handyzek.de E-Comm Erdin Communication GmbH, 07/10: Insolvenz, 09/11: Präzedenzfall

  • ja, aber das macht mir nichts aus. Bin da eigentlich sicher - wie auch kobukson schreibt -, dass die keine Chance haben vor Gericht.


    Wer die Möglichkeit hat, kann sich folgende Entscheidung durchlesen:
    OLG Frankfurt 3. Zivilsenat
    Entscheidungsdatum: 16.01.2003
    Aktenzeichen: 3 U 89/02


    Dort hat sogar ein Unternehmer ein Inkassobüro eingeschaltet und das Gericht hat ihm deshalb keine Kenntnis unterstellt.

  • xecuta: Mit "blindem Aktionismus" meinte ich Anrufe, Mails, etc., etc..
    Ein einziges kurz (aber wirklich kurz!) gehaltenes Antwortschreiben nach beschriebenem Muster schadet sicher gar nichts.
    Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der (Rück)Forderung ist völlig unerheblich, es sei denn der Sachverhalt einer Verjährung kommt in Betracht, aber so lange wird das Verfahren sicher nicht dauern.

  • mit dem beschriebenen schreiben dürfte aber auch nichts mehr von der gegenseite kommen, da der insolvenzverwalter auch eine vermögensfürsorgepflicht gegenüber den anderen gläubigern hat und es somit auch zu keiner gerichtlichen auseinandersetzung kommen wird. die erfolgsaussichten bestehen bei gleich null.


    noch ein hinweis wegen dem kommentar von klaushei: beim gerichtlichen mahnbescheid kann man nicht so einfach irgendwas abstreiten. dieser wird förmlich durch zustellungsurkunde vom mahngericht zugestellt. da ist nichts mit einfachem einwurfschreiben...

  • Zitat

    Original geschrieben von Eldschi
      xecuta: Mit "blindem Aktionismus" meinte ich Anrufe, Mails, etc., etc..
    Ein einziges kurz (aber wirklich kurz!) gehaltenes Antwortschreiben nach beschriebenem Muster schadet sicher gar nichts.
    Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der (Rück)Forderung ist völlig unerheblich, es sei denn der Sachverhalt einer Verjährung kommt in Betracht, aber so lange wird das Verfahren sicher nicht dauern.


    So habe ich es auch gemacht. Hab' in zwei Sätzen geschrieben, dass keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bestand und ich daher nicht zahlen werde.

  • Zitat

    Original geschrieben von kobukson
    noch ein hinweis wegen dem kommentar von klaushei: beim gerichtlichen mahnbescheid kann man nicht so einfach irgendwas abstreiten. dieser wird förmlich durch zustellungsurkunde vom mahngericht zugestellt. da ist nichts mit einfachem einwurfschreiben...


    Schön aus dem Zusammenhang gerissen. Klauhei meint der Brief vom Insolvenzverwalter ist nicht beweisbar, da er als normaler Brief und nicht als Einschreiben kam.


    Gruß Marco

  • Da die getätigten Auszahlungsgeschäfte sich immer um dreistellige Beträge drehen werden die sich gedacht haben, daß ein Brief sagen wir einen Euro pro Stück kostet. Wenn auch nur jeder hundertste schon aufgrund eines geschickt formulierten Briefes von sich aus zahlen wird, dann sind sie schon im Plus. Und es wird sicher weit mehr als jeder hundertste sein, der das macht - eher jeder zehnte oder mehr.


    Wer nicht gerade hier mitliest oder schreibt, der weiß ja gar nicht, daß der Brief pauschl an alle Auszahlungskunden des Dreimonatszeitraums gegangen ist. Also wird er eher geneigt sein an eine begründet gegen ihn persönlich gerichtete Forderung zu glauben. Also zahlt er, um nicht noch einen ihm riskant bis aussichtslos scheinenden Rechtsstreit vom Zaun zu brechen, Zeit damit verbringen zu müssen und ihn letztlich noch zusätzlich bezahlen zu müssen.


    Die Forderung ablehnen würde ich auch. Die werden die Sache dann aber sicher offen lassen, also allerhöchstens den Widerspruch quittieren, keinesfalls aber diesem explizit zustimmen. Insofern nutzt der Widerspruch nur, falls die tatsächlich weitere Rechtsmitteln einlegen sollten, samt Aufwand, Zeit und Kostenrisiko - was sie aber wegen der geschilderten Gründe kaum machen werden.


    Ergo kann ein Widerspruch nicht schaden, ist aber im derzeitigen Stadium auch nicht nötig und versprechen sollte man sich davon nichts.

    Je suis Charlie

  • Keiner wusste, dass E-Comm zahlungsunfähig war, aber die können auch anfechten, weil Rechtshandlung drei Monate vor dem Antrag stattgefunden hat, also von § 130, Nr1 müssen alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden, oder es reicht auch eine von 2, d.h. "wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung..." ? auch wenn ich nichts von Zahlungsunfähigkeit wusste??

  • alle 3 sachen müssen gegeben sein damit anfechtbar ist


    die frag die ich mir stelle


    antworten, das keine forderung besteht da ich nichts von wusste oder einfach nicht melden

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