Handy für 50 Euro anstatt für über 300 erworben. Anfechtung?

  • Nehmen wir mal an ein Kunde erwirbt bei einem Online-Shop ein Handy.


    Ausgezeichnet ist es online für 49,95 Euro.
    Regulärer Preis ist über 300 Euro.


    Der Kunde bestellt das Handy und bekommt dieses auch geliefert mit Rechnung über 49 Euro.


    Nun meldet sich der Shop und teilt dem Kunden mit, daß der Vertrag zwar zustande gekommen ist, laut deren AGBs (bei Versand der Ware), sie aber den Vertrag anfechten können wegen Irrtums.


    Wäre es nun sinnig, wenn der Kunde das Handy wieder an den Shop zurück schickt und gut?


    Oder abwarten, ob der Shop wirklich den Kaufvertrag anfechtet wegen Irrtums?


    Was ist, wenn der Kunde wartet, bis der Shop sich meldet mit der weiteren Vorgehensweise und der Kunde das Handy in der Zwischenzeit benutzt?


    Wie ist da die Rechtslage?

  • Genauso wenig wie du ein Recht hast, einen Vertrag aufgrund eines überhöhten Preises anzufechten, kann der Händler ihn wegen eines zu niedrigen Preises auflösen. Da mit Lieferung der Ware ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist, bist du nach meiner Ansicht auf der sicheren Seite.

  • Zitat

    Original geschrieben von TMausHB


    Was hast denn für ein Schnäppchen gemacht? Erzähl!



    :D Es ist ein Nokia N78 für 49,95 Euro aus einem hier sehr bekannten und belibeten Online-Shop. :cool:


  • Zitat

    Original geschrieben von tobias2k
    Genauso wenig wie du ein Recht hast, einen Vertrag aufgrund eines überhöhten Preises anzufechten, kann der Händler ihn wegen eines zu niedrigen Preises auflösen. Da mit Lieferung der Ware ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist, bist du nach meiner Ansicht auf der sicheren Seite.


    Ich habe etwas gegoogelt und es ist schon möglich einen Vertrag wegen Irrtums anzufechten, wenn man darlegen kann, daß man sich vertan hat, nachweißlich.


    Bock auf "Ärger" hat der Kunde natürlich nicht. ;)

  • Ich würde es aber darauf ankommen lassen.
    Glaube nicht, dass der Shop es darauf ankommen lässt. Das haken die als peanut ab.

  • Ob ein Kaufvertrag mit Auslieferung der Ware zustandegekommen ist oder nicht tut nichts zur Sache. Genau um einen bereits enstandenen Vertrag zu vernichten existiert das Institut der Anfechtung.


    Die einzige Möglichkeit, sich einer Verpflichtung zur Rückgewähr zu entziehen ist hier der zeitliche Faktor. Amazon muss unverzüglich die Anfechtung erklären, hat also nicht beliebig lange dafür Zeit.


    Sollte die Anfechtung wirksam erklärt worden sein, sind Besitz und Eigentum am Handy im Wege bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung herauszugeben. Diese Art der Rückabwicklung sieht u.a. die Herausgabe gezogener Nutzungen (hier: Gebrauchsvorteile) vor.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

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