Anschlussfreigabe bei nicht anerkannter Kündigung (Arcor)

  • Zitat

    Original geschrieben von seby
    Da widersprichst du dir aber selbst.
    1 Die Rechtslage ist sicher nicht so eindeutig, wie du sie gerne hättest.
    2 Das Umzugsformular besteht aus einer (1) Seite, nicht aus seitenlangen Bedingungen und AGBs. Auf dieser einen Seite steht auch das mit der Verlängerung. Es wäre sehr traurig, wenn man einem geschäftsfähigen Menschen nicht zutraut das, was er unterschreibt, wenigstens einmal gelesen zu haben. Besonders dann, wenn es sich nur um eine Seite handelt.


    Alles andere wurde ja schon gesagt. Deine Schwester kann nur auf Kulanz hoffen.


    Zu 1.: Wenn es für eine Abmahnung der VBZ reicht, ist die Rechtslage für mich eindeutig genug (http://frontal21.zdf.de/ZDFde/…/5/0,1872,7257509,00.html). Ferner ist die AGB-Rechtsprechung des BGH recht großzügig. Da wurden schon ganz andere Klauseln für nichtig erklärt. Und die Arcor-Klausel lässt sich ohne Mühe unter § 305c und § 307 BGB subsumieren.


    Zu 2.: Anscheinend hast du meine Ausführungen nicht verstanden. Auch wenn es nicht meine Aufgabe ist, dir Jura-Nachhilfe zu geben, noch ein paar Worte dazu: Es gibt zwei Stränge beim AGB-Recht. Der eine ("überraschende" Klauseln) zielt darauf ab, dass der Verbraucher u.U. seitenlange AGBs vor die Nase gesetzt bekommt. Hier ist es unrealistisch, davon auszugehen, dass der Verbraucher den ganzen Mist liest und versteht. Werden in den AGBs Dinge versteckt, mit denen man unter gewöhnlichen Umständen nicht zu rechnen braucht, sind sie unwirksam.
    Der zweite Strang basiert auf der Überlegung, dass über AGBs nicht verhandelt wird. Wer einen Kredit bei der Bank will, hat regelmäßig keinerlei Möglichkeit, über die AGBs der Bank zu verhandeln. Auch wenn er zehnmal etwas in den AGBs gelesen hat, was ihm nicht passt: wenn er den Kredit will, muss er trotzdem unterschreiben. Aus diesem Grund wird man auch vor unangemessener Benachteiligung geschützt.
    Und zu guter Letzt: es ist völlig egal, ob die AGBs 100 oder 1 Seite haben. Lies dir einfach mal § 305 BGB durch. Dein Bild vom mündigen Bürger ist ja schön und gut, für die Praxis aber wenig hilfreich. Wir können uns natürlich gern über Sinn und Unsinn dieser Regelungen streiten, nur ist die Sache von Gesetzes wegen entschieden: Es gibt die AGB-Kontrolle im BGB und sie ist auch in vorliegenden Fall anwendbar. Ich persönlich finde das auch richtig!

  • Nun gut oder auch nicht


    Da Du und deine Schwester sooo rechtskundig sind,
    ist es ja kein Problem für Dich die Deinige Rechtsvorstellung durchzusetzen.


    Für die Laufzeit dieser Rechtsdurchsetzung muss Deine Schwester eben dann auf die Portierung ihrer Rufnummer verzichten und hoffen, daß sie diese danach noch portiert bekommt.


    Wo bitte ist nun noch das Problem? :cool:

    Gier frisst Hirn, soweit vorhanden | Rauchen bildet - Krebs Meine Frau starb daran.

  • Die Rufnummer ist egal. Hatte nur befürchtet, dass Arcor es technisch verhindern kann, dass meine Schwester einen anderen Anbieter beauftragt. Da dies anscheinend nicht der Fall ist, ist von meiner Seite aus alles geklärt. :)

  • Zitat

    Original geschrieben von webbiller
    Zur eigentlichen Frage: Wenn die Hausleitung es zulässt, kann die Tcom dir auch einen komplett neuen Anschluss legen.


    Die Betonung liegt hierbei aber ganz klar auf kann!


    Ich kenne einen Fall, da war der Arcor Anschluß sogar ganz regulär und rechtskräftig gekündigt. Das war ein riesen Theater, obwohl ein Vertrag mit der T-Com vorlag. Das zog sich ewig. Die T-Com hat immer wieder beteuert, sie warte noch auf die Freigabe des Ports seitens Arcor. Eine Einreichung der Kündigungsbestätigung und Überprüfung, daß Arcor den Anschluß schon garnicht mehr bedient, haben nichts gebracht.


    Erst nach einem Bündel Briefe und unzähligen Telefonaten, haben sie zugestimmt, eine weitere Leitung im Haus aufzuschalten und darauf den T-Com Anschluß zu legen. Zu dem Zeitpunkt war es schon soweit gediehen, daß nur noch eine "Verfügung" per Gericht zum Telefon führen sollte.


    Jetzt darf sich jeder überlegen, wie das wohl ausgeht, wenn die T-Com nicht ihren eigenen Anschluß "ermöglichen" soll.

  • Zitat

    Original geschrieben von elsobi
    Im übrigen geht der Gesetzgeber treffend davon aus, dass Otto-Normalbürger gerade nicht alles liest, was sein Gegenüber ihm an AGBs präsentiert.


    Deine Kenntnisse des AGB-Rechts sind mangelhaft. Die Vorschrift, die Du hier anwenden möchtest ist übrigens § 305c I BGB und nicht § 305 BGB.


    § 305c I BGB soll aber nicht den lesefaulen Verbraucher, der die AGB ungelesen hingenommen hat, schützen, sondern greift erst dann, wenn die AGB unlesbar, unverständlich oder in sich bzw. bzgl. der übrigens Vertragsregelungen widersprüchlich sind.
    Die Unzulässigkeit und somit Unwirksamkeit einer Klausel nach § 305c I BGB erfordert Ungewöhnlichkeit und ein Überraschungsmoment. Ungewöhnlichkeit wird aber erst angenommen, wenn die Klausel z.B. dem Leitbild des Vertrages, der Werbung des AGB-Verwenders, dem dispositiven Recht oder übrigen Vertragsregelungen zuwiderläuft. Bloße Unbilligkeit genügt hingegen nicht. Die Ungewöhnlichkeit ist bei einer Vertragsverlängerung im Gegenzug zu einer kostenlosen geldwerten Leistung (Umzug) keinesfalls gegeben.
    Dazu fehlt es wohl auch am Überraschungsmoment der Vertragsverlängerung, denn die Klausel müßte dergestalt sein, daß der Vertragsgegner nicht mir ihr zu rechnen braucht und ein Überrumpelungs- oder Übertölperlungseffekt vorliegt. § 305c I BGB gilt aber als unanwendbar, wenn eine ohne weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, daß eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist. Und die Verlängerungsklausel ist nicht nur drucktechnisch ohne weiteres zu erkennen, sondern auch inhaltlich klar.


    Zu § 307 empfehle ich Dir auch die Lektüre des Palandt.

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  • Zitat

    Original geschrieben von elsobi
    Danke für die Hintergrundinfos. Es ist natürlich nachvollziehbar, dass ein Unternehmen diese Kosten wieder reinholen möchte. Die Art und Weise ist aber imho völlig indiskutabel.


    Wie gesagt, freikaufen kommt nicht in Frage, denn es wurden 24 Monate erfüllt. Zudem weigert sich Arcor ja auch, Kunden die günstigeren Tarife ohne Wechselgebühr anzubieten.


    Ich bin Jurist und bleibe dabei, dass die Kündigung wirksam ist. Würde es auch in jedem Fall auf eine Klage von Arcor ankommen lassen.
    Was ich aber vermeiden muss, ist, dass Arcor den Anschluss blockieren kann und meine Schwester dadurch gehindert wäre, einen Neuvertrag bei einem anderen Anbieter abzuschließen.


    Wenn du doch Jurist bist, warum erwirkst du keine Einstweilige Verfügung gegen Arcor ? Selbst wenn deine Schwester nicht auf die Nummern angewiesen ist. Aber ich würde es durchziehen, den schließlich sind die Nummern das Eigentum deiner Schwester. Und wenn fristgerecht gekündigt ist, würde ich eine einstweilige Verfügung gegen Arcor erwirken.

  • Zitat

    Original geschrieben von webbiller
      @seby Ui,kannte ich garnicht, wie hoch ist die denn etwa?


    Ich habe mal bei der BNetzA angefragt.
    Die Kündigungsentgelte (bei einem Umzug) betragen genau 20,07 EUR. Die Bereitstellung der neuen TAL kostet 62,37 EUR bzw. 55,42 (wenn nichts am KVz gemacht werden muss).


    Wen es interessiert:


    http://www.bundesnetzagentur.d…uss/BK3c-_8-_ss2_4qq.html

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