handyzek.de E-Comm Erdin Communication GmbH, 07/10: Insolvenz, 09/11: Präzedenzfall

  • Mal etwas aus der Ausbildungszeitschrift JuS:


    "…a) Der Tatbestand einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners (§ 134 InsO) ist aus Gründen des Gläubigerschutzes weiter als der der Schenkung nach § 516 BGB, wo es auf die Einigung über die Unentgeltlichkeit ankommt. Für den Tatbestand des § 134 InsO genügt objektive Unentgeltlichkeit. Dazu führt der Senat aus:
    „Die Regelung des § 134 I InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen… Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit… Unentgeltlich ist danach eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll… Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt…" (JuS 2011, 466ff)

    - Wahrscheinlich ist mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich -

  • Zitat

    Original geschrieben von paragraphrocker
    Mal etwas aus der Ausbildungszeitschrift JuS:


    "…a) Der Tatbestand einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners (§ 134 InsO) ist aus Gründen des Gläubigerschutzes weiter als der der Schenkung nach § 516 BGB, wo es auf die Einigung über die Unentgeltlichkeit ankommt. Für den Tatbestand des § 134 InsO genügt objektive Unentgeltlichkeit. Dazu führt der Senat aus:
    „Die Regelung des § 134 I InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen… Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit… Unentgeltlich ist danach eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll… Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt…" (JuS 2011, 466ff)



    Objektiv betrachtet kommt es doch aber nur zu einem Vertragsschluss durch den Anreiz der Provison. Fällt die Provison weg besteht auch kein Anreiz zum Vertragsschluss. Die Provision wird also zugunsten des Zustandekommens des Rechtsgeschäft aufgegeben, damit überhaupt ein Vermögenswert zufließen kann.


    Die Auszahlung darf nur nicht mehr als die Provision seitens Vodafone sein.


    Oder seh ich das falsch?

    Spaßbeobachter

  • Vielen Dank an alle weiterhin. Wenn ich gewinne, kann und werde ich ausgewählte Menschen hier natürlich belohnen, soweit ich kann.


    Die Gegenseite will in Revision oder Berufung gehen, hat sie zumindest vor der Richterin gesagt. Mein Anwalt dann auch.

    2 T-Mobile web´n´walk [s]@ home 100 Connect Verträge[/s] [Vesat]
    1 o2 IP100 Vertrag, 4 o2 Can Test Verträge, 1 Vodafone Superflat Young Eplus [Logitel]
    4 Vodafone Internet WE Verträge [Talkthisway]
    1 Talkline Clever Flex Plus Vodafone [Handytick]

  • Vielleicht mal zum Nachdenken:


    Provider leistet die Provision X an den Mobilfunkvermittler. Erst daraufhin leitet der Mobilfunkvermittler die Provision Y an den Kunden weiter, wobei in aller Regel gilt: X > Y.


    Die Provisionszahlung X ist "bedingt" durch den Abschluss des Mobilfunkvertrags, der Abschluss des Mobilfunkvertrags "bedingt" die Zahlung der Provision Y. Besser kann ein Gegenseitigkeitsverhältnis gar nicht aussehen...

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69 ...da liegt du in allen Punkten falsch, bzw nicht ganz richtig. Wiki-Wissen, nehme ich mal an oder?

    In allen Punkten? Na, bestimmt nicht! Ich habe mal eine Sache bis zum Oberlandesgericht durchgefochten und spreche aus bitterer Erfahrung. Mit den deutschen Gerichten ist es wie mit den deutschen Banken: Wer die Verhältnisse dort nicht selbst erlebt hat, glaubt es nicht. Ich wünsche AleX4u wirklich viel Glück und finde es toll, dass er das durchficht.


  • Wenn das dein einziges wissen ist, dann solltest du keine ratschläge geben...nicht böse gemeint, aber dein einer fall spiegelt nicht unbedingt die tatsächlichen gegebenheiten wieder.....

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Unglaublich.....

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


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  • Zitat

    Original geschrieben von MarkP800
    ...in der paradiesstr. 1 in kirchheim gibts nen handyshop mit inhaberin fr. erdin

    Wann hier wohl deren erstes Angebot gepostet wird ;)


    Aber mal im Ernst: Solange es sich nicht um die gleiche Person handelt, der der insolvente Shop gehörte, ist da doch erstmal nichts gegen einzuwenden, auch wenn es die Ehefrau oder eine Verwandte des Pleiteshopbetreibers ist.

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