Diskussion: Banken mit guten Angeboten (Keine KwK Gesuche erlaubt!)

  • Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Verlegung der Einlag


    Zitat

    Original geschrieben von TeleTreffFan
    Warum schaut ihr nicht einfach ins Handelsregister?


    Weil ich sowohl der Richtigkeit des Impressums der Consorsbank als auch der Liste zugelassener Kreditinstitute bei der Bafin vertraut habe. Das genügte mir ;)


    Zitat

    Original geschrieben von BartS1975
    Und warum behauptest du dann immer noch, die Consorsbank sei eine französische Bank? :)


    Es wird langsam kindisch.


    Ausländische Banken aus dem EWR können in Deutschland eine Niederlassung eröffnen. Wenn eine französische Gesellschaft eine Niederlassung in Deutschland eröffnet, dann unterliegt sie für Rechtsgeschäfte mit Endkunden der deutschen Gesetzgebung. Die Niederlassung hat jedoch keine Rechtspersönlichkeit, somit keine "deutsche" Gesellschaft. Vertragsbeziehungen kommen mit einer französischen Gesellschaft zustande.


    Das schreibt jede Finanzmarktaufsicht, jede IHK


    "Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so richtet sich ihre innere Verfassung nach dem Gesellschaftsstatut und dem zuständigen ausländischen Recht."


    Eben - sie ist "rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung" - hier der französischen. Auch dann, wenn ihr Geschäftsgebaren mit Kunden teils deutschem Recht unterliegt.


    Eine deutsche Zweigniederlassung einer ausländischen Bank ist keine deutsche Bank.
    Im Gegensatz zur Tochtergesellschaft, der eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.


    So ist beispielsweise die
    - Ing Diba AG
    - mit Sitz in Frankfurt am Main
    - ein bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenes Kreditinstitut
    - welches der deutschen gesetzlichen Einlagensicherung untersteht
    ..."eine deutsche Bank"


    Und die
    - Consorsbank (notamment ohne Rechtsform)
    - als Zweigniederlassung der BNP Paribas mit Sitz in Paris, Frankreich
    - die kein in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut ist
    - und nicht der gesetzlichen deutschen Einlagensicherung untersteht
    ... eben ein Teil einer französischen Bank.


    Amen.


    Zitat

    Original geschrieben von BartS1975
    Dann ist die Consorsbank eine französische Bank.


    Amen..


    Zitat

    Original geschrieben von BartS1975
    Ich hatte das auch immer vermutet


    Ist jetzt - angesichts der letzten 20 Beiträge oder so - nicht dein Ernst, oder? :p

  • Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Verlegung der Ei


    Zitat

    Original geschrieben von Applied
    Ist jetzt - angesichts der letzten 20 Beiträge oder so - nicht dein Ernst, oder? :p


    Doch, doch.


    Frohe Weihnachten! :D

  • Ich hätte bis gestern aber auch vermutet, dass es eine deutsche Bank (Tochtergesellschaft) ist. Hab nur nachgeschaut, weil hier jemand was von fr. Einlagensicherung erwähnte.


    Nichts für ungut.


    Gute Nacht.


    :D

  • Mann, oh Mann, hier ging ja der Weihnachtspunkt schon eine Nacht zu früh ab ;)


    P.S.: Zu Hochzeiten der Finanzkrise informierte Cortal Consors übrigens alle Kunden, dass für sie die absolut vertrauenswürdige französische Einlagensicherung - und nicht die deutsche - gelten würde. Das haben aber wahrscheinlich alle deutschen Banken gemacht.... ;)

  • Dennoch ist die BNP Paribas SA (Consorsbank) freiwilliges Mitglied im deutschen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V..

  • dass ich mit meinem einfachen Beispiel der Consorsbank so eine Diskussion los trete hätte ich nicht gedacht.
    Unabhängig vom Handelsregistereintrag bin ich schon immer alleine aufgrund der französischen Einlagensicherung und aufgrund des Impressum (= keine deutsche Rechtsform) davon ausgegangen dass es sich um eine französische Bank handelt.


    Wie ist das nun mit mit meiner ursprünglichen Frage.
    Kann eine Bank die Einlagensicherung wechseln?
    Habe ich durch den Wechsel der Einlagensicherung ein Sonderkündigungsrecht und komme trotz Vertragsbindung vorzeitig an mein Geld?


    Nehmen wir wieder das Beispiel BNP Paribas. Wie schon gesagt jetzt nur ein fiktives Beispiel. Wenn die aus welchen Gründen auch immer ihren Firmensitz nach Bulgarien verlegen - entweder selbst dorthin "umziehen", oder weil eine bulgarische Bank die BNP Paribas übernimmt und die S.A. auflöst und in die bulgarische Rechtsform integriert - dann hätte man plötzlich die bulgarische Einlagensicherung.
    Wir sind uns denke ich einig dass wir nicht jedem EU-Land wirklich zutrauen, dass es die 100TEUR-Sicherung pro Person wirklich bieten kann.




    Nun sind wir in den bisherigen Gedanken nur innerhalb der EU geblieben, also bei denen die Bank als auch die Niederlassung im EU-Gebiet liegen.
    Bei der VTB-Direkt, der Sberbank-Direkt und der Denizbank handelt es sich um Zweigniederlassungen der jeweiligen österreichischen AG. Das ist schonmal gut für uns Anleger, denn unser Vertragspartner ist im Moment ein österreichisches Unternehmen. Daher ist vermutlich die Einlagensicherung von Österreich zuständig, so wie es bei Cortal durch die BNP Paribas Frankreich ist
    Kann sich eine Bank entweder durch Umzug oder durch Übernahme auch in's Nicht-EU-Ausland verabschieden?


    Nehmen wir wieder das Beispiel BNP-Paribas und damit auch Consors. Könnten die Ihren Firmensitz auch auf die Seychellen verlegen, die Kunden mit samt den Einlagen mitnehmen, und sich so der gesetzlichen EU-weiten Einlagensicherung entziehen?
    Oder auch weniger dramatisch, den Sitz in die Schweiz verlegen. Das wäre das Nachbarland, aber schon keine EU mehr.



    Klar sind die AGs aus Österreich eigenständige Rechtsformen. Nichts desto trotz haben die bestimmt mehr mit Russland zu tun als nur den Teil des Namens vom Unternehmen. Somit könnte Putin einfach entsprechende Anweisungen an die Töchter geben, sofern das eben rechtlich möglich wäre.

    Viele Grüße


    Martin

  • blacksun
    Zweigniederlassungen von ausländischen Banken aus dem nicht EWR-Raum unterliegen der deutschen gesetzlichen Einlagensicherung. Das gilt aber nicht für Banken aus dem EWR-Raum wie Consors Bank oder VTB.
    -> das bedeutet, dass man eigentlich eher bei einer Bank aus Togo besser abgesichert ist (wenn man der deutschen gesetzlichen Einlagensicherung mehr vertraut als der EU-weiten Sicherung) als bei einer Bank aus Frankreich oder Österreich. Also wäre es für uns Kunden sogar besser, wenn sich die Bank außerhalb der EU "absetzen" würde ...


    Siehe http://www.vab.de/Deutsch/einlagensicherung/ ;)

  • In jedem Fall bedarf ein Wechsel der zuständigen Einlagensicherung einer Änderung der AGB. Sowohl die VTB als auch die Sberbank haben die gesetzliche östereichische Einlagensicherung als zuständige Einlagensicherung in ihren jeweiligen AGB festgeschrieben. Das ist also schonmal verbindlich vereinbart.


    Änderungen der AGB müssen dem Kunden 2 Monate vor Inkrafttreten der Änderungen in Schriftform auf dem vereinbarten Kommunikationsweg ( i d R online) mitgeteilt werden. Diese Zeit bleibt also zum Widerspruch. Widerspricht der Kunde wird die Bank in aller Regel die Geschäftsbeziehung kündigen. Einlagen ohne vereinbarte Kündigungsfrist kann man ohnehin abziehen, Tagesgelder kündigen. Dann erhält man sowohl die Einlage also auch den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zins zurück.


    Festgelder werden mit Kündigung der Bank frei, ebenfalls einschliesslich aufgelaufenem Zins. Bliebe noch der fiktive Fall, dass die Bank nicht kündigt. Der Fall wird nicht eintreten, denn die Bank wird nicht mit individuell unterschiedlichen AGBs arbeiten. Tritt sie trotzdem aus der vereinbarten Einlagensicherung aus obwohl es nicht mit dem Kunden vereinbart ist verstösst sie ganz erheblich gegen ihre eigenen AGB. Dann würde aus meiner Sicht das Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund greifen:


    Zitat

    Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende
    Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann
    ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es
    dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der
    Sberbank Direct, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung
    fortzusetzen.


    oder

    Zitat

    Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
    einer Kündigungsfrist bleibt unberührt; ein wichtiger Grund ist dann
    gegeben, wenn die Fortführung des Vertrages für eine der Parteien
    unzumutbar ist.

  • Onvista Bank Fondsübertragsaktion


    Onvista bietet ja seit längerem seine Fondsübertragsaktion mit bis zu 150 Euro Prämie an. Voraussetzung ist, daß ein Volumen von mind. 8.000 Euro ein Jahr lang gehalten werden muß.


    Hat jemand Erfahrung, ob es Probleme mit der Prämie gibt, wenn man die Fonds nach Übertrag verkauft und ausschließlich Aktien, welche zusammen mit den Fonds übertragen wurden, für ein Jahr dort hält?

  • Zitat

    Original geschrieben von blacksun
    Wie ist das nun mit mit meiner ursprünglichen Frage.
    Kann eine Bank die Einlagensicherung wechseln?


    Bleiben wir beim ursprünglichen Beispiel:
    Ist nicht genau das bei Consors passiert?
    Die gehörten, wenn ich nicht irre, zur deutschen Schmidtbank und müssten doch damit unter die deutsche (gesetzliche) Einlagensicherung gefallen sein - bevor sie von einer französischen Bank übernommen wurden?


    Zitat

    Original geschrieben von blacksun
    Kann sich eine Bank entweder durch Umzug oder durch Übernahme auch in's Nicht-EU-Ausland verabschieden?


    Wieso sollte sie das nicht können? Mir ist nun ehrlich gesagt kein Fall bekannt, bei dem spezifisch eine EU-Bank den Sitz ins Ausland verlegt hat. Aber dass Banken ihren Sitz wechseln ist durchaus möglich. Das Problem dürfte mehr regulatorischer Natur sein.


    Zitat

    Original geschrieben von blacksun
    Klar sind die AGs aus Österreich eigenständige Rechtsformen. Nichts desto trotz haben die bestimmt mehr mit Russland zu tun als nur den Teil des Namens vom Unternehmen. Somit könnte Putin einfach entsprechende Anweisungen an die Töchter geben, sofern das eben rechtlich möglich wäre.


    Putin? Wäre mir neu, dass der bei einer österreichischen Bank das Sagen hätte. Ich gehe im übrigen davon aus, dass die österreichischen Behörden schon einschreiten werden, wenn die Kundengelder oder die Solvenz der Bank selbst in Gefahr gerät. Rechtlich sehe ich das nicht wild.


    Ausserrechtlich... in letzter Konsequenz muss man sich halt fragen, was passiert, wenn Russland irgendwo widerrechtlich einmarschiert oder dem Westen das Gas abdreht. Das Risiko ist klein, aber wie jedes Risiko nicht Null.

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