Mal etwas aus der Ausbildungszeitschrift JuS:
"…a) Der Tatbestand einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners (§ 134 InsO) ist aus Gründen des Gläubigerschutzes weiter als der der Schenkung nach § 516 BGB, wo es auf die Einigung über die Unentgeltlichkeit ankommt. Für den Tatbestand des § 134 InsO genügt objektive Unentgeltlichkeit. Dazu führt der Senat aus:
„Die Regelung des § 134 I InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen… Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit… Unentgeltlich ist danach eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll… Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt…" (JuS 2011, 466ff)