ZitatOriginal geschrieben von seby
Da widersprichst du dir aber selbst.
1 Die Rechtslage ist sicher nicht so eindeutig, wie du sie gerne hättest.
2 Das Umzugsformular besteht aus einer (1) Seite, nicht aus seitenlangen Bedingungen und AGBs. Auf dieser einen Seite steht auch das mit der Verlängerung. Es wäre sehr traurig, wenn man einem geschäftsfähigen Menschen nicht zutraut das, was er unterschreibt, wenigstens einmal gelesen zu haben. Besonders dann, wenn es sich nur um eine Seite handelt.
Alles andere wurde ja schon gesagt. Deine Schwester kann nur auf Kulanz hoffen.
Zu 1.: Wenn es für eine Abmahnung der VBZ reicht, ist die Rechtslage für mich eindeutig genug (http://frontal21.zdf.de/ZDFde/…/5/0,1872,7257509,00.html). Ferner ist die AGB-Rechtsprechung des BGH recht großzügig. Da wurden schon ganz andere Klauseln für nichtig erklärt. Und die Arcor-Klausel lässt sich ohne Mühe unter § 305c und § 307 BGB subsumieren.
Zu 2.: Anscheinend hast du meine Ausführungen nicht verstanden. Auch wenn es nicht meine Aufgabe ist, dir Jura-Nachhilfe zu geben, noch ein paar Worte dazu: Es gibt zwei Stränge beim AGB-Recht. Der eine ("überraschende" Klauseln) zielt darauf ab, dass der Verbraucher u.U. seitenlange AGBs vor die Nase gesetzt bekommt. Hier ist es unrealistisch, davon auszugehen, dass der Verbraucher den ganzen Mist liest und versteht. Werden in den AGBs Dinge versteckt, mit denen man unter gewöhnlichen Umständen nicht zu rechnen braucht, sind sie unwirksam.
Der zweite Strang basiert auf der Überlegung, dass über AGBs nicht verhandelt wird. Wer einen Kredit bei der Bank will, hat regelmäßig keinerlei Möglichkeit, über die AGBs der Bank zu verhandeln. Auch wenn er zehnmal etwas in den AGBs gelesen hat, was ihm nicht passt: wenn er den Kredit will, muss er trotzdem unterschreiben. Aus diesem Grund wird man auch vor unangemessener Benachteiligung geschützt.
Und zu guter Letzt: es ist völlig egal, ob die AGBs 100 oder 1 Seite haben. Lies dir einfach mal § 305 BGB durch. Dein Bild vom mündigen Bürger ist ja schön und gut, für die Praxis aber wenig hilfreich. Wir können uns natürlich gern über Sinn und Unsinn dieser Regelungen streiten, nur ist die Sache von Gesetzes wegen entschieden: Es gibt die AGB-Kontrolle im BGB und sie ist auch in vorliegenden Fall anwendbar. Ich persönlich finde das auch richtig!