TMD: Recht auf Wandlung ?

  • Hallo,


    folgende Frage:


    Ich habe irgendwann mal im Jahr 2006 ein Nokia 6280 bei TMD inkl. Vertrag erworben. Das Handy wurde aber aufgrund diverser Fehler mehrfach getauscht und schließlich in ein E65 gewandelt.


    Das 6280 ist heute - sofern es noch in meinem Besitz wäre - aus der 24 monatigen Gewährleistung draussen. Das E65 ist aber gerade einmal 11 Monate alt und wurde auch bereits mehrfach getauscht, zuletzt vor ca. 2 Wochen. Seit drei Tagen verliert das Handy ständig das Netz, insbesondere wenn ich raus telefonieren möchte.


    Bei TMD sagt man mir, das sei ein Handydefekt und man kann mir einen Swap im Rahmen der Gewährleistung anbieten. Eine Wandlung dagegen lehnt man ab unter Berufung auf das Kaufdatum des 6280. Denn ab dem Tag gilt auch die Gewährleistung bei einer Wandlung, so der Kundenservice. :eek:


    Wie seht Ihr die Sache? Meiner Einschätzung nach versucht TMD mich doch auf den Arm zu nehmen, oder?

    Gruß der Ostfriese


    Vertrauensliste #1 #2 sowie im TMD-GK #3

  • Zitat

    Original geschrieben von mannesmann
    Wandlung gibt es seit der Schuldrechtsreform 2002 nur noch in der Kirche. ;)


    dann eben Rücktritt, jeder TMD-Kunde weiß, was ich meine... :rolleyes:

    Gruß der Ostfriese


    Vertrauensliste #1 #2 sowie im TMD-GK #3

  • Die Hotline hat recht... Wenn dein Gerät nach 20 Monaten gewandelt wird und dann nach 20 Monaten wieder gewandelt würde, dann hättest du doch keine 40 Monate Gewährleistung...

    ∧ iPhone 4 (CH) neverlocked [o2o online] | Blackberry 8900 Curve [Multicard] | Sony Experia S [[URL=http://www.t-mobile.de/business/tarifepreise/0,9916,20321-_2687,00.html]T-Mobile Business Complete L][/URL]
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    »Mit schlechtem Fußball habe ich mich lange genug rumgeschlagen – und zwar mit meinem eigenen.« [Jürgen Klopp | BVB Cheftrainer]

  • Zitat

    Original geschrieben von realice
    Die Hotline hat recht... Wenn dein Gerät nach 20 Monaten gewandelt wird und dann nach 20 Monaten wieder gewandelt würde, dann hättest du doch keine 40 Monate Gewährleistung...


    Was wäre, wenn ich für das E65 beim ersten Rücktritt hätte drauf bezahlen müssen?


    Rein rechtlich wird durch einen Rücktritt der Kaufvertrag vom Handy vollständig rückgängig gemacht, oder?


    Wenn ich im direkten Anschluss aber ein neues Handy kaufe, dann wird doch zu genau diesem Zeitpunkt ein völlig neuer Kaufvertrag geschlossen?!?

    Gruß der Ostfriese


    Vertrauensliste #1 #2 sowie im TMD-GK #3

  • Rein rechtlich ist das vorherige Gerät garnicht zu berücksichtigen. Da Du eine Wandlung durchgeführt hast (die es nicht nur in der Kirche gibt) und Du ein neues Gerät bezogen hast, gilt die Garantie und Gewährleistung von dem Zeitpunkt aus.
    Durch die Wandlung läuft mit dem Erhalt des E65 die Uhr neu.


    Anders ist es z.B. bei einem Garantietausch z.B. bei Nokia, dort zählt natürlich das Datum des ersten Gerätes.


    Dies gilt aber nicht bei der Wandlung, da hier der Vertrag zurückgenommen und auf den Tag des Kaufdatums zurückgesetzt wird.
    Daher hat die Hotline unrecht.

  • Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt nach wohl herrschender Ansicht mit Anerkennung des Nacherfüllungsanspruchs, also durch Nachbesserung oder wie hier Nachlieferung erneut zu laufen. Bei einer Nachlieferung auch hinsl. sämtlicher denkbarer Mängel.


    Problematisch könnte aber sein, dass das E65 schon 11 Monate alt ist und somit eigentlich der Grundsatz des § 363 BGB gilt. Nach einer Ansicht beginnt aber mit Austausch des mangelhaften Gerätes die Frist des § 476 BGB erneut zu laufen, so dass auch jetzt noch vermutet würde, dass das E65 schon bei Gefahrübergang mangelhaft war.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Wenn du bei dem aus der Wandlung (die es so heute wirklich nicht mehr gibt) erhaltenen Gerät draufgezahlt hast oder Geld wieder bekommen hast, also nicht einfach ein anderes Gerät dafür, dann hast du einen neuen Kaufvertrag geschlossen, folglich startet die Gewährleistung auch neu.

  • Wenn der Vertrag gewandelt wurde, was es gibt, weil ich das gerade vor Gericht durchgesetzt habe, dann ist es egal, ob das Gerät teuerer, billiger oder gleichwertig war.
    Hat der Händler einfach nur ein neues Gerät behändigt, ohne das die Wandlung schriftlich festgehalten wurde, ist es ein Austausch gewesen und keine Wandlung.

  • Also in meinem BGB finde ich nichts mehr zu einer Wandlung, nur noch zu einem Rücktritt oder einer Nacherfüllung.


    Ich habe auch erst vor kurzem ein Gerät "gewandelt". Dabei wurde der alte Kaufvertrag rückabgewickelt (gezogene Leistungen/Nutzen zurückgewährt) und ein neuer Kaufvertrag über ein neues Gerät zum subventionierten Preis geschlossen.

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