Diskussion: Banken mit guten Angeboten (Keine KwK Gesuche erlaubt!)

  • Keine Ahnung. Vielleicht kann ich ja einen bekommen, muss mal nachfragen.
    Unter https://www.berliner-volksbank…ml#tab=reiter_-1596325140 steht jedoch.


    "Welche Voraussetzungen zur Nutzung der mobileTAN benötige ich?


    Sie müssen sich vor dem 01.12.2017 zum mobileTAN-Verfahren angemeldet haben. Neuanmeldung sind nicht mehr möglich. Darüber hinaus benötigen Sie ein Mobiltelefon mit einem Vertrag eines inländischen Mobilfunkanbieters (Rufnummer beginnt mit 01xx) und ein eigenes Girokonto bei der Berliner Volksbank."


    ich glaube ich hatte damals den Online-Zungang verloren, als ich das Giro gekündigt habe. mTAN gibt's offenbar nur noch für Bestandskunden, die das bereits haben.
    Das ganze ist somit für mich den Aufwand nicht wert. Ich geht da halt einmal im Jahr zur Filiale und lass mir das Guthaben in bar auszahlen. Total oldschool eben.

  • Ich streite gerade mit der NIBC wegen deren "Nikolausprämie". Die Bank verweigert die Prämie, weil ich in deren Sicht in der Zwischenzeit mein "Sparvolumen" reduziert habe. Ich habe in der fraglichen Zeit einen Wertpapierposten verkauft und den Erlös von der NIBC wegüberwiesen; außerdem habe ich über die Wertpapierübertragungsprämie verfügt, die in der Zwischenzeit gutgeschrieben worden war. Aus meiner Sicht habe ich also lediglich über zusätzliche Geldeingänge verfügt, und nicht mein Sparvolumen (Festgeld und Tagesgeld) reduziert.
    Wie seht Ihr das? Gehören die Wertpapiere im Depot zum "Sparvolumen"? Ich hätte das nicht so gesehen...
    Und, welche Tipps habt Ihr, um mich gegenüber der Bank durchzusetzen? Ich werde ja wegen 50€ keinen Rechtsstreit anzetteln.

  • Ich kenne die spezifischen Bedingungen der NIBC bei dieser Aktion nicht im Wortlaut, doch verweigern Banken bei dem von Dir beschriebenen Vorgehen eigentlich immer die Auszahlung der Prämie bzw. mindern deren Höhe. Nach einem Verkauf von Wertpapieren muss der Erlös bei der Bank verbleiben sonst wirkt dies prämienmindernd. Ob Du über den Ombudsmann der priv. Banken dagegen vorgehen kannst, hängt von der genauen Formulierung der Aktionsbedingungen ab.

  • Und, welche Tipps habt Ihr, um mich gegenüber der Bank durchzusetzen?


    Ich kann nur unterstützen, was Louvain geschrieben hat. Von der Bank wirst Du freiwillig nichts bekommen und ein Rechtsstreit macht - wie Du selber schreibst - auch wenig Sinn.


    Der einzige m.E. gangbare Weg ist über ein Ombudsverfahren. Die Chancen sind da oft besser als man denkt. Mein Eindruck ist, die Banken zahlen dann oft freiwillig, weil das für sie der kleinere Aufwand ist. Ich habe ja hier (und folgende) gerade ein solches Ombudsverfahren erfolgreich durch gezogen. Hat mir immerhin 250€ eingebracht.


    Das Ombudsverfahren ist kostenlos und kann einfach formlos per E-Mail eingeleitet werden. Würde es, so es die Formulierung der Bonusbedingungen auch nur ansatzweise her gibt, auf jeden Fall versuchen.


    Wie lauten denn die genauen Bedingungen? Und ging das Geld aus dem Wertpapierverkauf auf das gleiche Konto wo das "Sparguthaben" lag oder auf ein extra Verrechnungskonto? (Letzteres spräche sicher für Dich.)

  • Bevor du den Aufwand mit dem Ombudsmann betreibst beachte, dass es unterschiedliche Schlichtungsstellen gibt. Relevant ist nur die, deren Ombudsverfahren sich die Bank unterworfen hat. Näheres findet man normalerweise in den AGB, bei der NIBCdirekt ist es eine andere als die der sich die meisten deutschen Privatbanken unterworfen haben (siehe link). Das weiss ich aus eigener Erfahrung. Für NIBC und NIBCdirekt sind es unterschiedliche Schlichtungsstellen. Wenn ich mich recht erinnere nahm die NIBCdirekt in 2015 noch an gar keinem Ombudsmannverfahren teil. Bei dem hier:
    https://bankenombudsmann.de/ombudsma...hmende-banken/
    ist wie gesagt nur die NIBC aber nicht die NIBCdirekt Mitglied.


    In jedem Fall bedarf es vorher deiner begründeten Beschwerde in Textform und mit angemessener Fristsetzung. Schlichtungsstellen von Bafin oder Bundesbank, falls nur diese beiden bleiben, greifen nur in bestimmten Angelegenheiten ein. Siehe:
    https://www.nibcdirect.de/impressum/#3628
    Diesen Weg halte ich in deinem Fall für ziemlich aufwändig und kaum zielführend in der Kosten-/Nutzenrelation. Aber damit drohen kann man schon, falls man sich unweifelhaft im Recht sieht und es schlüssig darlegen kann.


  • In jedem Fall bedarf es vorher deiner begründeten Beschwerde in Textform und mit angemessener Fristsetzung. Schlichtungsstellen von Bafin oder Bundesbank, falls nur diese beiden bleiben, greifen nur in bestimmten Angelegenheiten ein. Siehe:
    https://www.nibcdirect.de/impressum/#3628
    Diesen Weg halte ich in deinem Fall für ziemlich aufwändig und kaum zielführend in der Kosten-/Nutzenrelation. Aber damit drohen kann man schon, falls man sich unweifelhaft im Recht sieht und es schlüssig darlegen kann.


    Da hast Du wohl Recht: NIBC direkt ist keinem gängigen Ombudsmanverfahren angeschlossen. Angeboten werden Bafin, Bundesbank und ein EU-Schlichtungsverfahren.


    BaFin und Bundesbank gehen anscheinend für jeweils bestimmte Rechtsfragen (keine Ahnung worunter jetzt die verweigerte Prämienzahlung fällt). Mit dem EU-Schlichtungsverfahren habe ich keine Erfahrungen bisher.


    Klar muss jeder selber überlegen, welchen Aufwand man treiben will. Ich denke aber, man muss sich auch nicht immer von den Banken "verscheissern" lassen. Zumindest mir geht es da manchmal nicht nur ausschließlich ums Geld. Ich würde in dem Fall einfach mal mit der Gießkanne mich an alle 3 Schlichtungsstellen wenden - man kann ja mehr oder weniger den gleichen Text verschicken - und dann mal sehen, was passiert. ... den maximalen Aufwand für die Bank generieren.


    Der Bank weiter "drohen" führt zumeist aber zu nichts. Wenn die einmal nein sagen, bleiben die bei nein. DEN Aufwand kann man sich auf jeden Fall sparen.


    Hier sind auch noch die Aktionsbedingungen:


    https://www.nibcdirect.de/nikolausaktion/


    Man musste sein Sparguthaben (definiert als Guthaben auf allen Einzel- und Gemeinschaftskonten bei NIBCdirekt) um mindestens 10k€ erhöhen und diese Erhöhung musste über den Aktionszeitraum bestehen bleiben. Ich kann nicht erkennen, warum man über höhere Beträge (als x +10k€) innerhalb des Aktionszeitraumes nicht hätte verfügen dürfen sollen.

  • Mit der Beschwerdestelle der BaFin habe ich vor einiger Zeit gute Erfahrung gemacht. Die Bearbeitung dauert zwar ein paar Tage, aber man konnte weiterhelfen. Scheinbar bewegt sich eine Bank auch schneller, wenn eine offizielle Anfrage zu einem Thema von der BaFin bei denen eingeht. :D

  • Hauptsache du kannst die entspr. Anteile inkl. Bruchstücke dieses Geldmarktfonds dann hinterher auch gegen Bares eintauschen.


    Ich erwähne das deswegen, weil ich - lang,lang ist's her - mal etwas ähnliches gemacht habe (allerdings bei einer Bank) und auf den Bruchstücken sitze ich heute noch, da ich sie weder an die Bank noch an die Fondsgesellschaft zurückverkauft bekomme. Die nehmen nur volle Anteile...


    Das kann nicht sein (jedenfalls wenn es eine Bank in Deutschland ist), d.h. da hat dich die Bank falsch informiert.

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