Eure grössten Aufreger im Strassenverkehr

  • Bitteschön :


  • Dazu passt: Kein rechts vor links auf Parkplätzen, ist wohl neu und war mir so nicht bewusst.

    Neu ist das nicht, es wird nur regelmäßig wieder aufgewärmt. Hier weil es mal wieder ein aktuelles Urteil gegeben hat. Ein privates Grundstück, wozu ein Supermarktplatz etc zählt, ist halt kein öffentlicher Verkehrsraum und somit ist nicht die StVO anzuwenden. Gilt ja beispielsweise beim Landwirt, wo problemlos das minderjährige Kind führerscheinfrei Trecker fahren kann.

    Die Frage wäre für mich offen, ob ein Schild "Hier gilt für StVO" in dem vom BGH Fall vorhanden war. Oder ob dieses keine bindende Wirkung hätte.

  • Und mir wäre heute beinah ein Radfahrer ins Auto gefahren, als ich über eine Grundstücksausfahrt auf eine Straße fahren wollte.

    Problem: der Radfahrer fuhr auf dem Geh- und Radweg und kam von rechts (also entgegen der Fahrtrichtung).

    Ich hoffe mal seine Handbewegung war eine Entschuldigung.

    ...

    Wobei es durchaus auch Radwege gibt welche in beide Richtungen freigeben sind. Da man das häufig so genau nicht erkennen kann (Beschilderung fehlt), schaue ich gewohnheitsmäßig immer in beide Richtungen. Zumal du das bei einer Grundstücksausfahrt sowieso machen musst. Wenn du nach rechts ausfährst, reicht es nicht nur nach links zu schauen. Von rechts könnte auch auf deiner Spur ein Verkehrsteilnehmer kommen (Überholvorgang etc.). Die Vorfahrtsregelungen gilt nämlich für die komplette Fahrbahnbreite. Auch etwas was viele nicht wissen.

  • Ich denke, dass auf dem Parkplatz ein Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" steht. Unabhängig davon muss man die Vorfahrt gewähren, wenn man von einem Privatgrundstück auf eine öffentliche Straße fährt.

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  • Gilt ja beispielsweise beim Landwirt, wo problemlos das minderjährige Kind führerscheinfrei Trecker fahren kann. Die Frage wäre für mich offen, ob ein Schild "Hier gilt für StVO" in dem vom BGH Fall vorhanden war. Oder ob dieses keine bindende Wirkung hätte.

    Ohne Führerschein darf man allerdings nur auf Grundstücken die nicht öffentlich zugänglich sind fahren. Auf dem eigenen eingezäunten also Hof ja, auf dem Feld nein (letzteres mag in ländlichen Gegenden toleriert werden, im Falle einen Unfalls wirds aber unangenehm).

    Auf einem Supermarktparkplatz benötigt man daher auch einen Führerschein.

  • Regeln auf Parkplätzen scheinen ja ein abstruses Thema...


    Und ...

    ein Schild "Hier gilt für StVO"

    ... ist eh wirklungslos.


    Die Gültigkeit ist die Bundesrepublik, und wird da angewendet, wo sie anwendbar ist. Privat aufgestellte Schilder beeinflussen da gar nichts.

    Man kann sich auch ein Schild "Hier gilt die Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung" an die private Gartenbahn stellen, das wäre genau so wirkungslos.


    Wenn man Gesetze und Verordungen privat für gültig erklären könnte, dann wären wir ja bei den Reichsbürgern. Aber die meinen ja auch nur, dass das so ginge, und dass durch die Weigerung der Anerkennung der "BRD GmbH" dessen Regeln für sie nicht gelten würden. - Es gilt trotzdem alles.


    BTT

    https://www.wbs.legal/verkehrs…n-und-parkhaeusern-17326/

    Zitat

    Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Dies ist nicht nur auf Straßen aller Art, sondern auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern der Fall. Ob das Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist oder fehlt, spielt insoweit keine Rolle.

    Aber...

    Zitat

    Die Rechtsprechung differenziert trotzdem zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen.

    Begründet wird diese Differenzierung damit, dass die Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen behandeln und auf diesen Verkehrsflächen daher andere Grundsätze gelten. So dient ein Parkplatz in erster Linie dem ruhenden Verkehr. Grundsätzlich müssen Autofahrer auf Parkplätzen und in Parkhäusern besonders den § 1 StVO berücksichtigen.

    "Grundsätzlich": Also unabhängig von Schildern "Hier gilt die StVO"!


    ---


    Aber das verwirrt mich jetzt:

    Zitat

    Aber auf Parkplätzen gelten im Gegensatz zum normalen Straßenverkehr noch weitere besondere Regeln:

    Die Fahrspuren auf einem Parkplatz dienen ausschließlich der Suche von Parkbuchten. Die auf Verkehrsstraßen geltenden Vorfahrtsregeln finden insoweit keine Anwendung. Von rechts aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge müssen daher beachten, dass sie generell keine Vorfahrt genießen.

    Aus einer Parkbucht kommend keine Rechts-vor-Links Vorfahrt zu haben sei eine besondere Regel auf Parkpätzen, im Gegensatz zum normalen Starßenverkehr?


    Also in einer normalen Str., (keine Vorfahrtstr./Kraftfahrsstr./Autobahn) hätte ich von Rechts kommend Vorfahrt aus der Parkbucht?


    Da versteh ich die StVO anders:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    § 10 Einfahren und Anfahren

    Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

    Eine Parkbucht ist wohl ein anderer Straßenteil, aber vom Fahrbahnrand würde eh dasselbe gelten.


    Und die Vorfahrt:

    § 8 Vorfahrt

    (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.

    Parkbuchten sind keine Einmündungen oder Kreuzungen. Egal, ob an/auf Parkplätzen oder Straßen.


    Also wie zum Henker kommt überhaupt jemand auf die Idee, das Rechts vor Links aus Parkbuchten überhaupt irgendwo gelten könnte?

  • Natürlich kann ich als Privatperson eigene Regeln für mein Grundstück aufstellen. Sofern diese nicht Gesetzen in die Quere kommen. Daher gibts ja auch allegemeine Geschäftsbedingungen. Und wenn ich als Privatperson auf meinem Grundstück (ggf. öffentlich zugänglicher Parkplatz) ausweise, dass dort die StVO gilt, dann müssen das die Nutzer meines Parkplatzes auch akzeptieren und einhalten. Der Vorteil ist, dass ich die StVO nicht nochmal abschreiben muss, sondern sie einfach jeder kennen sollte, der einen Führerschein hat.

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  • Und wenn ich als Privatperson auf meinem Grundstück (ggf. öffentlich zugänglicher Parkplatz) ausweise, dass dort die StVO gilt, dann müssen das die Nutzer meines Parkplatzes auch akzeptieren und einhalten.

    Und welche Regeln gelten dadurch dort, die nicht ohnehin schon gelten würden?


    Natürlich kann ich als Privatperson eigene Regeln für mein Grundstück aufstellen. Sofern diese nicht Gesetzen in die Quere kommen. Daher gibts ja auch allegemeine Geschäftsbedingungen.

    Nur, dass Allgemeine Geschäftsdingungen die Bedingungen zwischen dir und deinem Geschäftspartner regeln, aber nicht zwischen einen Geschäftspartnern (in dem Falle den Nutzern das Parkplatzes untereinander). Und darum wird es bei den meisten Fällen gehen, wenn A meint vor B die Vorfahrt gehabt zu haben und jetzt Blech verbeult ist. Was interessieren da AGBs mit Parkplatzbetreiber Z?

    2 Mal editiert, zuletzt von tobmobile ()

  • ...Der Vorteil ist, dass ich die StVO nicht nochmal abschreiben muss, sondern sie einfach jeder kennen sollte, der einen Führerschein hat.

    Sinnvoller ist es eine Nutzungsvereinbarung (muss an der Einfahrt gut sichtbar und lesbar sein) aufzustellen, dann kannst du Vertragsstrafen die sich an der Höhe des Bußgeldkatalogs orientieeren vereinbaren, verstößt jemand gegen deine private StVO kannst du ihm maximal einen Platzverweis oder Hausverbot erteilen.

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