Mit dem Mahnbescheid ist bei der Kanzlei ein eigenes Kosteninteresse entstanden. Es sind immerhin über 70 Euro. Ich denke mal, ein Anwalt wird einschätzen können, ob hier weiter vorgegangen wird.
Zum anderen geht es um eine Sache, die ich oder der Anwalt nicht wissen können.
- bei § 130 InsO wird Kenntnis vorausgesetzt
- bei § 131 InsO (Inkongruente Deckung) genügt, dass zum Zeitpunkt der Zahlung Zahlungsunfähigkeit bestand
Inkongruente Deckung liegt auch vor, wenn der Insolvenzgläubiger ein Mahnverfahren eingeleitet hat und der Schuldner erst danach bezahlt hat. Ich habe selbst auch gegen handyzek Mahnbescheid erwirken lassen. Die Insolvenzverwaltung kann also nach beiden Vorschriften vorgehen.
Ob zum Zeitpunkt der Zahlung Zahlungsunfähigkeit bestand, weiß nur der Insolvenzverwalter. Ich kann widersprechen und erst in der Klage bzw. vor Gericht erfahren, ob Zahlungsunfähigkeit bestand. Da ist also wie Pokern. Der Einsatz ist mir aber zu hoch.