ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Wer sich als Privatmann oder Frau ein Martinshorn und ein Blaulicht ans Auto bastelt und damit Sonder- und Wegerechte einfordert begeht eine Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB.
Naja, durch einfaches Aufstecken eines Blaulichtes begeht man sicher noch keine Amtsanmaßung, Blaulicht zu nutzen ist ja nicht per se eine Amtshandlung. Ich denke da an Blutspendedienste, Organtransporte, freiwillige Feuerwehren, Entstörungsdienste usw. - die haben sicher alle eine Genehmigung, aber das alleine macht sie noch nicht zu Inhabern eines öffentlichen Amtes und die Handlung nicht zu einer solchen, die "nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf". Nicht daß ich ausschließen würde, daß man durch das Blaulichtbenutzen auch eine solche Straftat verwirklichen könnte, aber das ist sicher strittig und kommt stark auf den Einzelfall an. So pauschal kann ich mich mit der Aussage jedenfalls nicht anfreunden.
Edit: In diesem Thread geht es auch um die Frage -> http://www.recht.de/phpbb/view…s=0&postorder=asc&start=0
[small]Quellenangabe vergessen?[/small] -> ;)