasser und Heizung. In den Musterverträgen von Haus&Grund ist die Option einer Inklusivmiete auch nicht mehr enthalten.


    Zitat


    kurzum - lies den link den ich genannt habe, da steht alles detailliert drin...


    Wie aktuell ist der denn? In jedem Fall dürfte die verlinkte Seite ("Schools Out"???) auch nicht gerade die letzte Instanz in Sachen Mietrecht sein...

  • ich werd mir hier auch nicht die mühe machen stundenlang links zu suchen, das war der erste, wo es gut erklärt drin steht, aber ich hab grad noch was gegoogelt - ist wohl was für experten ;-)


    Grundsätzlich ist der Vermieter nach § 4 HeizkostenV verpflichtet, die Wärmekosten anteilig verbrauchsabhängig abzurechnen. § 2 HeizkostenV belegt diesen zwingenden Anspruch noch einmal eindeutig: "Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor." Ein Vermieter, der also nicht Vorschüsse für Heizung und Warmwasser (sofern er natürlich die Wärme selbst stellt) getrennt von der Miete verlangt, verstößt gegen die zwingenden Vorschriften der HeizkostenV. Der Mieter hat dann den Anspruch, vom Vermieter die Umstellung der Mietzinsstruktur und die verbrauchsabhängige Abrechnung zu verlangen (§ 4(4) HeizkostenV). Wenn es ihn allerdings nicht stört, dann könnte er es auch dabei belassen.....


    grundsätzlich heißt, dass es auch ausnahmen gibt und diese sind auch in der rechtsprechung im netz zu finden, sowie auch auf dem wohnungsmarkt - ich hab letztes jahr auch "warm" gewohnt...


    um was es sich bei dem fall hier handelt, wissen wir erst, wenn der te sich äussert.


    aber ausgenommen der punkt oben, natürlich lassen sich die reinen mietkosten, sowie auch die reinen nebenkosten erhöhen bei einer warmmiete, wie das steht in dem link...


    http://www.school-scout.de ist übrigens recht gut...

  • Hui, vielen Dank für alle Antworten. :)


    Also das Haus ist tatsächlich in nur zwei Wohnungen unterteilt, wovon die Mieterin eine selbst bewohnt. Diese Pauschalmiete wurde gewählt, um unnötige Fixkosten durch extra Stromzähler usw. zu vermeiden.


    Ich denke es sind weniger die Stromkosten, die so zu Buche schlagen als die Heizkosten. Und da ist es natürlich schwierig nachzuweisen, wie hoch der Jahresverbrauch ist, weil immer unterschiedlich viel getankt wurde und die Heizölpreise sehr stark schwanken.


    Ich verstehe mich eigentlich auch sehr gut mit der Mieterin, ist eine ältere Name, stark sehbehindert. Sie macht das alles nicht selbst, sondern ihr Sohn.


    Die Frage war eigentlich tatsächlich im Kern die, wie hoch die Nebenkostensteigerungen bei einer ähnlichen Wohnung (45m², 30-40 Jahre altes Haus, Ölheizung, UG) waren. Also Strom, Wasser, Heizöl.

    »Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht, ist zu Recht ein Sklave« (Aristoteles)

  • Hellwach: lies doch mal § 560 BGB:


    Veränderungen von Betriebskosten
    (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.


    (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.


    (3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.


    (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.


    (5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.


    (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Es kommt also darauf an, was im Mietvertrag steht. Ist dort nicht vereinbart, dass die Pauschalmiete auf Grund höherer Nebenkosten steigen darf, so ist eine Mieterhöhung aus diesem Grund schlicht unwirksam.

  • Mal ein leichtes Off-Topic. Gibt es eigentlich bestimmte Fristen, in denen der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen und mir zukommen lassen muß. Ich habe noch keine Nebenkostenabrechnung für 2007 bekommen.



    tobifr

  • Nicht aufregen ,ich zahle momentan für 82 qm 345€ nur an Nebenkosten und das als Einzelperson !Das sind schlappe 4,20€ pro Qm .

  • Zitat

    Original geschrieben von tobifr
    Mal ein leichtes Off-Topic. Gibt es eigentlich bestimmte Fristen, in denen der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen und mir zukommen lassen muß. Ich habe noch keine Nebenkostenabrechnung für 2007 bekommen.



    tobifr


    Wenn ich mich Recht entsinne, dann hat der Vermieter immer 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit. Wenn dein Zeitraum also am 31.12.07 geendet hat, hätte er bis zum 31.12.08 Zeit.

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