@ sebbi & @ andre: Moin! Schaut euch doch mal § 241a, Abs. 1 u. 2 BGB an. Tipp: Neues Schuldrecht
unerwartet Paket mit Handy von E+ bekommen
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§ 241a
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
Abs. sagt genau das, was ich hier die ganze Zeit sage:
Es gehört ihm nicht und er kann es folglich auch nicht verkaufen.Sebbi
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@ Sebbi: Jupp, so wirds sein - aber Andre lag auch nicht ganz daneben - das Gesetz gibt es, und den Meinungsstreit dazu auch.. na denn, Schluss mit OT - Gute Nacht!
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